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   OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20   

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OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20 (https://dejure.org/2021,61231)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2021 - 4 U 359/20 (https://dejure.org/2021,61231)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Juli 2021 - 4 U 359/20 (https://dejure.org/2021,61231)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 1.6 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Zulässigkeit einer Feststellungsklage Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse Einrede der Verjährung Anmeldung von Ansprüchen zu einer Musterfeststellungsklage

  • rechtsportal.de

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 1.6 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Zulässigkeit einer Feststellungsklage Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse Einrede der Verjährung Anmeldung von Ansprüchen zu einer Musterfeststellungsklage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 08.11.2016 - VI ZR 594/15

    Arzt- und Krankenhaushaftung wegen Geburtsschäden: Verjährung von Ansprüchen aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Die Verhandlungen wären dann durch "Einschlafenlassen" zu dem Zeitpunkt beendet gewesen, zu dem unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben eine Antwort des Klägers bzw. seiner Anwälte zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (zu diesem Maßstab etwa BGH NJW 2009, 1806 Rn. 10 ff.; NJW 2017, 949 Rn. 16 ff.).

    Nachdem die Beklagtenvertreter nach Darstellung des Klägers in der Berufungsbegründung am 18.12.2018 einen Vergleichsentwurf, am 28.12.2018 einen korrigierten Vergleichsentwurf und am 06.02.2019 eine Vergleichsvereinbarung übersandt hatten, hinsichtlich der sie am 19.03.2019 um Rückmeldung baten, wäre allerspätestens einen Monat später eine Antwort der Klägerseite zu erwarten gewesen (vgl. zu den in Betracht kommenden Zeiträumen BGH NJW 2017, 949 Rn. 23 und MüKo BGB / Grothe, 8. Aufl., § 203 Rn. 8), die aber nicht erfolgte.

  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 256/99

    Anderweitige Rechtshängigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Voraussetzung für die anderweitige Rechtshängigkeit i. S. v. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist in subjektiver Hinsicht, dass die Parteien identisch sind oder es sich um Personen handelt, auf die sich nach §§ 325 - 327 ZPO die subjektive Rechtskraft erstrecken kann (BGH NJW 2001, 3713, 3714; BGH GRUR 2013, 1269 Rn. 16 - Wundverband ; Zöller-Greger, 33. Aufl., § 261 Rn. 7; MüKo ZPO / Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 261 Rn. 50 ff.) und in objektiver Hinsicht, dass die "Streitsache" identisch ist, es sich also um denselben Streitgegenstand handelt (BGH NJW 2001, 3713, 3714; BGH GRUR 2013, 1269 Rn. 17).

    Es gilt der allgemeine Streitgegenstandsbegriff (Zöller-Greger, a.a.O., § 261 Rn. 9; MüKo ZPO / Becker-Eberhard, a.a.O., § 261 Rn. 56), so dass nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff sowohl das allgemeine Rechtsschutzziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus dem Klagantrag ergeben, als auch der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet, übereinstimmen müssen, damit eine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben ist, während eine solche bei identischem Sachverhalt, aber unterschiedlichen Anträgen, bei identischen Anträgen, aber verschiedenen Sachverhalten und erste recht bei Verschiedenheit von Anträgen und Sachverhalten ausscheidet (BGH NJW 1952, 1375, 1376; BGH NJW 2001, 3713, 3714; BGH NJW 2002, 1503; MüKo ZPO / Becker-Eberhard, ebenda).

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Zwar ist der Begriff "Verhandlung" weit auszulegen und umfasst jeden ernsthaften Meinungsaustausch über den Anspruch und seine tatsächliche Grundlage, nachdem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht und erklärt hat, worauf er ihn im Kern stützt (BGH WM 2009, 1597 Rn. 16).
  • BGH, 11.12.2003 - IX ZR 109/00

    Anwaltsgebühren bei Wahrnehmung mehrerer Verfahren; Höhe des Vorschusses für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Dies ist schon deshalb unbehelflich, weil es für die mehrfache Entstehung der Gebühren nach § 15 Abs. 2 RVG nicht darauf ankommt, ob mehrere Gegenstände vorliegen, sondern mehrere Angelegenheiten (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1043, 1045; Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 15 RVG Rn. 8 ff.).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Nach den vom BGH in Rn. 25 seines Urteils vom 30.07.2020 i.d.S. VI ZR 354/19 gestellten Anforderungen liegt danach keine ausreichende Darlegung einer vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit vor.
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2021 - 13 U 354/20

    Dieselskandal: Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Gehemmt wird die Verjährung des Anspruchs bereits mit Erhebung der Musterfeststellungsklage und nicht erst mit der Anmeldung des Anspruchs zum Klageregister, also auch dann, wenn zwischen Erhebung der Musterfeststellungsklage und Anmeldung an sich Verjährung eingetreten wäre (h. M., etwa BeckOK BGB / Henrich, Stand 01.05.2021 Rn. 20a und OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2021, 13 U 354/20, dort auch zum Meinungsstand in Rn. 41).
  • OLG München, 09.06.2020 - 3 U 2049/20

    Verjährungsbeginn für deliktische Schadensersatzansprüche wegen unzulässiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels kann es nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verbraucher durch die Anmeldung zum Klageregister die verjährungshemmende Wirkung der Musterfeststellungsklage auch für seine Ansprüche herbeiführt, auch wenn dies der einzige Grund seiner Anmeldung ist und er die Anmeldung wieder zurücknimmt (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, [2019 - Updatestand 18.6.2020], § 204; RN 48 h.1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.1.2021, 13 U 232/20, juris RN 91; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.9.2020, 14 U 74/20, BeckRS 2020, 27483, RN 15 f; a.A. OLG Frankfurt, 3 U 269, 19, Beschlüsse vom 22.6.2020, juris RN 32 ff und 10.8.2020, juris RN 15; OLG München, 3 U 2049/20, Beschlüsse vom 9.6.2020 und 7.9.2020, BeckRS 2020, 13124, RN 20 ff und BeckRS 2020, 28274 RN 26).
  • BGH, 28.10.2015 - IV ZR 526/14

    Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung: Einwand der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Die Rechtsprechung des BGH zum Rechtsmissbrauch beim Anruf einer Streitbeilegungsstelle gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (vgl. BGH, NJW 2016, 233, RN 34) ist ... auf die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB nicht übertragbar, weil gerade die Schaffung einer einfachen Möglichkeit zur Verjährungshemmung und die Freiheit zur Rücknahme der Anmeldung ein Ziel des Gesetzgebers war (Meller-Hannich in beck-online, Großkommentar, Stand 1.12.2020, § 204, RN 113.1; Rüsing, NJW 2020, 2588, RN 15; a.A. Mansel, WM 2019, 1621).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.2021 - 13 U 232/20

    Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen Verjährungseinrede: Anmeldung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels kann es nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn ein Verbraucher durch die Anmeldung zum Klageregister die verjährungshemmende Wirkung der Musterfeststellungsklage auch für seine Ansprüche herbeiführt, auch wenn dies der einzige Grund seiner Anmeldung ist und er die Anmeldung wieder zurücknimmt (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, [2019 - Updatestand 18.6.2020], § 204; RN 48 h.1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.1.2021, 13 U 232/20, juris RN 91; OLG Oldenburg, Urteil vom 17.9.2020, 14 U 74/20, BeckRS 2020, 27483, RN 15 f; a.A. OLG Frankfurt, 3 U 269, 19, Beschlüsse vom 22.6.2020, juris RN 32 ff und 10.8.2020, juris RN 15; OLG München, 3 U 2049/20, Beschlüsse vom 9.6.2020 und 7.9.2020, BeckRS 2020, 13124, RN 20 ff und BeckRS 2020, 28274 RN 26).
  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 9/18

    Vergütung des Chefkameramanns des Filmwerks "Das Boot"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2021 - 4 U 359/20
    Zur fehlenden Schlüssigkeit des Vortrags zu den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten musste dem Kläger kein Schriftsatzrecht eingeräumt werden und wurde ihm auch nicht eingeräumt (sondern nur zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit), weil insoweit bereits keine Hinweispflicht bestand, da es sich um eine Nebenforderung handelt (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. neuestens BGH, Urteil vom 01.04.2021, I ZR 9/18, Rn. 213 - Das Boot III ).
  • OLG Oldenburg, 17.09.2020 - 14 U 74/20

    Ansprüche gegen die Volkswagen AG im Abgasskandal um den VW Diesel Motor EA189

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 158/07

    Beendigung der Verjährungshemmung durch "Einschlafenlassen" der Verhandlung

  • OLG München, 07.09.2020 - 3 U 2049/20

    Verjährung eines Anspruchs auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 134/15

    Haftung wegen fehlerhafter Beratung bei finanziertem Immobilienerwerb:

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

  • BGH, 10.10.1952 - V ZR 159/51

    Begriff des Streitgegenstandes; Voraussetzungen der Rechtshängigkeit

  • BGH, 19.02.2013 - X ZR 70/12

    Patentverletzungsstreit: Eigene Klage des ausschließlichen Lizenznehmers während

  • BGH, 20.01.1989 - V ZR 173/87

    Wirkung der Rechtshängigkeit bei negativer Feststellungsklage; Gerichtliche

  • BGH, 07.03.2002 - III ZR 73/01

    Nicht ohne weiteres Beeendigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

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