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   OLG Stuttgart, 22.02.2001 - 14 U 62/2000, 14 U 62/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6273
OLG Stuttgart, 22.02.2001 - 14 U 62/2000, 14 U 62/00 (https://dejure.org/2001,6273)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2001 - 14 U 62/2000, 14 U 62/00 (https://dejure.org/2001,6273)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - 14 U 62/2000, 14 U 62/00 (https://dejure.org/2001,6273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arzthaftung; Grober Behandlungsfehler; Schadensersatz; Schmerzensgeld; Beweiserleichterung

  • Judicialis

    ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 711
    Zur Frage des Vorliegens eines ärztlichen Behandlungsfehlers, wenn nach einer Operation Heparin und Asprin verabreicht, dabei aber die Kontrolle der Thrombozytenzahl unterlassen wird, sowie zur Frage, wann Beweiserleichterungen wegen unterlassener Befunderhebung in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.1983 - VI ZR 270/81

    Schadenersatz bei Erblindung aufgrund Sauerstoffüberdosierung eines Frühgeborenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2001 - 14 U 62/00
    Es kommt aber nicht darauf an, ob eine medizinisch zur Abwendung eines erheblichen Gesundheitsrisikos für erforderlich gehaltene Behandlungsmaßnahme in der Praxis allgemein durchgeführt wird, sondern nur darauf, ob von dem behandelnden Arzt die Kenntnis der gesundheitlichen Gefahren und der dagegen nach gesichertem Wissen möglichen ärztlichen Maßnahmen verlangt werden kann und die Möglichkeit besteht, mit vorhandenen technischen Mitteln diese Behandlung durchzuführen (BGH Urteil v. 10.05.1983 - VI ZR 270/81, NJW 1983, 2080 = VersR 1993, 729).

    Ein Indiz dafür, daß eine unterlassene Maßnahme kein Behandlungsfehler ist, der einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf, ist es, wenn in den meisten Kliniken diese Maßnahme nicht durchgeführt wird (BGH Urteil v. 10.05.1983 - VI ZR 270/81 - NJW 1983, 2080 = VersR 1983, 729).

  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 236/93

    Vorwerfbarkeit eines Diagnoseirrtums als Behandlungsfehler - Spätsymptome einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2001 - 14 U 62/00
    Irrtümer bei der Diagnosestellung sind nicht zwingend die Folge eines vorwerfbaren Versehens des behandelnden Arztes, weil die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, sondern auf verschiedene Ursachen hinweisen können (BGH Urteil vom 14.06.1994 - VI ZR 236/93 - AHRS 1815/102).

    Die einmal gestellte Deutung von Befunden ist dann nicht mehr vertretbar und wird zum Diagnosefehler, wenn sie nicht nur objektiv fehlerhaft, sondern vorwerfbar wird, weil Krankheitserscheinungen auftreten, die für die angenommene Erkrankung untypisch sind oder auch für eine andere Erkrankung sprechen können (BGH Urteil v. 14.06.1994 - VI ZR 236/93 - AHRS 1815/102), oder weil die Überprüfung der gestellten Diagnose ergibt, daß sie fehlerhaft ist, und der Arzt weiteren möglichen Differentialdiagnosen nicht nachgeht.

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2001 - 14 U 62/00
    Das setzt einen Verstoß gegen elementare medizinische Behandlungsstandards oder elementare medizinische Erkenntnisse voraus (BGH Urteil vom 03.11.1998 - VI ZR 253/97 - NJW 1999, 862 = VersR 1999, 231).
  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2001 - 14 U 62/00
    Diese Beweiserleichterung greift Platz, wenn der gebotene, nicht erhobene Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte, und das Unterlassen der Reaktion nicht anders als durch einen groben Fehler zu erklären wäre (BGH Urteil vom 06.07.1999 - VI ZR 290/98 - NJW 1999, 3408 = VersR 1999, 1282).
  • OLG Stuttgart, 16.06.1998 - 14 U 67/97
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.02.2001 - 14 U 62/00
    Erst bei Abweichung von einer klar zu stellenden Diagnose ist ein Diagnoseirrtum auch als Behandlungsfehler zu qualifizieren (Senat, Urteil v. 16.06.1998 - 14 U 67/97 - AHRS 1815/115).
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