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   OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09   

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https://dejure.org/2009,3531
OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09 (https://dejure.org/2009,3531)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2009 - 10 U 9/09 (https://dejure.org/2009,3531)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. April 2009 - 10 U 9/09 (https://dejure.org/2009,3531)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Fristsetzung gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B; Rechtsfolgen der Bezahlung der Schlussrechnung ohne Verlangen einer Abnahme

  • Wolters Kluwer
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Fristsetzung gem. § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B; Rechtsfolgen der Bezahlung der Schlussrechnung ohne Verlangen einer Abnahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schlussrechnungs-Zahlung: Verzicht auf förmliche Abnahme?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mängelrüge beim VOB-Bauvertrag

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Falsch reklamiert

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei bloßem "Durchreichen" von Mängelrügen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Weiterleitung einer Mängelrüge - wirksame Mängelbeseitigungsaufforderung?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Weiterleitung einer Mängelrüge - Wirksame Mängelbeseitigungsaufforderung?

Besprechungen u.ä. (5)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht bei bloßem "Durchreichen" von Mängelrügen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Selbstvornahme: Grundsätzlich Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erforderlich! (IBR 2010, 326)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Frist zur Mängelbeseitigung: Nur bei endgültiger Verweigerung vor Beseitigung entbehrlich! (IBR 2010, 388)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    GU leitet Mängelrüge des Bauherrn an NU weiter: Wirksame Mängelbeseitigungsaufforderung? (IBR 2010, 327)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die (fast) vollständige Schlusszahlung eine Abnahmeerklärung? (IBR 2010, 381)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2010, 1083
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 05.12.2002 - VII ZR 360/01

    Erforderlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bei Verweigerung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    So habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5.12.2002 (AZ: VII ZR 360/01) klargestellt, dass es keiner weitergehenden Fristsetzung bedürfe, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung schlechthin bestreite oder die Beseitigung des Mangels in anderer Weise endgültig verweigere.

    Zur Beurteilung ist das gesamte Verhalten des Auftragnehmers heranzuziehen, auch seine spätere Einlassung im Prozess (BGH a.a.O., Juris RN 12; Urteil vom 5.12.2002, BauR 2003, 386, Juris RN 11 f; Ingenstau / Korbion a.a.O.).

    So kann der Erhebung der Einrede der Verjährung zu entnehmen sein, dass der Verpflichtete ab der Erhebung der Einrede nicht mehr bereit war, die behaupteten Mängel zu beseitigen, und von diesem Zeitpunkt an eine weitere Fristsetzung entbehrlich war (BGH BauR 2003, 386, Juris RN 12).

  • BGH, 21.04.1977 - VII ZR 108/76

    VOB-Vertrag: Formlose statt förmliche Abnahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Hierzu verweist die Beklagte auf die Entscheidung des BGH, BauR 1977, Seite 344.

    Insoweit ist der Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 21.4.1977 (BauR 1977, 344) zugrunde lag, lediglich beispielhaft (vgl. auch Heiermann / Riedl / Rusam, a.a.O. B § 12 RN 67).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob beide Vertragspartner das Verhalten des jeweils anderen Vertragspartners nach §§ 133, 157 BGB dahin verstehen durften, es werde auf eine förmliche Abnahme verzichtet (vgl. BGH BauR 1977, 344, Juris RN 18).

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 184/85

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelbeseitigungsverlangen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Allerdings muss die Bezeichnung der Schadensstellen keine gegenständliche Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangen bedeuten, sondern kann nur ein Hinweis auf zutage getretene Mängelschäden sein, so dass ein Mängelbeseitigungsverlangen mit der Rüge einzelner undichter Stellen des Daches das gesamte Dach umfassen kann (vgl. BGH BauR 1987, 84, Juris RN 19 f).

    Offen bleiben kann, ob diese Verhandlung die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs hemmen konnte, weil der damaligen Mangelrüge und dem mit der Widerklage geltend gemachten Mangel unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen (vgl. aber BGH BauR 1987, 84, Juris RN 19 f).

  • BGH, 08.12.2005 - VII ZR 138/04

    Rechtsfolgen einer Vereinbarung zwischen Bauherr und Architekt über den Abschluss

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht nicht nur dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll; auch § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren weder nach den Intentionen des Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen (BGH BauR 2006, 701, Juris RN 25 m.w.N.).
  • BGH, 20.09.1984 - III ZR 58/83

    Amtspflichten der Baugenehmigungsbehörde bei Erteilung einer früheren, mit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Es muss eindeutig sein, dass er die Nacherfüllung nicht vornehmen wird (Ingenstau / Korbion, a.a.O. § 13 Nr. 5 VOB/B RN 139), weshalb die Fristsetzung eine nutzlose Förmlichkeit wäre (BGH BauR 1985, 287, Juris RN 11).
  • BGH, 15.06.1967 - VII ZR 46/66

    Hemmung der Verjährung des Nachbesserungsanspruchs während

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Die Hemmung endet, wenn der Unternehmer die Verantwortung für bestimmte Mängel ablehnt und ihre Beseitigung verweigert (vgl. BGHZ 48, 108, Juris RN 34).
  • BGH, 08.07.1982 - VII ZR 301/80

    Pflicht des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Wenn der für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen ist, weil es sich um umfangreiche und schwierige Arbeiten handelt, so kann vom Auftraggeber zumindest erwartet und verlangt werden, dass er nach Aufforderung schleunigst jedenfalls binnen zumutbarer Frist mit der Nachbesserung beginnt und sie zügig vollendet (BGH BauR 1982, 496, 497).
  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage stellt eine Klagerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar, wenn sich der neue Antrag auf das selbe Rechtsverhältnis bezieht (BGH NJW 1992, 2296, Juris RN 9 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Sie verhandeln im Sinn von § 203 Satz 1 BGB (BGH ZfBR 2008, 261, Juris RN 13; 2007, 142, Juris RN 10 und 12).
  • BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99

    Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.04.2009 - 10 U 9/09
    Dieser Verzicht auf eine förmliche Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten der Parteien erfolgen (Werner / Pastor, Der Bauprozess 12. Aufl., RN 1352 m.w.N.; RN 1388 f. m.w.N.; BGHZ 146, 250, Juris RN 37).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • OLG Düsseldorf, 25.09.2007 - 21 U 163/06

    Konkludente Abnahme durch rügelose Benutzungsaufnahme

  • BGH, 16.09.1999 - VII ZR 456/98

    Ansprüche des Bestellers nach § 634 BGB

  • OLG Düsseldorf, 31.07.1979 - 20 U 42/79

    VOB-Vertrag: Eintritt der Abnahmewirkung

  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 194/05

    Begriff des Verhandelns

  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18

    Zahlung von Restwerklohn

    An die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99 - NJW 2001, 818; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2009 - 10 U 9/09 - zitiert nach juris).

    Dann aber konnte die Klägerin das Verhalten der Beklagten in Form eines Schweigens nach §§ 133, 157 BGB nicht dahin verstehen, es werde auf eine förmliche Abnahme verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1977 - VII ZR 108/76 - MDR 1977, 832; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2009 - 10 U 9/09 - zitiert nach juris).

    Von der förmlichen Abnahme können die Vertragsparteien zwar auch dadurch stillschweigend Abstand nehmen, dass etwa die Schlussrechnung (weitgehend) bezahlt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2013 - I-23 U 15/13 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Dezember 2018 - 10 U 113/18 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2009 - 10 U 9/09 - zitiert nach juris; Kniffka, in: Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 4. Teil Rn. 37).

  • OLG Stuttgart, 15.11.2011 - 10 U 66/10

    VOB-Vertrag: Voraussetzung für eine stillschweigende Abnahmeerklärung durch

    Ohne die Möglichkeit einer Prüfung des Werks durch den Besteller kann der Auftragnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass sein Werk mit der Zahlung abgenommen sein soll (Abgrenzung Senat, Urteil vom 21.04.2009, Az. 10 U 9/09, juris RN 83 ff).
  • OLG Stuttgart, 14.07.2011 - 10 U 59/10

    VOB-Generalunternehmervertrag: Klage auf Zahlung des Saldos aus einer

    In besonderen Fällen kann es genügen, dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen, um die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrags nachzuweisen und für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die Kündigung anzudrohen (Vygen in Ingenstau / Korbion, VOB 17. Aufl. § 8 Abs. 3 VOB/B RN 29; vgl. auch Senat, Urteil vom 21.4.2009, AZ: 10 U 9/09 zu § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, juris RN 68 und 69).
  • OLG Naumburg, 16.12.2019 - 12 U 114/19

    Bauvertrag über Erd-Rohbauarbeiten: Vergütungspflicht bei Nachtrag über bereits

    An die Voraussetzungen einer konkludenten Aufhebung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. April 2009 - 10 U 9/09 -, Rn. 82 f., juris).
  • OLG Zweibrücken, 07.05.2019 - 8 U 57/16

    VOB-Vertrag: Anforderungen an eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit

    Damit war eine hinreichende Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung erfolgt gewesen; denn in Fällen, in denen - wie hier - umfangreiche, zeitlich schwer abzuschätzende Maßnahmen in Rede stehen, ist es für eine Aufforderung mit Fristsetzung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genügend, eine Frist für den Nachbesserungs beginn zu setzen (vgl. etwa OLG Stuttgart BauR 2010, 1083).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2020 - 13 U 198/18

    Verjährung von Ansprüchen nach § 637 Abs. 3 BGB

    Indem die Beklagte der Klägerin die Schlussrechnung vom 12.5.2005 übersandte, ohne einen Antrag auf förmliche Abnahme zu stellen, und die Klägerin die Schlussrechnung nach mehreren Monaten - namentlich am 7.9.2005 - vollständig bezahlte, ohne ihrerseits den Wunsch nach förmlicher Abnahme geäußert zu haben, haben die Parteien übereinstimmend konkludent auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21.4.1977 - VII ZR 108/76; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.8.2019 - 21 U 11/19 ; OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2019 - 24 U 14/18; KG, Urteil vom 4.4.2006 - 7 U 247/05; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2010 - 10 U 9/09).
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2018 - 19 U 66/16

    Keinen Termin zur Mängelbeseitigung genannt: Auftraggeber kann kündigen!

    Mit einer bloßen Anfrage, ob grundsätzlich Bereitschaft zur Mängelbeseitigung besteht, der das Oberlandesgericht Stuttgart (BauR 2010, 1083) im dortigen Fall lediglich den Charakter einer vorsorglichen, allgemeinen Erinnerung des Unternehmers an die Gewährleistungspflichten beigemessen hat, sind die durch den Kläger erfolgten unmissverständlichen Aufforderungen nicht vergleichbar.
  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 10 U 139/16

    VOB-Vertrag: Auslegung einer Bestellerkündigung nach unzureichendem

    So kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. April 2009 - 10 U 9/09, BauR 2010, 1083, juris Rn. 69, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 301/80, BauR 1983, 496) eine solche Fristsetzung für die Geltendmachung der Rechte aus § 13 Nr. 5 VOB/B genügen, wenn der für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen ist, weil es sich um umfangreiche und schwierige Arbeiten handelt.
  • OLG Frankfurt, 15.01.2020 - 13 U 198/18

    Verzicht auf förmliche Abnahme durch Bezahlung der Schlussrechnung!

    Indem die Beklagte der Klägerin die Schlussrechnung vom 12.5.2005 übersandte, ohne einen Antrag auf förmliche Abnahme zu stellen, und die Klägerin die Schlussrechnung nach mehreren Monaten - namentlich am 7.9.2005 - vollständig bezahlte, ohne ihrerseits den Wunsch nach förmlicher Abnahme geäußert zu haben, haben die Parteien übereinstimmend konkludent auf die vertraglich vorgesehene förmliche Abnahme verzichtet (vgl. BGH, Urteil vom 21.4.1977 - VII ZR 108/76; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.8.2019 - 21 U 11/19; OLG Hamm, Urteil vom 30.4.2019 - 24 U 14/18; KG, Urteil vom 4.4.2006 - 7 U 247/05; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2010 - 10 U 9/09).
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