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   OLG Stuttgart, 21.11.1996 - 1 Ws 166/96   

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https://dejure.org/1996,3810
OLG Stuttgart, 21.11.1996 - 1 Ws 166/96 (https://dejure.org/1996,3810)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.1996 - 1 Ws 166/96 (https://dejure.org/1996,3810)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. November 1996 - 1 Ws 166/96 (https://dejure.org/1996,3810)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer fahrlässigen Tötung; Verantwortlichkeit für zurückgelassene Renovierungsabfälle; Nebentäterschaft bei einer Brandstiftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 15, 222, 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verantwortlichkeit für zurückgelassene Renovierungsabfälle, die später für eine Brandstiftung genutzt werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 190
  • JR 1997, 517
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1952 - 4 StR 41/52
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.1996 - 1 Ws 166/96
    Der rechtmäßig Handelnde braucht jedoch nicht damit zu rechnen, daß aufgrund der von ihm befugtermaßen geschaffenen Lage das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten Dritter eine Gefahr oder gar eine Rechtsgutsverletzung herbeiführen könnte; wollte man ihm dies zumuten, würde damit entgegen dem auf dem Schuldprinzip beruhenden geltenden Strafrecht (vgl. § 46 Abs. 1 StGB ) systemwidrig eine strafrechtliche Verantwortung für fremde Schuld eingeführt werden (vgl. BGHSt 3, 203).
  • BGH, 29.08.1952 - 2 StR 330/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.1996 - 1 Ws 166/96
    Zwar braucht der eingetretene Erfolg nur im Ergebnis, nicht auch in seinem konkreten Ablauf vorauszusehen gewesen sein; die strafrechtliche Verantwortung entfällt aber für Ereignisse, die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, daß sie der Verantwortliche auch bei der gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht zu erwarten brauchte; soweit für den Erfolgseintritt das schuldhafte Verhalten eines Dritten als Zwischenglied mitursächlich ist, kommt es darauf an, ob die Möglichkeit dieses Verhaltens so sehr außerhalb der Lebenserfahrung gelegen hat, daß der Verantwortliche sie nicht zu beachten brauchte (vgl. BGHSt 3, 62; RGSt 73, 370).
  • OLG Hamm, 25.01.1983 - 5 Ss 1254/82

    Hütet die Schlüssel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.1996 - 1 Ws 166/96
    So wird beispielsweise der Besitzer einer Waffe, der diese nicht ausreichend gegen unbefugten Gebrauch sichert, wegen fahrlässiger Tötung bestraft, wenn ein Dritter die Waffe an sich bringt und für einen Mord mißbraucht (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB , 24. Auflage, § 15 Rdnr. 154); ein Kraftfahrzeugbenutzer, der durch mangelnde Sicherung seines Kraftfahrzeugs die Unfallfahrt eines Dritten mit Körperschaden beim Unfallgegner fahrlässig ermöglicht, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung strafbar (vgl. BGH VRS 20, 282; OLG Hamm NJW 1983, 2456 ).
  • RG, 14.06.1927 - I 303/27

    Können die Inhaber einer Fabrik, die ohne baupolizeiliche Genehmigung eine in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.1996 - 1 Ws 166/96
    Der Fall liegt insoweit anders als der vom Reichsgericht (RGSt 61, 318) entschiedene, wo der Eigentümer eines Gebäudes ohne baupolizeiliche Genehmigung in das Dachgeschoß eine unter feuerpolizeilichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähige, in hohem Maße feuergefährdete Wohnung eingebaut hatte, deren Bewohner bei einem - möglicherweise vorsätzlich gelegten - Brand ums Leben kamen.
  • RG, 03.11.1939 - 4 D 575/39

    Zum Erfordernisse der Voraussehbarkeit des Erfolges bei fahrlässiger Tötung und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.1996 - 1 Ws 166/96
    Zwar braucht der eingetretene Erfolg nur im Ergebnis, nicht auch in seinem konkreten Ablauf vorauszusehen gewesen sein; die strafrechtliche Verantwortung entfällt aber für Ereignisse, die so sehr außerhalb aller Lebenserfahrung liegen, daß sie der Verantwortliche auch bei der gebotenen und ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zuzumutenden Sorgfalt nicht zu erwarten brauchte; soweit für den Erfolgseintritt das schuldhafte Verhalten eines Dritten als Zwischenglied mitursächlich ist, kommt es darauf an, ob die Möglichkeit dieses Verhaltens so sehr außerhalb der Lebenserfahrung gelegen hat, daß der Verantwortliche sie nicht zu beachten brauchte (vgl. BGHSt 3, 62; RGSt 73, 370).
  • OLG Hamm, 12.01.2016 - 3 RVs 91/15

    Torunfall in Augustdorf - Landgericht muss Fahrlässigkeitsvorwurf genauer prüfen

    Daneben ist zur Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht auch der allgemeine Vertrauensgrundsatz heranzuziehen, nachdem jeder grundsätzlich auf sorgfaltsgemäßes Verhalten anderer und die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten vertrauen darf (vgl. BGHSt 2007, 118; BGH Urteil vom 02.10.1979 - 1 StR 440/79 = NJW 1980, 649, 650; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.1996 - 1 Ws 166/96 = NStZ 1997, 190; LK-Vogel, a.a.O., § 15 Rdnr. 218, 244 ff; Lackner/Kühl-Kühl, StGB, 28. Aufl., § 15 Rdnr 39).

    Der Vertrauensgrundsatz ist nur dann erschüttert, wenn ein triftiger Anlass besteht, mit dem Fehlverhalten anderer - insbesondere etwa von Kindern - zu rechnen, wenn also dem Vertrauen erkennbar die Grundlage entzogen ist (vgl. BGH Urteil vom 15.03.1956 - 4 StR 74/56 = NJW 1956, 800, 801; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.1996 - 1 Ws 166/96 = NStZ 1997, 190; LK-Vogel, a.a.O., § 15, Rdnr. 227).

  • OLG Nürnberg, 09.05.2006 - 2 St OLG Ss 53/06

    Fahrlässige Tötung durch Trunkenheitsfahrt, § 222 StGB

    Dabei kommt es auf das konkrete Unfallgeschehen an; war der Geschehensablauf so atypisch und ungewöhnlich, dass er auch bei Anwendung der nach Sachlage gebotenen und dem Täter nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbaren Sorgfalt nicht ins Auge gefasst werden konnte, so entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; OLG Stuttgart NStZ 1997, 190).
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