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   OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17   

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OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17 (https://dejure.org/2018,24847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2018 - 101 W 3/17 (https://dejure.org/2018,24847)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 101 W 3/17 (https://dejure.org/2018,24847)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen agrarstrukturell nachteiliger Verteilung ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 17 Abs 1 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 64 Abs 1 S 1 FamFG, § 9 Abs 1 Nr 1 GrdstVG, § 4 Abs 3 LPachtVG
    Landwirtschaftssache der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Beschwerdefrist bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; Genehmigungsfähigkeit der Veräußerung einer landwirtschaftlichen Fläche an einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.11.2016 - BLw 4/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ist ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967, 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73; BGH, Beschluss vom 25. November 2016, BLw 4/15, NJW-RR 2017, 655).(Rn.32).

    Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 6; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8).

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8).

    Damit korrespondiert der Grundsatz, dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73, juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 19).

    Zwar ist ein Landwirt einem Nichtlandwirt gleichzustellen, wenn der Erwerb einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche keine innere Verbindung zu seinem bisherigen Betrieb aufweist (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, Rn. 8 f.; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 21).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9 GrdstVG muss der Erwerber nicht zwingend eine Hofstelle in der Nähe des erworbenen Grundstücks unterhalten (BGH, Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 21).

  • BGH, 06.07.1990 - BLw 8/88

    Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke an einen Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden oder der Landwirtschaftsgerichte, für mehrere miteinander konkurrierende Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990, BLw 8/88, BGHZ 112, 86).(Rn.33).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit langem anerkannt, dass eine agrarstrukturell nachteilige Verteilung des Grund und Bodens auch dann nicht vorliegt, wenn der Verkauf an einen Nebenerwerbslandwirt erfolgt, obwohl ein Vollerwerbslandwirt das Grundstück dringend benötigt, wenn der Nebenerwerbslandwirt durch den Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken seinen Betrieb in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen Vollerwerbsbetrieb entwickelt, da auch eine solche Maßnahme dem Ziel der Förderung und Schaffung leistungsfähiger Vollerwerbsbetriebe dient (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 8 m. Nachw. d. älteren Rspr.).

    Es ist nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörden oder der Landwirtschaftsgerichte, für mehrere miteinander konkurrierende Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur über eine agrarpolitische Wertung eine Rangfolge aufzustellen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 11).

    Die maßgebliche grundstücksverkehrsrechtliche Unterscheidung hat nicht zwischen Voll- und Nebenerwerbslandwirten, sondern zwischen leistungsfähigen und nicht leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieben zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 17; Beschluss vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, juris Rn. 10; s.a. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98 juris Rn. 7).

    Diese Regelung ist nach der überzeugenden Ansicht des Bundesgerichtshofs zugleich das Lösungsmuster für das sachlich gleichgelagerte Regelungsproblem bei einer Veräußerung landwirtschaftlichen Grund und Bodens nach dem GrdstVG (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 20) bzw. dem ASVG.

    Die Versagung der Genehmigung für den Erwerb landwirtschaftlichen Grund und Bodens wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Betriebs muss auch für Nebenerwerbslandwirte eine beweisbedürftige Ausnahme bleiben (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, juris Rn. 20).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 4/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Beseitigung des Versagungsgrundes der ungesunden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 Rn. 10 m.w.N.; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13 Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8).

    Zwar ist ein Landwirt einem Nichtlandwirt gleichzustellen, wenn der Erwerb einer land- oder forstwirtschaftlichen Fläche keine innere Verbindung zu seinem bisherigen Betrieb aufweist (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, Rn. 8 f.; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 21).

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Landwirt Flächen nur als Kapitalanlage oder auf Vorrat erwirbt (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, Rn. 9).

    Nicht ausgeschlossen ist es aber, einen bestehenden Betrieb durch den Zuerwerb von Flächen um neue Bewirtschaftungsarten zu erweitern, sofern der Erwerb eine innere Verbindung mit dem bisherigen Betrieb aufweist (BGH, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, Rn. 10).

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245; Beschluss vom 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98; Beschluss vom 28. November 2014, BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991, 10 W (Lw) 3/91, RdL 1991, 330).

    Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 6; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG bestimmt sich die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 Rn. 12; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 10 W(Lw) 3/91).

    Die Vertragsparteien können das durch Mitteilung der Erklärung des Siedlungsunternehmens ausgeübte Vorkaufsrecht nur noch durch die Einwendung zu Fall bringen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts nicht vorlagen, weil die Veräußerung keiner Genehmigung bedurfte oder diese nicht zu versagen wäre (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22 m. Nachw. d. älteren Rspr.).

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245; Beschluss vom 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98; Beschluss vom 28. November 2014, BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991, 10 W (Lw) 3/91, RdL 1991, 330).

    Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zielen in erster Linie auf die Schaffung und Erhaltung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 6; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15 Rn. 8).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG bestimmt sich die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 Rn. 12; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 10 W(Lw) 3/91).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Grundsätzlich darf ein Rechtsanwalt auf die in der Belehrung mitgeteilten Rechtsbehelfsfristen vertrauen, so dass der von ihm vertretenen Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist, wenn er den Rechtsbehelf innerhalb der mitgeteilten falschen Frist einlegt (BT-Drs. 17/10490 S. 14 f. m. Nachw. d. Rspr.; s. auch jüngst BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, Rn. 7).

    Entschuldbar ist der Rechtsirrtum vielmehr schon dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, Rn. 11; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Eine offenkundige Fehlerhaftigkeit hat der Bundesgerichtshof erst jüngst für den Fall bejaht, dass in der Rechtsmittelbelehrung einer Landwirtschaftssache entgegen § 2 Abs. 1 S. 3 LwVG das Landgericht als zuständiges Berufungsgericht angegeben wurde (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - LwZB 1/17, Rn. 8).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ist ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967, 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73; BGH, Beschluss vom 25. November 2016, BLw 4/15, NJW-RR 2017, 655).(Rn.32).

    Damit korrespondiert der Grundsatz, dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 ASVG ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG aus verfassungsrechtlichen Gründen eng auszulegen ist (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 169/63, BVerfGE 21, 73, juris Rn. 32; BGH, Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, Rn. 19).

  • BGH, 24.11.2006 - BLw 11/06

    Gerichtliche Kontrolle der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vergleiche BGH, Beschluss vom 28. April 2006, BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245; Beschluss vom 24. November 2006, BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98; Beschluss vom 28. November 2014, BLw 2/14, NJW-RR 2015, 553; Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991, 10 W (Lw) 3/91, RdL 1991, 330).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG bestimmt sich die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 Rn. 12; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 10 W(Lw) 3/91).

  • OLG Stuttgart, 29.10.1991 - 10 W(Lw) 3/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 10 RSG bestimmt sich die Frage, ob das Siedlungsunternehmen das Vorkaufsrecht rechtmäßig ausgeübt hat, nach den tatsächlichen Verhältnissen in dem durch § 6 Abs. 1 S. 3 RSG festgelegten Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05 Rn. 22; Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06 Rn. 12; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 2/14 Rn. 9 m.w.N.; s.a. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 10 W(Lw) 3/91).
  • OLG Oldenburg, 02.07.2009 - 10 W 2/09

    Begriff der ungesunden Verteilung von Grund und Boden; Begriff der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2018 - 101 W 3/17
    Aus Gründen der Klarstellung wurde dies im Tenor der Entscheidung zum Ausdruck gebracht (vgl. OLG Oldenburg [Oldenburg], Beschluss vom 2. Juli 2009 - 10 W 2/09, juris Rn. 27; s.a. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz Praxiskommentar, 7. Aufl., Rn. 4384).
  • BGH, 08.05.1998 - BLw 2/98

    Genehmigungsfähigkeit eines Landerwerbs durch einen Nichtlandwirt

  • BGH, 13.12.1991 - BLw 8/91

    Einwendungen gegen siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht bei Veräußerung

  • BGH, 23.09.1993 - LwZR 10/92

    Vertrauen auf Rechtsmittelbelehrung eines Fachsenats

  • BGH, 26.03.2009 - V ZB 174/08

    Herleitung des Erfordernisses einer Rechtsmittelbelehrung für die gemäß §§ 869 ,

  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

  • OLG Oldenburg, 22.12.2011 - 10 W 11/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

  • OLG Dresden, 29.03.2021 - W XV 814/20

    Beschwerde gegen den Beschluss eines Landwirtschaftsgerichts; Erwerb

    Eine Bevorzugung der Agrargenossenschaft gegenüber dem Beteiligten zu 2), der ebenfalls Landwirtschaft in Haupterwerb betreibt, birgt vielmehr - wie gerade die Argumentation des Beteiligten zu 4) in dem hier vorliegenden Verfahren belegt (vgl. den Schriftsatz vom 17. Februar 2020, S. 5 oben und S. 30) - die Gefahr einer positiven Lenkung des Grundstücksverkehrs, zu der die Instrumentarien des Grundstücksverkehrsgesetzes grundsätzlich nicht eingesetzt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1969 - 1 BvR 353/67, BVerfGE 26, S. 2165 ff [223]; BGH, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 42/97, NJW-RR 1998, S. 1470/1, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, MDR 1961, S. 925, Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 101 W 3/17, AUR 2018, S. 428/9, Rn. 33, zitiert nach juris; OLG Jena, Beschluss vom 21. Juni 2013 - Lw U 251/13, RdL 2013, S. 281 ff, Rn. 16 a.E., zitiert nach juris).

    Maßgeblich ist daher der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhandene Kenntnisstand über die tatsächlichen Verhältnisse bei Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 101 W 3/17, AUR 2018, S. 428/9, Rn. 36, zitiert nach juris).

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