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   OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 79/19   

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OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 79/19 (https://dejure.org/2022,6203)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2022 - 6 U 79/19 (https://dejure.org/2022,6203)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 (https://dejure.org/2022,6203)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Kraftfahrzeugkaufs nach Widerruf; Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers im Hinblick auf vom Darlehensnehmer nach Widerruf erbrachte Leistungen; Einwand des Rechtsmissbrauchs durch eine ...

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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Rückgaberecht nach Widerruf Kfz-Kaufvertrag mit Darlehensvertrag

    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Instanzgerichte haben in diesem Zusammenhang mehrfach klargestellt, dass sich der Darlehensgeber mit der Verneinung der Wirksamkeit des Widerrufs und damit der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht zu der konkreten Leistung, mithin der Rückgabe des Fahrzeugs, verhalte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a. E, juris; OLG Celle, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 80 - 81, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 -, Rn. 34 - 36, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2022 - 6 U 522/19 -, Rn. 37, juris).
  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 13/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten, die im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB), sowohl in Bezug auf die von dem Kläger vor als auch nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 17, juris), sodass nicht danach zu unterscheiden ist, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 -, Rn. 31, juris).

    Der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Instanzgerichte haben in diesem Zusammenhang indes mehrfach klargestellt, dass sich der Darlehensgeber mit der Verneinung der Wirksamkeit des Widerrufs und damit der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses nicht zu der konkreten Leistung, mithin der Rückgabe des Fahrzeugs, verhalte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2021 - XI ZR 149/20 -, Rn. 17 a.E., juris; OLG Celle, Urteil vom 25. März 2022 - 3 U 130/21 -, Rn. 80 - 81, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 -, Rn. 34 - 36, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. April 2022 - 6 U 522/19 -, Rn. 37, juris).

  • OLG Braunschweig, 28.06.2022 - 4 W 20/22

    Aussetzungsbeschluss unter Bezugnahme auf EuGH-Vorlage eines fremden Verfahrens -

    Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB steht der Beklagten, die im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt (§ 358 Abs. 4 Satz 5 BGB), sowohl in Bezug auf die von dem Kläger vor als auch nach der Widerrufserklärung auf das Darlehen erfolgten Zahlungen zu (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 17, juris), sodass nicht danach zu unterscheiden ist, ob sich der Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB oder § 355 Abs. 3 S. 1 BGB ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 79/19 -, Rn. 31, juris).
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