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   OLG Stuttgart, 20.11.2018 - 8 W 271/17   

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OLG Stuttgart, 20.11.2018 - 8 W 271/17 (https://dejure.org/2018,50763)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.11.2018 - 8 W 271/17 (https://dejure.org/2018,50763)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. November 2018 - 8 W 271/17 (https://dejure.org/2018,50763)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 381
  • FamRZ 2019, 732
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 373/16

    Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen: Geschäftswertbemessung im Verfahren gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2018 - 8 W 271/17
    Die Sondervorschrift des § 63 GNotKG kommt vorliegend nicht zur Anwendung, weil sie nur die Fälle in Betreuungssachen betrifft, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht (BGH, Beschl. v. 11.01.2017, XII ZB 373/16), somit hier nicht einschlägig ist.
  • LG Frankfurt/Oder, 06.01.2015 - 19 T 439/14

    Gegenstanswert eines Betreuungsverfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.11.2018 - 8 W 271/17
    Eine Sichtweise, nach der in Betreuungsverfahren die genügenden Anhaltspunkte im Grunde genommen immer fehlen (so etwa LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 06.01.2015, 19 T 439/14) nähme hingegen - entgegen der gesetzlichen Konzeption - die Umstände des Einzelfalls gerade nicht in den Blick und würde damit das oben dargestellte Regel-Ausnahme-Verhältnis - jedenfalls für Betreuungsverfahren - umkehren, bzw. § 36 Abs. 2 GNotKG für Betreuungssachen sogar gänzlich leerlaufen lassen, obwohl die Vorschrift wie oben ausgeführt anwendbar ist.
  • AG Brandenburg, 23.05.2022 - 85 XVII 45/21

    Betreuungsverfahren - Geschäftswert

    Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit - so wie hier ( OLG Stuttgart , Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f. ) - der Geschäftswert aus den Vorschriften des GNotKG nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG zu bestimmen.

    Bei der Bestimmung dieses Geschäftswerts nach § 36 Abs. 2 GNotKG sind somit sämtliche Umstände des Falles, also auch sein (evtl. geringer oder umfassender) Umfang mit zu berücksichtigen ( OLG Stuttgart , Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; OLG Düsseldorf , Beschluss vom 04.04.1984, Az.: 5 WF 89/84, u.a. in: JurBüro 1985, Seite 115 ).

    Bei dieser Prüfung sind insbesondere Bedeutung, Zweck und Auswirkungen des Geschäfts sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen ( OLG Stuttgart , Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; BayObLG , Beschluss vom 08.10.1987, Az.: BReg …

    Ist demnach § 36 Abs. 2 GNotKG für die Wertfestsetzung grundsätzlich maßgeblich, so finden sich für die im Gesetzeswortlaut beispielhaft ("insbesondere") genannten Kriterien (Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Umfang und Bedeutung der Angelegenheit) vorliegend aber durchaus Anhaltspunkte, die eine Schätzung des Gerichts erlauben ( OLG Stuttgart , Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f. ).

    Nur wenn im Fall des § 36 Abs. 2 GNotKG keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, wäre somit von einem Geschäftswert von 5.000,00 Euro gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG auszugehen ( BGH , Beschluss vom 02.08.2017, Az.: XII ZB 502/16, u.a. in: NJW-RR 2017, Seiten 1411 f.; BGH , Beschluss vom 11.01.2017, Az.: XII ZB 373/16, u.a. in: FamRZ 2017, Seite 647; OLG Stuttgart , Beschluss vom 20.11.2018, Az.: 8 W 271/17, u.a. in: MDR 2019, Seiten 381 f.; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 13.08.2013, Az.: 11 Wx 63/13, u.a. in: FamRZ 2014, Seite 420 ).

  • LG Potsdam, 14.10.2022 - 11 T 48/22
    Gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG ist in solchen Verfahren die Wertfeststellung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zutreffen (OLG Stuttgart MDR 2019 Seite 381).
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