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   OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18   

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OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18 (https://dejure.org/2018,17032)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2018 - 9 AR 37/18 (https://dejure.org/2018,17032)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 9 AR 37/18 (https://dejure.org/2018,17032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 32 ZPO, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 36 Abs 3 ZPO, § 59 ZPO, § 60 ZPO
    Gerichtsstandsbestimmung: Vorlage an den Bundesgerichtshof; Verkäufer und Hersteller eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs als Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Bei betrügerischen Handlungen ist für den Primärschaden auf den Ort abzustellen, an dem das Vermögen des Geschädigten belegen ist (BGH NJW 1996, 1411, 1413 f.; BGH NJW-RR 2011, 197, 199).

    Daneben ist als Ort des Eintritts des Primärschadens auch der Ort in Betracht zu ziehen, an dem nach dem - bei doppelrelevanten Tatsachen zugrunde zu legenden Klägervortrag - die Entscheidung zu dem aus der Sicht des Geschädigten nachteiligen Vertragsabschluss getroffen wurde, jedenfalls sofern damit bereits ein über § 249 BGB zu ersetzender Vermögensschaden verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 f. und BGH NJW-RR 2011, 197, 198 f.) Auf den Ort des Vertragsschlusses über das Fahrzeug kommt es jedoch nicht an, auch wenn sich hieraus eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E. auch im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 aus § 32 ZPO oder hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen aus § 29 ZPO ergeben könnte.

  • BGH, 03.05.2011 - X ARZ 101/11

    Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts: Klage eines an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    a) Wie auch im Beschluss des OLG Nürnberg vom 25. April 2017 (aaO) ausgeführt, ist eine weite Auslegung von § 60 ZPO geboten mit der Folge, dass auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche eine Streitgenossenschaft anzunehmen ist, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 2011, 1137, 1138; BGH NJW-RR 2013, 1399).

    Der vorliegende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit der Konstellation, dass ein Kapitalanleger einen Streitgenossen wegen einer konkreten fehlerhaften Beratung oder Finanzierung als seinen vor Ort tätigen Vertragspartner in Anspruch nehmen will und daneben die Prospektverantwortlichen (wie Initiatoren, Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder), zu denen er weder eine vertragliche Beziehung noch persönlichen Kontakt hatte (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1137; BGH NJW-RR 2013, 1399).

  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    a) Wie auch im Beschluss des OLG Nürnberg vom 25. April 2017 (aaO) ausgeführt, ist eine weite Auslegung von § 60 ZPO geboten mit der Folge, dass auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend gemachten Ansprüche eine Streitgenossenschaft anzunehmen ist, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH NJW-RR 2011, 1137, 1138; BGH NJW-RR 2013, 1399).

    Der vorliegende Sachverhalt ist durchaus vergleichbar mit der Konstellation, dass ein Kapitalanleger einen Streitgenossen wegen einer konkreten fehlerhaften Beratung oder Finanzierung als seinen vor Ort tätigen Vertragspartner in Anspruch nehmen will und daneben die Prospektverantwortlichen (wie Initiatoren, Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder), zu denen er weder eine vertragliche Beziehung noch persönlichen Kontakt hatte (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1137; BGH NJW-RR 2013, 1399).

  • BGH, 17.03.2014 - ARNot 1/13

    Verwaltungsrechtliche Notarsache: Bestimmung des zuständigen Oberlandesgerichts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung ist keine Prüfung der Klage auf Zulässigkeit und Schlüssigkeit durchzuführen (BGHZ 19, 102, 106; BGH NJW-RR 1987, 757; BGH MDR 2014, 609), jedoch ist im Hinblick auf die Voraussetzungen von §§ 59, 60 ZPO auf das Vorbringen des Klägers abzustellen (BayObLG NJW-RR 2006, 210, 211; Zöller/Vollkommer § 36 ZPO Rn. 18 mwN).
  • BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08

    Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten kann eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO jedoch nur dann entbehrlich machen, wenn dieser gemeinsame Gerichtsstand einfach und zuverlässig festzustellen wäre (BGH NJW-RR 2008, 1514).
  • OLG Köln, 01.09.2017 - 8 AR 25/17

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch den BGH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Die Auffassung des Senats steht in Übereinstimmung mit den Vorlagebeschlüssen des Oberlandesgerichts Köln vom 1. September 2017 - 6 AR 25/17 (MDR 2018, 25) und des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. September 2017 - 1 AR 4/17 (n.v.).
  • OLG Naumburg, 31.01.2014 - 1 AR 30/13

    Zuständigkeitsbestimmung: Besonderer Gerichtsstand des Haustürgeschäfts; Klage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Hieran fehlt es aber, wenn bereits das angerufene Gericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat (BayObLG NJW-RR 2004, 944; OLG München NJW-RR 2010, 645, 646; OLG Naumburg NJW-RR 2014, 957).
  • BGH, 28.02.1996 - XII ZR 181/93

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen aus der Auflösung eines Verlöbnisses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Bei betrügerischen Handlungen ist für den Primärschaden auf den Ort abzustellen, an dem das Vermögen des Geschädigten belegen ist (BGH NJW 1996, 1411, 1413 f.; BGH NJW-RR 2011, 197, 199).
  • BayObLG, 20.07.2005 - 1Z AR 118/05

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage von Verbrauchern und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung ist keine Prüfung der Klage auf Zulässigkeit und Schlüssigkeit durchzuführen (BGHZ 19, 102, 106; BGH NJW-RR 1987, 757; BGH MDR 2014, 609), jedoch ist im Hinblick auf die Voraussetzungen von §§ 59, 60 ZPO auf das Vorbringen des Klägers abzustellen (BayObLG NJW-RR 2006, 210, 211; Zöller/Vollkommer § 36 ZPO Rn. 18 mwN).
  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.05.2018 - 9 AR 37/18
    Daneben ist als Ort des Eintritts des Primärschadens auch der Ort in Betracht zu ziehen, an dem nach dem - bei doppelrelevanten Tatsachen zugrunde zu legenden Klägervortrag - die Entscheidung zu dem aus der Sicht des Geschädigten nachteiligen Vertragsabschluss getroffen wurde, jedenfalls sofern damit bereits ein über § 249 BGB zu ersetzender Vermögensschaden verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 f. und BGH NJW-RR 2011, 197, 198 f.) Auf den Ort des Vertragsschlusses über das Fahrzeug kommt es jedoch nicht an, auch wenn sich hieraus eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts E. auch im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 2 aus § 32 ZPO oder hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen aus § 29 ZPO ergeben könnte.
  • BayObLG, 10.11.2003 - 1Z AR 114/03

    Zuständigkeitsbestimmung trotz Vorliegens eines besonderen gemeinschaftlichen

  • OLG München, 18.08.2009 - 31 AR 355/09

    Negative Feststellungsklage: Ausnahmefall für dei Zuerkennung eines Wahlrechts

  • BGH, 21.11.1955 - II ARZ 1/55

    Gerichtsstandsbestimmung

  • OLG Nürnberg, 25.04.2017 - 1 AR 749/17

    Keine Streitgenossenschaft bei fehlender tatsächlicher und rechtlich enger

  • BGH, 07.03.1991 - I ARZ 15/91

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 3 ZPO setzt Antrag des Klägers

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