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   OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19   

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https://dejure.org/2021,41296
OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19 (https://dejure.org/2021,41296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2021 - 6 U 715/19 (https://dejure.org/2021,41296)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 6 U 715/19 (https://dejure.org/2021,41296)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge: Fortbestand des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags; Regelung im nationalen Recht; Anspruch des Verbrauchers auf Herausgabe ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage EuGH; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Erlöschen; vollständige Erfüllung; Herausgabe von Nutzungen; Bürgerliches Recht; Recht der Europäischen Gemeinschaften

  • rechtsportal.de

    Vorlage EuGH; Verbraucherdarlehen; Widerrufsrecht; Erlöschen; vollständige Erfüllung; Herausgabe von Nutzungen; Bürgerliches Recht; Recht der Europäischen Gemeinschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Braunschweig, 14.02.2022 - 4 W 16/21

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens:

    Jedenfalls existiere bereits ein Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, der sich ebenfalls mit der Problematik der Verwirkung nach der Rechtslage in Folge der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 9. September 2021 befasse.

    Durch Beschluss vom 3. Dezember 2021 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die dort gestellten Vorlagefragen ausgesetzt.

    Die Frage einer unverhältnismäßigen Sanktion nach europäischem Recht werde im Vorlageverfahren zu klären sein; der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 enthalte hierzu entsprechende Ausführungen (6 U 715/19 -, Rn. 107, juris).

    Das Landgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - ausgesetzt, weil es der Ansicht ist, dass die Beantwortung der von dem Oberlandesgericht Stuttgart gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich sei.

    Die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - gestellten Vorlagefragen sind auch für den von dem Landgericht Braunschweig zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt insoweit erheblich, als das Landgericht von einer Konstellation ausgeht, in der es den entscheidungserheblichen Einwand der Verwirkung selbst für begründet hält.

    Mit Blick auf die von dem Landgericht erkennbar zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweist sich das von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

    Bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Gerichtshof die Frage der Verwirkung bislang nur in zeitlicher Hinsicht beantwortet habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, Rn. 102, juris), erscheint dem Senat nach alledem eher fernliegend.

    Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - stellt sich weder für sich genommen als völlig unverständlich noch in der Gesamtschau als solitäre "Ausnahme"-Entscheidung dar.

  • OLG Braunschweig, 02.03.2022 - 4 W 4/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens:

    Daher erwäge die Kammer, den Rechtsstreit im Hinblick auf den (Vorlage-) Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die - auch in dem Rechtsstreit der Parteien relevanten - Vorlagefragen auszusetzen.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, enthält unter anderem folgende Vorlagefragen:.

    Ebenfalls durch Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat das Landgericht - der Einzelrichter - die Verhandlung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - ausgesetzt.

    Das Landgericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - ausgesetzt, weil es der Ansicht ist, dass die Beantwortung der von dem Oberlandesgericht Stuttgart gestellten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit vorgreiflich sei.

    Mit Blick auf die von dem Landgericht zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweist sich das von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

    Der Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - stellt sich weder für sich genommen als völlig unverständlich noch in der Gesamtschau als solitäre "Ausnahme"-Entscheidung dar.

  • OLG Braunschweig, 15.12.2022 - 4 W 28/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens:

    Unter Hinweis auf den (Vorlage-) Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage eingeräumt, ob der Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Beschluss gemäß § 148 ZPO [sic!] bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt werden solle.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, enthält unter anderem folgende Vorlagefragen:.

    Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 hat die Kammer in voller Besetzung den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die Vorlagefragen ausgesetzt.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21

    Zum Widerruf eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages im Verbund zur

    Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 -, juris, dem Europäischen Gerichtshof u.a. Fragen Anwendbarkeit des § 242 BGB beim widerrufenen Darlehensvertrag zur Entscheidung vorgelegt hat, betraf dies den Widerruf nach vollständiger Vertragsabwicklung.
  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 hat der Einzelrichter im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer erwäge, den Rechtsstreit im Hinblick auf den (Vorlage-)Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 (6 U 715/19) in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlagefragen auszusetzen.

    Durch Beschluss vom 25. Februar 2022 hat das Landgericht den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - in analoger Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über die dort gestellten Vorlagefragen ausgesetzt.

    Mit Blick auf die von dem Landgericht zugrunde gelegte materielle Rechtslage erweisen sich die von dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19 - und anschließend vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 - eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union als vorgreiflich.

  • BGH, 20.09.2022 - XI ZR 26/22

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Verwirkung des Widerrufs

    Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Senats (Beschluss vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, u.a., WM 2022, 420) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 6 U 715/19, juris) hat keinen Erfolg, weil sich die dort aufgeworfenen Fragen vorliegend nicht stellen.
  • OLG Frankfurt, 28.01.2022 - 24 U 63/21

    Widerruf vier Jahre nach vorzeitiger Darlehnsbeendigung

    Was die Vorlageentscheidung des OLG Stuttgart (6 U 715/19) in einem Parallelfall angeht, lässt das vorlegende Gericht erkennen, dass es selbst nicht davon ausgeht, der EuGH werde in der dortigen Rechtssache C-630/21 die auch von den Klägern aufgeworfenen Fragen in ihrem Sinne entscheiden.
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