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   OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 8 W 220/03   

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https://dejure.org/2003,5181
OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 8 W 220/03 (https://dejure.org/2003,5181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2003 - 8 W 220/03 (https://dejure.org/2003,5181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 8 W 220/03 (https://dejure.org/2003,5181)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung ins Vereinsregister; Wirksamkeit von Einladungen von ermächtigten Mitgliedern zu einer Mitgliederversammlung neben Einladungen des Vorstands; Einberufungsrecht des Vorstands eines Vereins zu Mitgliederversammlungen

  • Judicialis

    BGB § 37

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 37 Abs. 2
    Zur Frage des Einberufungsrechts des Vorstands eines Vereins zur Mitgliederversammlung trotz bereits erfolgter Einladung durch ermächtigte Mitglieder

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Konkurrierende Einberufungen zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen durch Vorstand und gerichtlich ermächtigten Einberufungsberechtigten: Unwirksame Einberufungen und Beschlüsse bei gleichzeitigen Einberufungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 249
  • DB 2004, 868
  • Rpfleger 2004, 106
  • NZG 2004, 1020
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1985 - II ZR 79/84

    Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 8 W 220/03
    Die Einberufungsberechtigten können unabhängig voneinander von ihrer Befugnis Gebrauch machen (zum Vereinsrecht: Reichert, Handbuch des Vereins - und Verbandsrechts, 9. Aufl., Rdnr. 777, 818; Sauter/Speyer / Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdnr. 169; Soegel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 37 Rdnr. 17; zu § 122 Nr. 3 Aktiengesetz: Werner in Großkomm. zum AktG, 4. Aufl. § 122 Rdnr. 67; zu § 45 Abs. 3 GenG: Beuthien, GenG, 13.Aufl., § 45 Rdnr. 4; Gräser in Hettrich/Pöhlmann, GenG, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 7; OLG Naumburg JW 1938, 182; zum GmbH-Recht: Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 9. Aufl., §§ 49 Rdnr. 13, § 51 Rdnr. 25; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl., § 50 Rdnr. 10 und 11; BGH WM 1985, 567, 568).

    (vgl. BayObLG Rpfleger 1978, 377 zu § 45 GenG; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 7. Aufl., Rdnr. 437; Soergel/Hadding, aaO, § 37 Rdnr. 17; BGH WM 1985, 567, 568 für das GmbH-Recht).

    Diese - schwer objektivierbare - Meinung ist jedoch weder mit der Entscheidung des BGH vom 28.1.85 (WM 1985, 567) in Übereinstimmung zu bringen, noch damit, dass dem Vorstand keine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf die speziellen Interessen des Arbeitskreises an einem diesem genehmen Tagungsort oder Zeitpunkt obliegt.

  • LG Stuttgart, 07.03.2003 - 2 T 47/03

    Vereinsregisterverfahren auf Eintragung einer Vorstandsänderung: Vorstandswahl

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.07.2003 - 8 W 220/03
    Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7.3.2003 - 2 T 47/03 - wird zurückgewiesen.
  • BayObLG, 16.07.2004 - 3Z BR 100/04

    Ladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins - Begriff der "besonderen

    Denn das Einberufungsrecht des Vorstands eines Vereins zu Mitgliederversammlungen bleibt unberührt davon, dass das Gericht Mitglieder des Vereins gem. § 37 Abs. 2 BGB zur Einberufung einer Versammlung ermächtigt (OLG Stuttgart Rpfleger 2004, 106 m. w. N.; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 9. Aufl. Rn. 777, 818; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 37 Rn. 17).
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