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   OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20   

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https://dejure.org/2021,53589
OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20 (https://dejure.org/2021,53589)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2021 - 10 U 369/20 (https://dejure.org/2021,53589)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 10 U 369/20 (https://dejure.org/2021,53589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 AuslPflVG, Art 46d BGBEG, Art 7 Abs 4b EGV 593/2008, Art 4 Abs 1 EGV 864/2007, Art 19 EGV 864/2007
    Verkehrsunfall im Inland: Anwendbares Recht für eine Regressklage gegen einen rumänischen Haftpflichtversicherer eines Anhängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Zugfahrzeuges und dem rumänischen Haftpflichtversicherer eines in Rumänien zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im ...

  • rechtsportal.de

    Regressansprüche nach einem in Deutschland durch ein rumänisches Lkw-Gespann verursachten Verkehrsunfalls Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Regressklage gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers auf Innenausgleich zwischen rumänischen Versicherern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.03.2021 - IV ZR 312/19

    Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
    Das auf diese Arten von Schuldverhältnissen anzuwendende Recht ist anhand der Vorschriften der beiden Verordnungen zu bestimmen, da keine besonderen Kollisionsnormen im Sinne von Art. 23 Rom I-VO oder Art. 27 Rom II-VO einschlägig sind (BGH, Urteil vom 03. März 2021 - IV ZR 312/19 -, juris Rn. 17 mwN.).

    Der Bundesgerichtshof entschied nach dieser Gesetzesänderung durch Urteil vom 27. Oktober 2010 (IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211, juris Rn. 8 ff.) zu § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F, dass nach einem von einem Gespann verursachten Unfall dem den Schaden eines geschädigten Dritten regulierenden Haftpflichtversicherer der Zugmaschine nach den Vorschriften über die Doppel- bzw. Mehrfachversicherung ein hälftiger Innenausgleich gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers zustehe und hielt daran auch im Urteil vom 3. März 2021 (IV ZR 312/19 -, juris Rn. 37) im Hinblick auf die von 1.1.2008 bis 16.7.2020 geltende Regelung des § 78 Abs. 2 VVG fest.

    Der BGH hat im Urteil vom 03. März 2021 (IV ZR 312/19 -, juris Rn. 37) an seiner im Urteil vom 27.10.2010 vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

    Art. 46d Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliegt, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruht (BGH IV ZR 312/19, juris Rn. 32).

    Soweit der BGH in Rn. 34 der Entscheidung IV ZR 312/19 darauf abstelle, ob das ausländische Recht dasselbe Risiko einer Versicherungspflicht unterwerfe, sei darauf abzustellen, ob das rumänische Recht eine solche Pflicht für einen Unfall in Deutschland statuiere.

    Da das rumänische Recht abweichend von der deutschen Rechtslage weder eine Halterhaftung des Anhängerhalters gegenüber dem Geschädigten noch einen Direktanspruch des Geschädigten gegen den Anhängerversicherer noch eine entsprechende Versicherungspflicht vorsieht, ergibt sich aus Art. 46d Abs. 2 EGBGB iVm. Art. 7 Abs. 4b Rom I-VO die Anwendung deutschen Sachrechts (BGH IV ZR 312/19, juris Rn. 34).

    Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1b, Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union erscheint nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 03. März 2021 - IV ZR 312/19 -, juris Rn. 35) und angesichts der Zulassung der Revision gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht zwingend.

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08

    Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
    Die von der Klägerin angeführte BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.10.2010, Az. IV ZR 279/08) zum Innenverhältnis der Haftpflichtversicherungen von Zugmaschine und Anhänger sei unzutreffend und habe von vornherein im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen gestanden.

    Der Bundesgerichtshof entschied nach dieser Gesetzesänderung durch Urteil vom 27. Oktober 2010 (IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211, juris Rn. 8 ff.) zu § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F, dass nach einem von einem Gespann verursachten Unfall dem den Schaden eines geschädigten Dritten regulierenden Haftpflichtversicherer der Zugmaschine nach den Vorschriften über die Doppel- bzw. Mehrfachversicherung ein hälftiger Innenausgleich gegen den Haftpflichtversicherer des Anhängers zustehe und hielt daran auch im Urteil vom 3. März 2021 (IV ZR 312/19 -, juris Rn. 37) im Hinblick auf die von 1.1.2008 bis 16.7.2020 geltende Regelung des § 78 Abs. 2 VVG fest.

    Von einer Subsidiarität der Anhängerversicherung könnte seit der Einführung der selbständigen Gefährdungshaftung für den Anhänger nicht mehr ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, juris Rn. 21).

    Dem steht jedoch entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Gesetzesbegründung aus BT-Drs 14/7752 S. 29 in seinem Urteil vom 27. Oktober 2010 berücksichtigt und sich mit ihr auseinandergesetzt hat (IV ZR 279/08, BGHZ 187, 211, juris Rn. 27 ff.).

    Da der von der Klägerin erstattete Schaden sowohl von der Haftpflichtversicherung der Zugmaschine als auch der Haftpflichtversicherung des Anhängers umfasst ist, liegt nach deutschem Recht ein Fall der Mehrfachversicherung vor, wobei sich die Verteilung im Innenverhältnis nach § 78 Abs. 2 VVG richtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, juris Rn. 23 ff.).

    Dies setzt jedoch voraus, dass entweder der Versicherungsschutz im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von vornherein als subsidiärer Versicherungsschutz ausgestaltet ist (denn dann kommt es von vornherein nicht zu einem doppelten Versicherungsschutz, BGH, Urteil vom 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17 -, juris Rn. 11) oder dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Versicherern besteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, juris Rn. 24).

  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 121/17

    Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
    Dies setzt jedoch voraus, dass entweder der Versicherungsschutz im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von vornherein als subsidiärer Versicherungsschutz ausgestaltet ist (denn dann kommt es von vornherein nicht zu einem doppelten Versicherungsschutz, BGH, Urteil vom 04. Juli 2018 - IV ZR 121/17 -, juris Rn. 11) oder dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Versicherern besteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, juris Rn. 24).

    Das deutsche Recht sah - wie ausgeführt - zum Unfallzeitpunkt gerade eine Haftungsteilung im Innenverhältnis zwischen den Versicherern vor, dieser gesetzliche Vorgabe würde allein eine Vereinbarung zwischen den Versicherungen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 - IV ZR 121/17 -, juris Rn. 14, 19).

  • BGH, 26.04.1966 - VI ZR 221/64

    Ausgleichspflicht von Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs gegenüber einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
    Diese Vorstellung sei jedoch weder haftungs- noch versicherungsrechtlich zutreffend, weil der Fahrer des Zugfahrzeugs zugleich Fahrer des Anhängers sei und damit ein einheitlicher Haftungsverband vorliege; nach ständiger Rechtsprechung bildeten Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbiete (BGH aaO. Rn. 29 mit Verweis auf BGH, Urteile vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64).
  • BGH, 18.03.2020 - IV ZR 62/19

    Kfz-Unfall in Deutschland: Anwendbares Recht für Regressanspruch des litauischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
    Dies ist grundsätzlich nach Art. 7 Abs. 3 Rom I-VO das Recht des Mitgliedstaats, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist; dies wäre hier der Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist (BGH, Urteil vom 18. März 2020 - IV ZR 62/19 -, juris Rn. 21) - also Rumänien.
  • BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 128/74

    Internationales Privatrecht: Anwendbarkeit, Rechtswahl, Revisibilität

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
    Sieht der Richter in einer solchen Lage von der Erhebung weiterer Beweise ab, so stellt dies keinen Verstoß gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht dar (Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 293 ZPO Rn. 18; MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 293 Rn. 50; BAG MDR 75, 874).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 369/20
    Nach der Entscheidung des EuGH vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, juris) ist das auf eine Regressklage des Versicherers einer Zugmaschine, der den Schaden eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-Verordnung zu bestimmen, wenn die nach den Art. 4 ff. der Rom-II-Verordnung auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen.
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