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   OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15   

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https://dejure.org/2017,31405
OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15 (https://dejure.org/2017,31405)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2017 - 8 W 321/15 (https://dejure.org/2017,31405)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 (https://dejure.org/2017,31405)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Terminsvertreter, Zivilverfahren, Terminsgebühr, Erstattung von Aufwendungen

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfallen der Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins durch einen Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 RVG, Nr 3104 RVG-VV, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
    Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

  • der-rechtsberater.de

    Keine Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reisekosten bei Terminsvertretung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen der Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins durch einen Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de

    RVG § 5 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
    Erfallen der Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins durch einen Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)

    Terminsvertreter (im Zivilrecht): Welche Kosten/Aufwendungen werden erstattet?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei pauschaler Vergütungsabrede mit dem Terminsvertreter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1212
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11

    Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
    Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der - anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG - eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient.
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98

    Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
    Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (BGH NJW 2001, 753 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
    Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminsvertreters entstanden wären.
  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO]; Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1288 f.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).

    Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22; ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82; Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208).

  • OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19

    Pauschalvergütung eines Terminvertreters

    Die Gegner der Erstattungspflicht meinen, der Prozessbevollmächtigte kaufe durch die Beauftragung eines Terminsvertreters die Terminsgebühr gewissermaßen für sich ein mit der Folge, dass es sich bei der Vergütung für den Terminsvertreter nicht um gegenüber der Partei abrechenbare Auslagen i.S. von Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und damit auch nicht um festsetzungsfähige Kosten handele; die Kosten könnten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, weil diese nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, AGS 2017, 540 = BeckRS 2017, 122235 Rn. 9 f., ebenso LG Flensburg, Beschluss vom 12.03.2018, 6 HKO 69/16, BeckRS 2018, 10065 Rn. 4 ff., im Fall einer angemeldeten Vergütung nach RVG, ihm zustimmend Hansens RVGreport 2018, 388 f., ebenso bereits ders. in RVGreport 2012, 122 f., 131 sowie 248 f.; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2019, 26 Ta (Kost) 6009/19, NZA-RR 2019, 384, Rn. 14 ff.; im Ergebnis ebenso Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 91 Rn. 185 a. E.; Gierl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 109, § 91 Rn. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557, sowie Beschluss vom 02.04.2015, 14 W 215/15, BeckRS 2015, 20537, für eine Vergütung nach dem RVG, zustimmend Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn. 63 ff.).
  • OLG Braunschweig, 06.05.2021 - 2 W 37/21
    Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung der obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach der beantragten Festsetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten entgegensteht, dass dieser nicht durch den Kläger, sondern durch dessen Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11 -, Rn. 8, juris, m.w.N.; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. November 2017-13 WF 999/17 -, Rn. 2, juris; vom 25. Juli 2012 - 14 W 400/12 -, juris, Rn. 2; vom 2. April 2015 - 14 W 215/15 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 2019- 25 W 242/19-, Rn. 15, 21, juris, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15-, Rn. 3, juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 -, Rn. 15, juris).

    Daneben können weder Aufwendungen des Hauptbevollmächtigten für den Terminsvertreter, noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017- 8 W 321/15-, Rn. 3, 8 ff., juris; LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2019 - 26 Ta (Kost) 6009/19 -, Rn. 15, juris).

    Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Hauptbevollmächtigte des Klägers erbracht hat, nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV RVG (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, Rn. 9, juris).

    Der Partei sind aber neben der Terminsgebühr keine Kosten dieser Art entstanden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 -8 W 321/15 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

    Die von dem Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2014 (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 499/11) betrifft nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017-8 W 321/15-, Rn. 11, juris).

  • OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22

    Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten

    Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr; daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatz des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (so überzeugend OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017 - 8 W 321/15, JurBüro 2017, 538 und LG Flensburg, RVGreport 2018, 388 mit zust. Anm. von Hansens; vgl. auch dessen Darstellung in RVGreport, 2012, 248 ff).
  • LG Flensburg, 12.03.2018 - 6 HKO 69/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, FD-RVG 2011, 321357, BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001 753 [754]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, 5 W 2891/01, NJW-RR 2002, 1288 [1289]; zit. jeweils Beck-online).

    Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, BeckRS 2017, 122235, zit. Beck-online).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19

    Keine Erstattung der durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin ersparten

    (Fiktive) Reisekosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, da der Beklagten keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind (vgl. auch OLG Stuttgart 21. Juli 2017 - 8 W 321/15).
  • OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21

    Kostenfestsetzungsverfahren: Abrechnung der Kosten eines unterbevollmächtigten

    Der Terminsvertreter ist im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, zitiert nach juris Rz. 4).

    c) Soweit das OLG Stuttgart in der bereits zitierten Entscheidung vom vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, zitiert nach juris Rz. 8 ff.) die Erstattung von fiktiven Reisekosten abgelehnt hat, waren diese dort hilfsweise anstelle der zusätzlich verlangten Kosten der Terminsvertreter geltend gemacht worden.

  • OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kosten eines

    Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr, daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatzanspruch des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Köln Beschluss vom 05.08.2021, 17 W 201/19, Rn. 7 bei beck-online; Hansens, RVG Report, 2012, 248 ff.; s.a. Hansens AGS 2022, 71 [73]).
  • OLG Köln, 05.08.2021 - 17 W 201/19

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten einer Partei

    Denn fiktive Reisekosten können nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz gebracht werden; derartige Kosten sind den Klägern jedoch nicht entstanden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19, juris.de; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 - 8 W 312/15, MDR 2017, 1212; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2019 - 26 Ta 6009/19, NZA-RR 2019, 384).
  • OLG Bamberg, 29.09.2022 - 1 W 43/22

    Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung

    Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, Az. 8 W 321/15, Rn. 6, zustimmend hierzu Mayer, NJW 2017, 3426, 3428; OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2021, Az. 2 W 40/21, Rn. 8 - beide juris; BGH, Urteil vom 29.06.2000, Az. I ZR 122/98, Rn. 24; OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2021, Az. 17 W 201/19 -, Rn. 6; alle juris).
  • LG München I, 06.12.2021 - 28 O 16198/18

    Anwaltskosten, Gerichtskosten, Zahlung, Kostenschuld, festsetzbar, Betrag, Summe,

  • AG Schweinfurt, 02.10.2023 - 1 C 507/22

    Rechtsanwaltsvergütung - Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei

  • LG Flensburg, 06.07.2018 - 3 O 291/16

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für die

  • AG Frankfurt/Main, 27.10.2023 - 31 C 4486/22
  • OLG Brandenburg, 28.11.2022 - 6 W 63/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Verweisung eines

  • AG Frankfurt/Main, 22.12.2022 - 31 C 3905/21
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