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   OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12   

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OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12 (https://dejure.org/2012,46215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 (https://dejure.org/2012,46215)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. November 2012 - 14 U 39/12 (https://dejure.org/2012,46215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktivierungspflicht, Anerkenntnis, Beschlussfeststellungskompetenz, Darlegungs- und Beweislast, Festgestelltes Beschlussergebnis Anfechtungsklage, Feststellung des Beschlussergebnisses, Förmliche Beschlussfeststellung, Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2013, 618
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12
    Zwar bildeten die Feststellungen der Jahresabschlüsse die Grundlage für die Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die in den Jahren 2007 bis 2009 erfolgt sind (vgl. etwa Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 29 Rn. 83; Haas, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 42 a Rn. 14; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 9; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 138; Müller, in: Festschrift für Quack, 1991, S. 359, 360), ohne dass es darauf ankäme, ob sie abstrakte Schuldanerkenntnisse darstellten (für eine solche Einordnung etwa BGH, BB 1960, 188 - Tz. 15 ff.; Müller, Festschrift für Quack, 1991, S. 359, 360; kritisch Habersack, in: Müko-BGB, 5. Aufl., § 781 Rn. 22 ff.; offen jetzt BGH, NZG 2009, 659 - Tz. 15).

    Zwar ist die Bilanzfeststellung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können, wobei die Qualifizierung der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses als abstraktes Schuldanerkenntnis (vgl. soeben unter aa) oder als Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen ("kausalen") Anerkenntnisses regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt (s. näher BGH, NZG 2009, 659 - Tz. 15; kritisch etwa Habersack, in: Müko-BGB, 5. Aufl., § 781 Rn. 22 ff.).

    Unter den hier gegebenen Umständen allerdings kommt den Feststellungsbeschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hinsichtlich der in Frage stehenden Rückzahlungsansprüche der Gesellschaft die Wirkung diese beseitigender "kausaler" Anerkenntnisse schon deshalb nicht zu, weil ein solches Anerkenntnis doch allenfalls bekannte oder mindestens für möglich gehaltene Ansprüche erfasste (vgl. BGH, NZG 2009, 659 - Tz. 15); um solche handelte es sich bei den hier in Frage stehenden Rückzahlungsansprüchen seinerzeit nicht, sind die Überzahlungen doch erst deutlich später entdeckt worden und zuvor allen Gesellschaftern verborgen geblieben, bereits die erforderliche (vgl. etwa Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 781 Rn. 3) Ungewissheit über derartige Ansprüche bestand zwischen den Gesellschaftern demnach gerade nicht.

  • BGH, 21.04.1986 - II ZR 165/85

    Bereicherungsansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12
    aa) Die weit auszulegende (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 46 Rn. 232) Vorschrift des § 46 Nr. 8 GmbHG erfasst - neben ihr selbstverständlich unterfallenden etwaigen inhaltsgleichen Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafter-Geschäftsführer - auch Ansprüche der Gesellschaft nach Bereicherungsgrundsätzen aufgrund unberechtigter Zahlungen an Geschäftsführer, soweit sie im Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen oder aus dieser hergeleitet sind (s. BGH, WM 1986, 790, 792; Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 46 Rn. 235; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 58).

    Grund für die Einbeziehung derartiger Ansprüche in die Regelung des § 46 Nr. 8 GmbHG ist es u.a., dass es sich in der Auseinandersetzung um sie kaum vermeiden lässt, dass die inneren Verhältnisse der Gesellschaft zur Sprache kommen, zudem regelmäßig dem oder den bereicherten Geschäftsführer(n) auch eine pflichtwidrige Geschäftsführertätigkeit zum Vorwurf gemacht wird (s. BGH, WM 1986, 790, 792); beides trifft gerade auch für den hier zur Entscheidung stehenden Fall zu.

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 187/06

    Allgemeine Feststellungsklage gegen den Abberufungsbeschluss einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12
    (aa) Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert ein förmliches Festhalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll, ob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde; erfüllt ist diese Voraussetzung stets, wenn ein ordnungsgemäß berufener Versammlungsleiter diese Feststellung trifft (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 159).

    (bb) Das erforderliche förmliche Festhalten ist im Übrigen auch auf andere Weise möglich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu beseitigen, erreicht wird; genügen kann etwa die Aufnahme in ein ordnungsgemäß errichtetes und den Gesellschaftern zugegangenes Protokoll, das förmlich festhält, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 706 - Tz. 24 f.; Wertenbruch, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 160; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 120).

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 224/02

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Geschäftsführer einer in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12
    cc) Wurde hier nach allem der nach § 46 Nr. 8 GmbHG erforderliche Beschluss, die etwaigen Rückforderungsansprüche gegen die Gesellschafter-Geschäftsführer geltend zu machen, nicht gefasst, so fehlte und fehlt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (s. nur etwa BGH, NZG 2004, 962, 964; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 61; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 46 Rn. 60).
  • BGH, 11.01.1960 - II ZR 69/59
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12
    Zwar bildeten die Feststellungen der Jahresabschlüsse die Grundlage für die Tantiemezahlungen an die Geschäftsführer, die in den Jahren 2007 bis 2009 erfolgt sind (vgl. etwa Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 29 Rn. 83; Haas, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 42 a Rn. 14; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 46 Rn. 9; Verse, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 29 Rn. 138; Müller, in: Festschrift für Quack, 1991, S. 359, 360), ohne dass es darauf ankäme, ob sie abstrakte Schuldanerkenntnisse darstellten (für eine solche Einordnung etwa BGH, BB 1960, 188 - Tz. 15 ff.; Müller, Festschrift für Quack, 1991, S. 359, 360; kritisch Habersack, in: Müko-BGB, 5. Aufl., § 781 Rn. 22 ff.; offen jetzt BGH, NZG 2009, 659 - Tz. 15).
  • BGH, 20.01.1986 - II ZR 73/85

    Ablehnung eines Antrags in der Gesellschafterversammlung aufgrund des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12
    Denn die Vorschrift ist wenigstens sinngemäß anzuwenden, wenn das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist (s. BGH, NJW 1986, 2051, 2052; OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1052); so lag es hier hinsichtlich der Beschlussfassung über die gegen die einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer in Frage stehenden Ansprüche, die auf denselben Lebensvorgängen beruhten (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 79; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 46 Rn. 65).
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2000 - 6 U 77/99

    Umfang des Stimmverbots bei Pflichtverletzung mehrerer Gesellschafter;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2012 - 14 U 39/12
    Denn die Vorschrift ist wenigstens sinngemäß anzuwenden, wenn das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist (s. BGH, NJW 1986, 2051, 2052; OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1052); so lag es hier hinsichtlich der Beschlussfassung über die gegen die einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer in Frage stehenden Ansprüche, die auf denselben Lebensvorgängen beruhten (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, a.a.O., § 47 Rn. 79; Roth, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 46 Rn. 65).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2014 - 14 U 58/13

    Unwirksamkeit von Beschlüssen einer Personengesellschaft: Klage auf Feststellung

    Insbesondere ein Verstoß gegen die bilanzrechtliche Pflicht, Forderungen - sind sie hinreichend sicher und konkretisiert - zu aktivieren (§ 42 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 246 Abs. 1, 252 Abs. 1 HGB), kann demgemäß die Nichtigkeit auch eines Beschlusses über die Feststellung eines Jahresabschlusses zur Folge haben (s. - zur Rechtslage bei der GmbH - auch Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 14 [juris] m. w. N.).

    Für die hier in Rede stehenden Jahresabschlüsse 2010 und 2011 bliebe dies nämlich von vornherein ohne Auswirkung (vgl. den Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 33 [juris]; auch BFH, Urt. v. 26.04.1989 - I R 147/84 - DB 1989, 1949 - Tz. 21 [juris]).

    aa) Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des Jahresabschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vorgang ist, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können, wobei die Qualifizierung der einvernehmlichen Feststellung des Jahresabschlusses als abstraktes Schuldanerkenntnis oder als Feststellungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen ("kausalen") Anerkenntnisses regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängt (s. etwa BGH, Urt. v. 02.03.2009 - II ZR 264/07 - Tz. 15 [juris]) sowie Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 19 [juris] m. w. N.).

    bb) Je nach den Umständen kommt der Feststellung eine Feststellungswirkung allerdings nicht zu (vgl. den Senatsbeschluss vom 20.11.2012 - 14 U 39/12 - Tz. 19 [juris]; s. etwa auch KG, Urt. v. 03.07.1998 - 14 U 8243/96 - Tz. 27 ff. [juris]), eine Feststellungswirkung kann insbesondere nur soweit reichen wie der sie tragende Wille des Gesellschafters (vgl. etwa Ehricke, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 120 Rn. 38), rechtsgeschäftliche Wirkungen sind ohne Mitwirkung desjenigen, zu dessen Lasten sie gehen, nicht vorstellbar (vgl. auch Ulmer, in: Festschrift für Hefermehl, 1976, S. 207, 215).

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 12 U 30/19

    Bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen Kommanditist wegen "Scheingewinnbezug"

    Als "kausales" Anerkenntnis steht die Feststellung dem geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht entgegen, weil ein solches Anerkenntnis allenfalls bekannte oder mindestens für möglich gehaltene Ansprüche erfasst (BGH, Urt. v. 02.03.2009, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 20.11.2012 - 14 U 39/12, GmbHR 2013, 472, 475, juris Rn. 19).
  • LG Kassel, 25.08.2016 - 11 O 4232/15

    GmbH-Geschäftsanteile - Einziehung aus wichtigem Grund

    Ihr fehlt insoweit bereits das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin aufgrund der nicht angefochtenen und daher verbindlichen protokollierten Feststellung des Versammlungsleiters am 28.09.2015, dass ihr Antrag am 28.09.2015 abgelehnt worden ist, die mit diesem Antrag verfolgte Etablierung des entgegengesetzten Beschlussergebnisses durch bloße Feststellungsklage nicht mehr erreichen kann (vgl. RGZ 142, 123, 128; BGHZ 14, 25, 36 f.; 76, 191, LS und juris-Tz. 28 ff.; v. 24.03.2016, DE:BGH:2016:240316BIXZB32; NJW-RR 2008, 706 Rdn. 24; OLG Stuttgart, GmbHR 2013, 472, 476 [OLG Stuttgart 20.11.2012 - 14 U 39/12] ; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl. 2013, Anh. § 47 Rdn. 118).

    Die Anfechtungsklage muss daher förmlich unter Einhaltung der Anfechtungsfristen erhoben werden und liegt nicht bereits in der Beschlussfeststellungsklage (vgl. BGH NJW 1980, 1465 [BGH 13.03.1980 - II ZR 54/78] ; OLG Stuttgart, GmbHR 2013, 472, 474 [OLG Stuttgart 20.11.2012 - 14 U 39/12] ; Zoellner in: Baumbach/Hueck, a.a.O., Anh. § 47 Rdn. 182; Schwab in: Schmitt/Lutter, AktG, 3. Aufl. 2015, § 246 Rdn. 47 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2013 - 14 U 26/12

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Die vorgenannten Grundsätze gelten für den Verkäufer von Aktien, wenn ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht (vgl. Senat, Urteile vom 18.04.2013, I-14 U 38/12, I-14 U 39/12, I-14 U 120/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2013, I-9 U 27/12; Senat, Versäumnisurteil und Urteil vom 29.03.2012, I-14 U 96/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2009, I-9 U 175/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2001, 21 U 27/01, NJW-RR 2002, 1051 - 1053).
  • LG Düsseldorf, 16.09.2020 - 41 O 56/20
    Unsicherheit über das Ob der Fassung eines Beschlusses muss beseitigt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2012, GmbHR 2013, 472, 476).

    Genügen kann aber etwa die Aufnahme in ein ordnungsgemäß errichtetes - d.h. den einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Vorgaben entsprechendes - und den Gesellschaftern zugegangenes Protokoll, das förmlich festhält, welcher Beschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis gefasst worden ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.11.2012, GmbHR 2013, 472, 476; Münchener Kommentar GmbHG// Wertenbruch , a.a.O., nach § 47 Rn. 231).

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - 14 U 28/13

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

    Die vorgenannten Grundsätze gelten für den Verkäufer von Aktien, wenn ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht (vgl. Senat, Urteile vom 18.04.2013, I-14 U 38/12, I-14 U 39/12, I-14 U 120/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2013, I-9 U 27/12; Senat, Versäumnisurteil und Urteil vom 29.03.2012, I-14 U 96/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2009, I-9 U 175/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2001, 21 U 27/01, NJW-RR 2002, 1051 - 1053).
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