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   OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10   

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https://dejure.org/2010,66714
OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10 (https://dejure.org/2010,66714)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2010 - 4 U 45/10 (https://dejure.org/2010,66714)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - 4 U 45/10 (https://dejure.org/2010,66714)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Urheberschutz: Aktivlegitimation der Gesellschafter einer GbR zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Anpassung der Vergütung für die Übertragung von Nutzungsrechten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaber des Anspruchs auf Anpassung auf Vergütung für die Überlassung von Urheberrechten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 32 Abs. 1 S. 3
    Inhaber des Anspruchs auf Anpassung auf Vergütung für die Überlassung von Urheberrechten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähige Personengesellschaft (BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00).

    Dem steht nicht entgegen, dass die GbR bestimmten Aufgaben aufgrund besonderer Rechtsvorschriften und der Eigenart des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses nicht gerecht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18.02.2002, II ZR 331/00).

    Insoweit kann auf die Begründung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (BGH, Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00) zurückgegriffen werden.

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 49/99

    Sittenwidrigkeit eines Gaststättenpachtvertrages bei auffälligem Mißverhältnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Würde allerdings eine schwerwiegende Äquivalenzstörung bejaht werden, müsste ein weiteres Sittenwidrigkeitselement hinzukommen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2001, XII ZR 49/99); MüKo/Armbrüster, BGB, 5. Aufl., § 138, Rz. 37).

    Selbst wenn das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung so krass wäre, dass man schon aufgrund dessen einen Rückschluss auf die verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners ziehen könnte, müsste sich der Begünstigte nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es liege ein krasses Missverhältnis vor (BGH, Urteil vom 13. Januar 2001, XII ZR 49/99).

  • LG Stuttgart, 23.02.2010 - 17 O 734/05
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2010 (17 O 734/05) wird.

    Gründe, hier noch einmal in dem Sinne zu unterscheiden, dass Verträge, die zwischen dem 01.06.2001 und 30.06.2002 geschlossen wurden, nur dann dem § 32 UrhG unterfallen, wenn die erstmalige Nutzung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 30.06.2002 aufgenommen wurde, lassen sich allerdings weder dem Gesetzeswortlaut noch der amtlichen Begründung entnehmen (vgl. hierzu Beschluss des LG Stuttgart in dieser Sache vom 02. November 2007, 17 O 734/05, Bl. 874 d. A.).

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Selbst wenn die Gesellschafter als solche beim Handeln der GbR - wie hier - namentlich in Erscheinung treten, aber den Zusatz "GbR" führen, ist für den Rechtsverkehr klar, dass die GbR berechtigt und verpflichtet wird (so BGH, Urteil vom 25. September 2006, II ZR 218/05, Juris Rz. 11 betreffend die Fähigkeit einer GbR, Eigentümerin eines Grundstücks zu sein).
  • LG Stuttgart, 02.11.2007 - 17 O 734/05
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Der Senat folgt damit nicht der Ansicht, es spiele keine Rolle, ob mehrere Urheber den Anspruch nach § 32 UrhG in ihrer gesetzlichen Eigenschaft als Gesamthänder gem. § 8 Abs. 2 UrhG geltend machen oder ob sie sich auch formal zu einer GbR zusammengeschlossen haben (so: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl, § 32, Rz. 142 unter Bezugnahme auf LG Stuttgart, ZUM 2008, 163 - dieser Beschluss ist im vorliegenden Verfahren [Bewilligung von PKH] ergangen; der damaligen Rechtsauffassung des Landgerichts (vom Landgericht aufgegeben im angefochtenen Urteil) schließt sich der Senat nicht an).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 250/95

    "Potmusikproduzenten"; Wirksamkeit eines Gesellschaftsvertrages zweier Künstler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Miturheber sich vor dem Schöpfungsakt vertraglich zu gemeinsamem Schaffen verbunden haben oder nachträglich einen Gesellschaftsvertrag zur Auswertung des gemeinsam geschaffenen Werkes abschließen (BGH, Urteil vom 05.03.1998, I ZR 250/95, Juris Rz. 73; Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl, § 8, Rz. 52).
  • BGH, 26.01.2006 - V ZB 132/05

    Verwaltertätigkeit einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine GbR nicht Verwalter einer WEG sein kann (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006, V ZB 132/05).
  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaften genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR (BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2008, V ZB 74/08).
  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 6/11

    Kommunikationsdesigner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Es wurde beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt unter dem Az.: I ZR 6/11.
  • OLG Hamm, 07.08.2007 - 4 U 14/07

    Keine Änderungsbefugnis des Copyright-Vermerks bei ausschließlicher Nutzungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.12.2010 - 4 U 45/10
    Für Altverträge, d.h. solche Verträge, die vor dem 01. Juni 2001 geschlossen wurden, ist § 32 UrhG gem. § 132 Abs. 3 S. 1 UrhG nicht anwendbar (OLG Hamm, Urteil vom 07. August 2007, 4 U 14/07).
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