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   OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97   

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https://dejure.org/1997,5455
OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97 (https://dejure.org/1997,5455)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.08.1997 - 4 Ws 153/97 (https://dejure.org/1997,5455)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. August 1997 - 4 Ws 153/97 (https://dejure.org/1997,5455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überleitung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens in ein Strafbefehlsverfahren; Fehlerhafter Strafbefehlsantrag als ein zur Einstellung des gesamten Verfahrens führendes Verfahrenshindernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 408a, 206a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 100
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 24.10.2000 - Ss 329/00
    Für das Strafbefehlsverfahren ist beispielsweise entschieden worden, dass das Fehlen eines schriftlichen Strafbefehlsantrags kein Verfahrenshindernis begründet (OLG Hamburg JR 1989, 169 [171] m. zust. Anm. Rieß; OLG Oldenburg MDR 1990, 947; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100; Tolksdorf a.a.O. § 206 a Rdnr. 10 u. Fischer a.a.O. § 408 a Rdnr. 11).

    Dieser wird durch den Strafbefehl hier lediglich für das weitere Verfahren i.S. des § 265 StPO gewürdigt (vgl. OLG Stuttgart NStZ 1998, 100 [101]; Rieß JR 1988, 133 [134]; Gössel a.a.O. § 408 a Rdnr. 4 f.; KMR-Fezer § 408 a Rdnr. 6 und 18; Fischer a.a.O. § 408 a Rdnr. 11).

  • OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12

    Anforderungen an die Darstellung der Tat im Strafbefehl; Rechtsfolgen der

    Das Vorliegen eines bis in die Revisionsinstanz wirkenden Verfahrenshindernisses wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 408a StPO allenfalls für die - hier nicht zur Rede stehenden - Fälle eines inhaltlich mangelhaften Antrags der Staatsanwaltschaft oder einer Verletzung des Übereinstimmungsgebots diskutiert (sowie überwiegend verneint, vgl. OLG Hamburg JR 1989, 169 mit Anm. Rieß; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; KK-Fischer, aaO, § 408a Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO [55. Auflage], § 408a Rdnr. 7; KMR-Metzger, StPO [Stand Juli 2011], § 408a Rdnr. 27; SK-Weßlau, StPO [Stand Juli 2000], § 408a Rdnr. 24).

    Die Anklage bestimmt vielmehr unverändert den Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 StPO, der durch den Strafbefehl lediglich für das weitere Verfahren im Sinne des § 265 StPO gewürdigt wird (OLG Köln aaO ; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; OLG Hamburg JR 1989, 169, 170).

  • OLG Köln, 13.02.1998 - 2 Ws 93/98
    Ungeachtet der Frage, ob Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach begonnener Hauptverhandlung zum Kernbereich der Mitwirkungsbefugnisse der Schöffen gehören (so wohl Kissel, GVG, § 30 Rdnr. 7 , der die Mitwirkungsbefugnisse der Schöffen bei Entscheidungen über die Untersuchungshaft nach § 126 StPO auch auf die Zeit einer Unterbrechung der Hauptverhandlung erstreckt; verneinend hingegen OLG Hamburg NStZ 98, 100), üben die Schöffen nach § 30 Abs. 1 GVG während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.

    Nicht nur hieran zeigt sich, daß der in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgrundsatz - entgegen OLG Hamburg NStZ 98, 100 - nicht für die Frage des gesetzlichen Richters bei Haftentscheidungen von alleiniger Bedeutung sein kann; dem Beschleunigungsgrundsatz würde gerade nicht Rechnung getragen, wenn bei in der Hauptverhandlung entfallendem dringenden Tatverdacht diese für den betreffenden Verhandlungstag erst beendet werden müßte, ehe nach den vom OLG Hamburg für maßgeblich erachtenden Grundsätzen eine Entscheidung über die Haftfrage in der für außerhalb der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzung ergeht.

    Die bloße Möglichkeit, daß während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung Schöffen häufig nur schwer erreichbar oder verhindert sind (so OLG Hamburg NStZ 98, 100; zu praktischen Handhabungsgesichtspunkten siehe aber auch Dehn NStZ 97, 608) rechtfertigt es nicht, davon abzuweichen, daß es sachgerecht ist (so BGH NJW 97, 2532), daß der Spruchkörper, der die bisherige Beweisaufnahme durchgeführt hat und zu bewerten haben wird, auch über die Fortdauer der Haftvoraussetzungen entscheidet.

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