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   OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21   

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OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21 (https://dejure.org/2021,66278)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.06.2021 - 10 U 66/21 (https://dejure.org/2021,66278)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - 10 U 66/21 (https://dejure.org/2021,66278)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB
    Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller im sog. "Dieselskandal"; Berechnung des Restschadensersatzanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen des Erwerbs eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Vielmehr genügt es, dass die Voraussetzungen eines deliktischen Anspruchs vorliegen, "um die Prüfung des Bereicherungsanspruchs [aus § 852 BGB] zu veranlassen" (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86-101 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 58).

    Nach dem mit § 852 S. 1 BGB verfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 61 f; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 21).

    In dem der Entscheidung BGHZ 71, 86 zu Grunde liegenden Sachverhalt führte die deliktische Handlung der Beklagten dazu, dass die Kunden der dortigen Klägerin Gepäckträger nicht mehr über diese bezogen, sondern durch die dortige Beklagte, wodurch letztere Lizenzgebühren erhielt.

    Entscheidend ist, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, juris Rn. 63; siehe BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, juris Rn. 21 zu § 141 S. 2 PatG, der auf § 852 BGB verweist).

    Der Gebrauchtwagenkäufer ist zwar Geschädigter i.S.d. § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316), der ihm durch Abschluss des aufgrund falscher Vorstellungen über die Eigenschaften des Fahrzeugs unerwünschten Kaufvertrags entstandene Schaden steht aber außerhalb der durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugunsten der Beklagten in Gang gesetzten Vermögensverschiebung, auf die im Rahmen des § 852 BGB abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 -, juris Rn. 62).

    Denn der Bundesgerichtshof betont auch, dass eine "wirtschaftliche Betrachtung maßgebend" sei und dass die Vermittlung der Vermögensverschiebung durch einen Vertragspartner voraussetze, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 -, juris Rn. 63; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 16).

    Diese Auffassung hält der Senat nicht für überzeugend: Denn soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine "wirtschaftliche Betrachtung" abgestellt wird, geht es allein darum, ob das vom Schädiger aufgrund der deliktischen Handlung Erlangte als auf Kosten des Geschädigten erlangt angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 -, juris Rn. 63).

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Nach dem mit § 852 S. 1 BGB verfolgten Zweck soll derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 - Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 61 f; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86, juris Rn. 63; siehe BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, juris Rn. 21 zu § 141 S. 2 PatG, der auf § 852 BGB verweist).

    Denn der Bundesgerichtshof betont auch, dass eine "wirtschaftliche Betrachtung maßgebend" sei und dass die Vermittlung der Vermögensverschiebung durch einen Vertragspartner voraussetze, dass der Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 -, juris Rn. 63; BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 16).

    Da § 852 S. 1 BGB eine Rechtsfolgenverweisung auf das Bereicherungsrecht darstellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 15), bewirkt die Vorschrift eine Beschränkung des verjährten deliktischen Anspruchs "auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte" (BGH a.a.O., juris Rn. 20).

    Dass die Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann nicht zur Erhöhung des Anspruchs führen, da die Vorschrift eine Beschränkung des verjährten deliktischen Anspruchs auf das durch den Schädiger Erlangte bewirkt (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342, juris Rn. 20) und damit keine Erweiterung des Anspruchs zulässt.

    Diesem Verständnis steht die - von den Besonderheiten des Patentrechts geprägte - Entscheidung des BGH vom 26.3.2019 (Az. X ZR 109/16, BGHZ 221, 342-352) nicht entgegen.

    Da der verjährte Deliktsanspruch im Rahmen des § 852 S. 1 BGB als solcher bestehen bleibt und nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung Erlangte beschränkt wird (BGH, Urteil vom 26. März 2019 - X ZR 109/16 -, BGHZ 221, 342-352, juris Rn. 19), besteht auch der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Nähere Kenntnisse über die internen Verantwortlichkeiten im Haus der Beklagten war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 22, 23).

    Auch die Kriterien, nach welchen ein Verhalten als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB zu bewerten ist, waren schon damals aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

    Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 52), die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 21).

    Denn eine Klageerhebung war bereits im Jahr 2015 zumutbar (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris zu Rn. 9 ff.).

    Eine solche Prüfung setzt allerdings Vortrag des Klägers dazu voraus, dass und in welcher Höhe die Beklagte, die vorliegend nicht diejenige war, die das Fahrzeug an den Kläger verkauft hat, etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 29).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gem. § 5 Abs. 1 FZV (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 17 ff., juris).

    Das Verhalten der Beklagten - das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dem Dieselmotor EA 189 mit der unzulässigen Abschalteinrichtung - stellt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19, Rn. 16 ff., juris).

    Abziehen lassen muss sich der Kläger die gezogenen Nutzungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, juris zu Rn. 64 ff.).

    Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 85; BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, juris Rn. 30; BGH, Urteil vom 20. April 2021 - VI ZR 521/19 - Rn. 7).

    Kenntnis von der abstrakten Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung (Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 Rn. 52), die aufgrund der Funktionsweise der Software bestand, war nicht erforderlich, weil es sich insoweit nicht um einen tatsächlichen Umstand im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20 -, juris Rn. 21).

    Der Gebrauchtwagenkäufer ist zwar Geschädigter i.S.d. § 826 BGB (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316), der ihm durch Abschluss des aufgrund falscher Vorstellungen über die Eigenschaften des Fahrzeugs unerwünschten Kaufvertrags entstandene Schaden steht aber außerhalb der durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs zugunsten der Beklagten in Gang gesetzten Vermögensverschiebung, auf die im Rahmen des § 852 BGB abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 -, BGHZ 71, 86 -, juris Rn. 62).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, mithin ein besonders schwerwiegendes Verschulden gegen sich selbst vorgeworfen werden können (BGH, NJW-RR 2010, 681, 683).

    Zwar trifft den Gläubiger im Grundsatz keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiativen zur Klärung des Schadensverlaufs oder des Umfangs der Schadensausbreitung zu entfalten (vgl. BGH NJW-RR 2010, 681, 683; Palandt/Ellenberger, a.a.O. § 199 Rn. 39).

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13

    Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Beginn der Verjährung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB könne daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden (BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13 -, juris Rn. 34).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Durch die auch in der Medienberichterstattung verbreitete Möglichkeit einer Abfrage auf der Herstellerwebseite vermochte auch der Kläger ab Oktober 2015 unter Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen, ob dieses Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Software zur Abgasmanipulation ausgestattet war (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020, VI ZR 5/20, Rn. 37, juris).
  • BGH, 10.07.1953 - V ZR 22/52

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Aufwendungen, die für die erstmalige Herstellung einer Sache anfallen, stellen nach zumindest derzeit herrschender Auffassung keine sachändernden Verwendungen auf die Sache dar (BGHZ 10, 171 (177 f.) = NJW 1953, 1466 f.; BGHZ 41, 157 (161) = NJW 1964, 1125 (1127); NJW 1996, 921, 922; aA MüKoBGB/Raff, 8. Aufl. 2020, BGB § 994 Rn. 20; Ebbing in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 994 BGB, Rn. 5 und 11: alle Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugutekommen sollen).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt hierbei dann vor, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis der relevanten Tatsachen förmlich aufdrängen musste, er jedoch davor die Augen verschloss (BGH, NJW 2010, 3292, 3295).
  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 10 U 66/21
    Danach verbleiben dem Erwerber nach der Zug um Zug gegen die Zahlung von Schadensersatz zu bewirkenden Rückgabe des Fahrzeugs (§ 997 BGB) von den Herstellungskosten des Fahrzeugs lediglich die gezogenen Nutzungen, die als ersparte Auslagen des Erwerbers und Nutzer des Fahrzeugs ansatzfähig sein können (vgl. BGH NJW 1975, 1553, 1556) und die bereits beim ursprünglichen, verjährten deliktischen Tatbestand schadensmindernd berücksichtigt wurden.
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61

    Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften des

  • BGH, 30.09.2003 - XI ZR 426/01

    Voraussetzungen der Teilnahme am sog. Transferrubel-Abrechnungsverfahren;

  • BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11

    Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen an den Landesfiskus: Umfang der an den

  • BGH, 19.01.1999 - X ZR 42/97

    Berücksichtigung vermögensmindernder Aufwendungen des Beschenkten vor Zugang der

  • BSG, 21.01.2021 - B 2 U 168/20 B
  • OLG Stuttgart, 07.04.2020 - 10 U 455/19

    Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog.

  • OLG Stuttgart, 02.02.2021 - 10 U 229/20

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen eines Käufers eines vom VW-Abgasskandal

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 134/15

    Haftung wegen fehlerhafter Beratung bei finanziertem Immobilienerwerb:

  • BGH, 20.04.2021 - VI ZR 521/19

    Voraussetzungen des Annahmeverzuges bei der Haftung eines Automobilherstellers

  • OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 10 U 154/19

    Kaufvertrag über ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Schadenersatzanspruch

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 275/04

    Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

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