Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 21.03.2014 - 20 U 8/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
AktG §§ 130 Abs. 1, 241 Nr. 2; InsO § 134 Abs. 1
Nichtigkeit des Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (hier: Ein- Mann-AG) bei fehlender Unterschrift des Notars; zeitliche Grenze der Nachholbarkeit der Unterschrift - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung des Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
- Justiz Baden-Württemberg
§ 130 Abs 1 AktG, § 241 Nr 2 AktG, § 62 Abs 1 S 1 AktG, § 62 Abs 1 S 2 AktG, § 134 Abs 1 InsO
Ein-Mann-Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses bei fehlender Unterschrift des Notars bzw. des Aufsichtsratsvorsitzenden trotz späterer Nachholung; Haftung des Alleinaktionärs für zurückzugewährende Dividendenzahlungen; Darlegungs- und ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 130 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1
Rechtsfolgen der fehlenden Unterzeichnung des Protokolls über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Fehlende Unterschrift führt auch bei der "Ein-Mann-AG" zur Nichtigkeit
- zip-online.de (Leitsatz)
Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses bei Fehlen der Unterschrift des Notars bzw. Aufsichtsratsvorsitzenden auch bei der "Ein-Mann-AG"
- noerr.com (Kurzinformation)
Fehlende Unterschrift unter Niederschrift führt auch bei der "Ein-Mann-AG" zur Nichtigkeit
Verfahrensgang
- LG Ellwangen/Jagst, 15.07.2013 - 10 O 79/12
- OLG Stuttgart, 10.01.2014 - 20 U 8/13
- OLG Stuttgart, 21.03.2014 - 20 U 8/13
Papierfundstellen
- ZIP 2015, 378 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
Kirch/Deutsche Bank
Auszug aus OLG Stuttgart, 21.03.2014 - 20 U 8/13
Die Unterschiede zwischen den Konstellationen mögen verschiedentlich Differenzierungen in der jeweiligen rechtlichen Beurteilung gebieten (vgl. BGHZ 180, 9 - Tz. 11).Nach Ansicht des Senats beruft sich die Beklagte nach wie vor zu Unrecht auf BGHZ 180, 9 - Tz. 14.
Die von BGHZ 180, 9 entschiedene Fallgestaltung hat nach allem in diesen Punkten mit dem Streitfall nichts gemein, Rückschlüsse verbieten sich insofern.
c) Schon hieraus ergibt sich im Übrigen, dass sich die Beklagte nicht auf BGHZ 180, 9 - Tz. 14 berufen kann, sollte sie nunmehr geltend machen wollen, sie sei einem unverschuldeten Rechtsirrtum erlegen; eine Basis für eine solche Beurteilung ist nach Ansicht des Senats auch sonst nicht ersichtlich, so dass es auch insoweit bei dem im Hinweisbeschluss Ausgeführten verbleibt.
Aus BGHZ 180, 9 - Tz. 14 ergibt sich nichts Anderes.