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   OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13   

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OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13 (https://dejure.org/2013,38607)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2013 - 2 U 46/13 (https://dejure.org/2013,38607)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. November 2013 - 2 U 46/13 (https://dejure.org/2013,38607)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Zahlung einer Einspeisevergütung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, § 134 BGB, § 138 BGB
    Öffentlich-rechtlicher Rundfunk: Wirksamkeitsprüfung für die Kündigung eines entgeltlichen Einspeisungsvertrages mit einem Breitbandkabelnetzbetreiber; Kontrahierungszwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Zahlung einer Einspeisevergütung

  • rechtsportal.de

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf Zahlung einer Einspeisevergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 30.07.2012)

    Umstrittene Einspeiseentgelte: Kabel Deutschland verklagt ARD und ZDF

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 568 (Ls.)
  • ZUM 2015, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Die dazu angeführte Entscheidung BGH NJW 1996, 2656 - Pay-TV-Durchleitung bezieht sich ohnehin auf einen Rechtszustand vor der UDRL 2002 und befasst sich, abgesehen von nicht bejahten Ansprüchen nach dem damaligen RStV (vgl. BGH a.a.O. [juris Tz. 20] - Pay-TV-Durchleitung , offengelassen, ob Art. 5 GG einen Durchleitungsanspruch auszulösen vermag: a.a.O. [juris Tz. 21]), ausschließlich mit kartellrechtlichen Fragen (vgl. auch Dörr a.a.O. 107).

    Zudem gibt es auch neben der Unterschiedlichkeit in der Grundfunktion dieser Unternehmen als sachlichen Grund für eine abweichende Behandlung auch den in die gebotene Interessenabwägung (vgl. BGH GRUR 2005, 177 [juris Tz. 14] - Sparberaterin ; Bechtold a.a.O. § 19, 42; Nothdurft a.a.O. § 20, 121; vgl. auch BGH GRUR 1996, 808 [juris Tz. 31] - Pay-TV-Durchleitung , dort zu diesem Tatbestand in § 26 Abs. 2 GWB ) einzustellenden weiteren Gesichtspunkt, dass die Klägerin das Programmangebot des Beklagten - anders als die Betreiber der Satelliten- oder terrestrischen Sendeanlagen - zu einem äußerst werthaltigen und für sie unverzichtbaren Produkt (Klägerin selbst I 133) als wesentlichen Bestandteil ihres Geschäftsmodells macht, damit Wertschöpfungen vornimmt und sich mit diesem Teil ihres Gesamtleistungspaketes in nennenswertem Umfang finanziert.

    Damit gilt auch fort, dass das Streben nach günstigen Konditionen sowohl auf Abnehmer- wie Anbieterseite als solches wettbewerbskonform ist; daraus, dass es im Einzelfall zu unterschiedlichen Bedingungen und Preisen geführt hat, kann nicht ohne weiteres ein Verstoß hergeleitet werden (so BGH GRUR 1996, 808 [juris Tz. 31] - Pay-TV-Durchleitung , noch zu § 26 Abs. 2 GWG [a.F.] ) .

    Soweit die Klägerin auf den Hinweis des Senats darauf und seine geplante Verfahrensbehandlung in Übereinstimmung mit der Vorgehensweise des Landgerichts Mannheim entgegengehalten hat, dass dieser Antrag dem im Verfahren BGH GRUR 1996, 808 - Pay-TV-Durchleitung entspreche und der BGH dort solche Rechtswegbedenken nicht gehegt habe, trägt dieser Einwand nicht.

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    § 11 RStV umschreibt mit nachgerader Selbstverständlichkeit die Kernaufgabe solcher öffentlich-rechtlicher Einrichtungen (vgl. auch BVerfGE 78, 118 [juris Tz. 89]; E 119, 181 [juris Tz. 122]).

    Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden (BVerfGE 119, 181 [juris Tz. 130]).

  • LG Mannheim, 19.04.2013 - 7 O 228/12

    Einspeisung und Verbreitung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    § 19 RStV räumt der Rundfunkanstalt ersichtlich ein Ermessen ein, auf welchem technischen Wege sie ihrer Verbreitungspflicht nachkommen will (ebenso LG Mannheim U. v. 19.04.2013 - 7 O 228/12 Kart [B 23 = V 527 f, 541]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 [B 26 = V 600 f, 611]).

    Die Klärung dieser öffentlich-rechtlichen Pflichtigkeit der Klägerin ist aber der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen (so zutreffend LG Mannheim B. v. 19.04.2013 - 7 O 228/12 Kart - B 45 = VI 861 bis 863; dort Verweisung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Verfahrensabtrennung insoweit).

  • LG Bremen, 11.07.2013 - 12 O 244/12

    Kabel Deutschland verliert Prozess

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Auch § 13 Ziff. 3 (c) des Einspeisungsvertrages vom 27.02.2008 (K 9) belegt die Richtigkeit dieser Bewertung, da die Parteien dort selbst von der Kündbarkeit des Vertrages durch nur einen einzigen Programmgestalter ausgegangen sind (vgl. ebenso: LG München I U. v. 25.04.2013 - 17 HK O 16920/12 - B 24 [V 547 bis 574, dort 561]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 - B 26 [V 600 bis 616, dort 608]; offengelassen in LG Berlin U. v. 30.04.2013 - 16 O 389/12 Kart - B 25 [V 575 bis 599, dort 587/588] = AfP 2013, 344, wenngleich auch dieser Auffassung zuneigend).

    § 19 RStV räumt der Rundfunkanstalt ersichtlich ein Ermessen ein, auf welchem technischen Wege sie ihrer Verbreitungspflicht nachkommen will (ebenso LG Mannheim U. v. 19.04.2013 - 7 O 228/12 Kart [B 23 = V 527 f, 541]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 [B 26 = V 600 f, 611]).

  • LG Berlin, 30.04.2013 - 16 O 389/12

    Kabel Deutschland ./. rbb (Netzeinspeisungskosten)

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Auch § 13 Ziff. 3 (c) des Einspeisungsvertrages vom 27.02.2008 (K 9) belegt die Richtigkeit dieser Bewertung, da die Parteien dort selbst von der Kündbarkeit des Vertrages durch nur einen einzigen Programmgestalter ausgegangen sind (vgl. ebenso: LG München I U. v. 25.04.2013 - 17 HK O 16920/12 - B 24 [V 547 bis 574, dort 561]; LG Bremen U. v. 11.07.2013 - 12 O 244/12 - B 26 [V 600 bis 616, dort 608]; offengelassen in LG Berlin U. v. 30.04.2013 - 16 O 389/12 Kart - B 25 [V 575 bis 599, dort 587/588] = AfP 2013, 344, wenngleich auch dieser Auffassung zuneigend).

    § 52 d schafft keinen Entgeltanspruch der Klägerin, sondern sieht nur vor, wenn es zu Entgeltvereinbarungen kommt, welchen Anforderungen diese zu genügen haben (Hain/Steffen/Wierny a.a.O. VI 712; so auch LG Berlin AfP 2013, 344 [juris Tz. 84]).

  • OLG München, 14.02.2011 - 31 AR 15/11

    Zuständigkeitsbestimmung bei objektiver Klagehäufung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Werden im Wege der Klagehäufung mehrere selbstständige Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, so muss die Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs für jeden Anspruch getrennt geprüft werden und ggf. eine Prozesstrennung gemäß § 145 ZPO erfolgen; andernfalls wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet (BGH NJW 1998, 826, 828; OLG München NJW-RR 2011, 1002 [juris Tz. 5]; Lückemann a.a.O. § 17, 6; Wittschier in Musielak, ZPO, 10. Aufl. [2013], § 17 GVG, 9; Zimmermann in MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. [2013], § 17 GVG, 13).
  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Darüber, dass der Beklagte unter den Unternehmensbegriff dieser Norm fällt (vgl. BGHZ 110, 371 [juris Tz. 35] - Sportübertragungen ; vgl. auch Bechtold, GWB, 7. Aufl. [2013], § 130, 9; Stadler in Langen/Bunte a.a.O. § 130, 13), streiten die Parteien zu Recht selbst nicht.
  • BGH, 12.09.2012 - IV ZR 189/11

    Lebensversicherung: Folgen der Unwirksamkeit einer Stornoabzugs-Klausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Die Revision ist zuzulassen, da diese Frage nicht nur in Bezug auf den Beklagten, sondern auch die übrigen Beteiligten der Gegenpartei des Einspeisungsvertrages 2008 der grundsätzlichen und damit höchstrichterlichen Klärung harrt (vgl. etwa BGH WM 2013, 45 [Tz. 2]; BGH B. v. 12.09.2012 - IV ZR 189/11 [Tz. 6]).
  • BGH, 20.11.1964 - KZR 3/64

    Diskriminierungsverbot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Dass, worauf sich die Klägerin bezieht, der Beklagte aufgrund seines Must-Carry-Status' "als Nachfrager für die speziell ihm medienrechtlich reservierten Kapazitäten gesetzt ist" (VI 875), er deshalb "ein rechtlich begründetes Nachfragemonopol" innehabe (VI 875), was auch kartellrechtlich relevant sei, wird von der insoweit von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung BGHZ 42, 318 - Rinderbesamung I nicht getragen.
  • BGH, 26.05.1987 - KZR 13/85

    Beschränkung des Nachfrageverhaltens eines auf der Anbieterseite

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.11.2013 - 2 U 46/13
    Betreiber von Satelliten und terrestrischen Anlagen sind in Bezug auf die Klägerin schon nicht gleichartige Unternehmen, da diese in ihrer Grundfunktion (vgl. hierzu BGHZ 101, 72 [juris Tz. 29] - Krankentransporte ; Bechtold a.a.O. § 19, 37; Nothdurft a.a.O. § 20, 97) unterschiedlich sind, hier die Erfüllung der Grundversorgung, dort die bloß allgemeine Zugänglichmachung des Programmsignals für zusätzliche Programmverwerter.
  • BGH, 27.04.1999 - KZR 35/97

    Feuerwehrgeräte

  • BGH, 21.01.2010 - VI ZR 162/09

    Umfang der Pflicht eines Gerichts zur Kenntnisnahme des Vorbringens der

  • BGH, 05.06.1997 - I ZB 42/96

    Rechtsweg für Streitigkeiten einer Therapeutin und einer KV über die Ausstellung

  • BGH, 14.12.2012 - V ZR 162/11

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Gerichtliche Anordnung an den

  • OLG Dresden, 28.01.2003 - 14 U 1990/01

    Schiedsstellenverfahren; Kontrahierungszwang; Kabelweitersendung

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 17/03

    Sparberaterin

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11

    Zum Verkauf einer im Staatseigentum stehenden Pipeline an WINGAS - Verstoß gegen

  • BGH, 08.11.2012 - IX ZB 120/11

    Rechtsbeschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren für ein polnisches Urteil

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08

    Hilfsweise Erledigungserklärung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Wella

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

  • LG Stuttgart, 20.03.2013 - 11 O 215/12
  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 94/10

    Tintenpatrone II

  • LG München I, 25.04.2013 - 17 HKO 16920/12

    Tatort Kabelfernsehen: Netzbetreiber wollen Geld der Rundfunkanstalten

  • BGH, 16.06.2015 - KZR 83/13

    Entgelte für die Einspeisung von öffentlich-rechtlichen Fernseh- und

    Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZUM 2015, 63).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 13 A 1348/15
    Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber, der das Erbringen der Telekommunikationsdienstleistungen als privatwirtschaftliche Tätigkeit einordnet (vgl. Art. 87 f Abs. 2 S. 1 GG) und die von den Klägerinnen behauptete Kontrahierungspflicht zumindest nicht ausdrücklich normiert hat, obwohl ihm die Normierung eines Kontrahierungszwanges nicht grundsätzlich fremd ist, vgl. § 87 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz, dort ist geregelt, dass Sendeunternehmen und Kabelunternehmen gegenseitig verpflichtet sind, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20 b Abs. 1 S. 1 zu angemessenen Bedingun-gen abzuschließen, sofern nicht ein die Ableh-nung des Vertragsabschlusses sachlich recht-fertigender Grund besteht, s. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 46/13 -, juris, Rn. 117, in die für die freiheitliche Rechts- und Wirtschaftsordnung konstitutive Privatautonomie dahingehend markt- bzw. wettbewerbswidrig habe regulierend eingreifen wollen, um zu Gunsten der Kabelnetzbetreiber einen rundfunkrechtlichen Kontrahierungszwang mit Zahlungspflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu schaffen.

    vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - VU-U (Kart) 15/13 -, juris, Rn. 95; a. A., noch vor Bekanntwerden der Gründe des Urteils des BGH im Verfahren KZR 30/14, OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteils-abdruck S. 57, 62, n. v.

    vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2016 - KZR 30/14 -, juris, Rn. 50; a. A., noch vor Bekanntwerden der Gründe des Urteils des BGH, OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteilsabdruck S. 57, n. v.

    vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteilsabdruck S. 50 f., n. v.

    Auch könnte für den Wert von Bedeutung sein, ohne dass auf "ersparte Eigenversorgungskosten" abzustellen sein dürfte, vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - VU-U (Kart) 15/13 -, juris, Rn. 84 ff.; dies jedoch bejahend OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteilsabdruck S. 52, n. v., inwiefern der Beklagte durch die kabelbezogene Verbreitung seinen Grundversorgungsauftrag erfüllt.

    In welchem Verhältnis die Werte der beiderseitigen Leistungen nach der Beurteilung des Marktes oder eines Vergleichsmarktes, vgl. zur sachlichen Vergleichsmarktbetrachtung (Vergleich mit den Zahlungen der Einspeiseentgelte der Privatsender an die Klägerinnen) OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Dezember 2016 - 6 U 31/13 (Kart.) -, Urteilsabdruck S. 34 ff., n. v.; angesichts der Monopolstellung der großen Kabelnetzbetreiber sowie der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Privatsendern und öffentlich-rechtlichen Sendern hinsichtlich der Finanzierung und Aufgabenstellung erscheint zumindest fraglich, ob von einem Vergleichsmarkt ausgegangen werden kann, s. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, Urteilsabdruck S. 46 ff., n. v., stehen, kann daher, sofern man nicht beim Wertesaldo als beachtliche Positionen jeweilige Werbeeinnahmen ausblendet und den Überlassungsnutzen als mit der Zahlung der urheberrechtlichen Vergütung als abgegolten ansieht, so (vor Bekanntwerden der Gründe des Urteils des BGH im Verfahren KZR 30/14) OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2016 - 2 U 46/13 -, s. zusammenfassend Urteilsabdruck S. 62, n. v.; folgerichtig wurde dort ein kartellrechtlich begründeter Zahlungsanspruch dem Grunde nach festgestellt, nur zeitraumbezogen beantwortet werden.

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - U (Kart) 20/14

    Wirksamkeit des zwischen den öffentlich-rechtlichen Fernsehsendern und den

    Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) bis 13) wie auch des Landgerichts - und des OLG Stuttgart im Grund- und Teilurteil vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13 (Anl. B 108 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) wie auch des OLG Karlsruhe im Urteil vom 29. Dezember 2016, Az. 4/14 (Anl. B 109 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) - bedurfte es keiner gemeinsamen Kündigung des Kooperationsvertrages nebst Zusatzvereinbarungen.

    Warum das Erfordernis autonomer Entscheidungen der Landesrundfunkanstalten bezüglich deren Einzelprogrammen als Grundlage der Kooperation deren Aufgabenerfüllung gefährden würde, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Stuttgart, Grund- und Teilurteil vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13, Anl. B 108 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017, das allerdings zu Unrecht darauf abstellt, ob die Zahlung einer Einspeisevergütung die Aufgabenerfüllung gefährden würde).

    Diese erforderlichen Darlegungen hätten auch darauf einzugehen, dass - wie von den Klägerinnen vorgetragen (GA Bl. 39, 2229) - die Regionalgesellschaften den Fortfall des Entgelts für die Verbreitungsdienstleistungen durch eine Entgelterhöhung gegenüber den Kabelkunden kompensieren würden (vgl. auch Grund- und Teilurteil des OLG Stuttgart vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13, Anl. B 108 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017).

    Dies ist so bereits in den Verfahren des OLG Stuttgart (Grund- und Teilurteil vom 16. Juni 2016, Az. 2 U 46/13, Anl. B 109 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) und OLG Karlsruhe (Urteil vom 29. Dezember 2016, Az. 6 U 4/14, Anl. B 109 zum Schriftsatz der Landesrundfunkanstalten vom 17. März 2017) festgestellt und im hier vorliegenden Verfahren wiederholt von den Klägerinnen beanstandet worden, die den Vortrag zudem bestritten haben.

  • OLG Düsseldorf, 21.05.2014 - U (Kart) 16/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers wegen der Einspeisung der Programme der

    Angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber nähere Vorgaben für ein solches Entgelt aufstellt, wenn er eine Entgeltlichkeit von Einspeiseleistungen der Kabelnetzbetreiber anordnen will (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil v. 21.11.2013 -2 U 46/13, Umdruck S. 25 [1.

    Angesichts dessen muss das öffentlich-rechtliche Programmangebot für neue Inhalte, Formate und Genres, aber auch für neue Verbreitungsformen offen bleiben (BVerfG, a.a.O., Rz. 130; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil v. 21.11.2013 -2 U 46/13, Umdruck S. 31 [1.

    Dieser genügen die Sender, sofern sie - wie hier - ihre Programmsignale den Kabelnetzbetreibern dergestalt zur Verfügung stellen, dass diese die Signale in ihre Netze einspeisen können (so auch OLG Stuttgart, Urteil v. 21.11.2013 -2 U 46/13, Umdruck S. 31 f. [zu 4.c) bb)] und OLG München, Urteil v. 28.11.2013 -U 2094/13 Kart, Rzn. 45 ff. - Einspeiseentgelt ).

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2014 - U (Kart) 15/13

    Ansprüche eines Kabelnetzbetreibers gegen die öffentlich-rechtlichen

    Angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Gesetzgeber bestimmte Vorgaben für ein solches Entgelt aufstellt, wenn er eine Entgeltlichkeit von Einspeiseleistungen der Kabelnetzbetreiber anordnen will (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil v. 21.11.2013 -2 U 46/13, Umdruck S. 25 [1.

    Angesichts dessen muss das öffentlich-rechtliche Programmangebot für neue Inhalte, Formate und Genres, aber auch für neue Verbreitungsformen offen bleiben (BVerfG, a.a.O., Rz. 130; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil v. 21.11.2013 - 2 U 46/13 , Umdruck S. 31 [1.

    Dieser genügen die Sender, sofern sie -wie unstreitig der Fallihre Programmsignale den Kabelnetzbetreibern dergestalt zur Verfügung stellen, dass diese die Signale in ihre Netze einspeisen können (so auch OLG Stuttgart, Urteil v. 21.11.2013 - 2 U 46/13 , Umdruck S. 31 f. [zu 4.c)bb)] und OLG München, Urteil v. 28.11.2013 - U 2094/13 Kart , Rz. 45 ff. - Einspeiseentgelt ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2014 - 2 E 10685/14

    Rechtsweg für Feststellung des sog. Must-Carry-Status eines privaten

    Die Klägerinnen begehren nämlich insoweit in der Sache die Bestimmung der Reichweite der öffentlich-rechtlichen Must-Carry-Bestimmungen (vgl. Schütz/Schreiber, MMR 2013, 544 [546]; vgl. entspr. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 46/13 -, S. 2 d. Umdrucks).

    Da für den Klageantrag zu 1) und den Klageantrag zu 2) unterschiedliche Rechtswege zulässig sind, sind die Verfahren zu trennen und der Klageantrag zu 2) von dem Verwaltungsgericht Mainz unter neuem Aktenzeichen fortzuführen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 6 K 2805/13 -, S. 2 d. Umdrucks; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 46/13 -, S. 2 d. Umdrucks).

  • OLG München, 28.11.2013 - U 2094/13

    Anspruch eines Kabelnetzbetreibers auf Zahlung einer Vergütung für die

    Insbesondere bedarf es keiner Klärung mehr, ob der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch für den im ersten Rechtszug hilfsweise verfolgten Antrag Ziffer 1. d) eröffnet war (verneinend OLG Stuttgart, Urt. v. 21. November 2013 - 2 U 46/13, vorgelegt als Anl. B 46, dort S. 43 ff. UA).
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