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   OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16   

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OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16 (https://dejure.org/2018,1066)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 (https://dejure.org/2018,1066)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16 (https://dejure.org/2018,1066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis; Zulässigkeit einer Klageänderung durch den Berufungsbeklagten in der Berufungsinstanz

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 256 ZPO, § 263 ZPO, § 264 ZPO, § 524 Abs 2 S 2 ZPO
    Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Klageänderung nach Ablauf der Berufungsanschließungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; ZPO § 263
    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.12.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestünden, bezüglich der positiven Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 - und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, bezüglich der negativen Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 - und bezüglich der Feststellungsklage zum Annahmeverzug, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle.

    Einen anspruchsleugnenden Zusatz, der u. U. eine abweichende Auslegung erlauben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 15, juris), enthält der klägerische Antrag nicht und etwas Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vortrag der Kläger nicht.

    Bestreitet insbesondere in Widerrufsfällen die Bank die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris).

    Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 15, juris, soweit dort darauf verwiesen wird, dass § 256 ZPO die Feststellung eines betagten oder bedingten Rechtsverhältnisses ermögliche.

    Eine solche Auslegung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen "anspruchsleugnenden Zusatz" voraus (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 15, juris).

    Während die positive Feststellungsklage auf die Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15), ist die von den Klägern hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 9 ff., juris).

    Mangels eines anspruchsleugnenden Zusatzes lässt sich diese Feststellungsklage vorliegend - anders als in der Entscheidung BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris - nicht anders als ihrem Wortlaut entsprechend dahin auslegen, dass damit ein bestimmter Saldo im Rückgewährschuldverhältnis als der Beklagten maximal zustehend festgestellt werden soll (vgl. oben 2. b)).

    In seinem Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 17, juris, verweist der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf, dass die in jenem Fall wegen eines leugnenden Zusatzes mögliche Auslegung der negativen Feststellungsklage "nicht mehr als" zu schulden als eine auf Leugnung von Erfüllungsansprüchen nach Widerruf gerichtete Feststellungsklage möglich sei, weil das Begehren des dortigen Klägers in beiden Instanzen durchgängig in diesem Sinne auszulegen gewesen sei, so dass es nicht darauf ankomme, dass der dortige Kläger den Antrag in seiner vom Berufungsgericht in die Entscheidungsformel des Berufungsurteils übernommenen Form nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO formuliert habe.

    Darüber hinaus wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten, da die Unzulässigkeit der Klagen jedenfalls spätestens mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 bzw. 21.2.2017 zur positiven Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 20/17 vom 21.2.2017) und vom 26.5.2017 zur negativen Feststellungsklage "nicht mehr als" (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 75/17 vom 16.5.2017) auf der Hand lag.

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wie sie auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 - XI ZR 183/15 -, juris, war.

    Auf eine Verfügung vom 13.2.2017 (Bl. 162 d. A.), mit der der Senat auf die - zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 - XI ZR 183/15 - hingewiesen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.3.2017 gegeben hat, haben die Kläger innerhalb dieser Frist nicht reagiert.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.12.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestünden, bezüglich der positiven Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 - und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, bezüglich der negativen Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 - und bezüglich der Feststellungsklage zum Annahmeverzug, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle.

    Deshalb geht das Feststellungsinteresse des Klägers wirtschaftlich in einer auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, juris; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 21, juris).

    Daraus folgt, dass eine positive Feststellungsklage, mit der ein Verbraucher - wie hier die Kläger - nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, regelmäßig unzulässig ist, da dem Verbraucher die Klage auf Herausgabe der von ihm erbrachten Leistungen mangels "automatischer Verrechnung" bis zur Erklärung der Aufrechnung möglich und angesichts unproblematischer Bezifferung der erbrachten Leistungen zumutbar ist und auch das Rechtsschutzziel vollständig ausschöpft (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 11 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 21, juris).

    Vorliegend gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil etwa auch die positive Feststellungsklage zu einer endgültigen Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten der Parteien führen und damit die entsprechende Ausnahme der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 16, juris) vorliegen würde.

    Während die positive Feststellungsklage auf die Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15), ist die von den Klägern hilfsweise erhobene negative Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 9 ff., juris).

    Da sich das Rückgewährschuldverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris) aber als allein auf den Austausch der zurückzugewährenden Leistungen gerichtet maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst unterscheidet, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können, liegt im Übergang von der allein auf das Rückgewährschuldverhältnis bezogenen negativen Feststellungsklage zu derjenigen auf künftig zu erbringende vertragliche Leistungen - und damit bezogen auf den Widerruf auch auf einen gänzlich anderen Zeitraum - eine qualitative Klageerweiterung, die vorliegend nur im Wege der Anschlussberufung eingeführt werden konnte.

    Darüber hinaus wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten, da die Unzulässigkeit der Klagen jedenfalls spätestens mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 bzw. 21.2.2017 zur positiven Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 20/17 vom 21.2.2017) und vom 26.5.2017 zur negativen Feststellungsklage "nicht mehr als" (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 75/17 vom 16.5.2017) auf der Hand lag.

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Mit der Terminsverfügung vom 24.5.2017 (Bl. 185 d. A.) hat der Senat zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags nochmals auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 sowie auf die Entscheidung vom 21.2.2017 - XI ZR 467/15 - hingewiesen.

    Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5.12.2017 hat der Senat darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestünden, bezüglich der positiven Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidungen BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 - und vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, bezüglich der negativen Feststellungsklage im Hinblick auf die Entscheidung BGH, Urteil vom 16.5.2017 - XI ZR 586/15 - und bezüglich der Feststellungsklage zum Annahmeverzug, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehle.

    Deshalb geht das Feststellungsinteresse des Klägers wirtschaftlich in einer auf § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gestützten Leistungsklage vollständig auf (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, juris; Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 21, juris).

    Daraus folgt, dass eine positive Feststellungsklage, mit der ein Verbraucher - wie hier die Kläger - nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, regelmäßig unzulässig ist, da dem Verbraucher die Klage auf Herausgabe der von ihm erbrachten Leistungen mangels "automatischer Verrechnung" bis zur Erklärung der Aufrechnung möglich und angesichts unproblematischer Bezifferung der erbrachten Leistungen zumutbar ist und auch das Rechtsschutzziel vollständig ausschöpft (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 11 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 21, juris).

    Da sich das Rückgewährschuldverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris) aber als allein auf den Austausch der zurückzugewährenden Leistungen gerichtet maßgeblich vom Verbraucherdarlehensvertrag selbst unterscheidet, der als Dauerschuldverhältnis eine Vielzahl in die Zukunft gerichteter Pflichten statuiert, die durch den Austausch von Zahlungen nicht vollständig abgebildet werden können, liegt im Übergang von der allein auf das Rückgewährschuldverhältnis bezogenen negativen Feststellungsklage zu derjenigen auf künftig zu erbringende vertragliche Leistungen - und damit bezogen auf den Widerruf auch auf einen gänzlich anderen Zeitraum - eine qualitative Klageerweiterung, die vorliegend nur im Wege der Anschlussberufung eingeführt werden konnte.

    Darüber hinaus wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten, da die Unzulässigkeit der Klagen jedenfalls spätestens mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 bzw. 21.2.2017 zur positiven Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15 -, juris; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 20/17 vom 21.2.2017) und vom 26.5.2017 zur negativen Feststellungsklage "nicht mehr als" (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris; dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 75/17 vom 16.5.2017) auf der Hand lag.

  • OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16

    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Da sich das Begehren der Kläger, die Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt zu erhalten, mit ihrem Interesse an der Rückgewähr der von ihnen erbrachten Leistungen deckt (vgl. o. a)) und diese Ansprüche durch die Aufrechnung ggf. erloschen wären, fehlt es auch nach Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse (vgl. schon Senat, Urteil vom 27. Juni 2017 - 6 U 193/16 -, Rn. 30 f., juris).

    Diese ist jedoch unzulässig, weil sie nur im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden konnte (a)) und eine solche Anschlussberufung im Termin vom 5.12.2017 zwar eingelegt, jedoch verfristet ist (b)) (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16).

    Die Kläger haben im Termin vom 5.12.2017 die demnach erforderliche Anschlussberufung zwar eingelegt, diese war jedoch verfristet, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die vom Senat mit Verfügung vom 2.1.2017 bis 10.2.2017 gesetzte Berufungserwiderungsfrist abgelaufen war, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an die wirksame Fristsetzung Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16 -, juris).

    Hierauf hätte also bereits erstinstanzlich, jedenfalls aber bei noch offener Berufungserwiderungsfrist reagiert werden und (zumindest hilfsweise) eine Klage auf negative Feststellung erhoben werden können (vgl. ebenso bereits Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16 -, juris).

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Eine Klageänderung oder -erweiterung in der Berufung durch eine in erster Instanz voll obsiegende und deshalb eine eigenständige Berufung nicht führende Partei setzt - unbeschadet der Voraussetzungen des § 533 ZPO - grundsätzlich die Einlegung einer Anschlussberufung voraus, denn der Berufungsbeklagte will das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 -, juris; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 524, Rn. 2).

    Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 18 -26, juris, m. Hinw. auf zum früheren Prozessrecht ergangene gegenteilige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, juris; bestätigend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - VII ZR 145/12, Rn. 32 ff., juris).

    Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in engen Grenzen geboten ist, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen und die Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 ZPO auf Anschlussberufungen der in erster Instanz voll obsiegenden Partei nicht anzuwenden, wenn und soweit nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben werde und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung würde vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, juris, Rn. 27, dort ebenfalls offen gelassen).

    Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 28, juris, m. w. N.).

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris).

    Zuletzt mussten die Kläger damit rechnen, dass die ohne Verbindung mit einer Leistungsklage erhobene Feststellungsklage bezüglich Annahmeverzugs der Beklagten unzulässig sein würde; das entsprach längst ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 18 -26, juris, m. Hinw. auf zum früheren Prozessrecht ergangene gegenteilige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 -, juris; bestätigend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - VII ZR 145/12, Rn. 32 ff., juris).

    Ob die §§ 233 ff. ZPO auf die Anschlussberufungsfrist analog angewandt werden können, kann offen bleiben (ablehnend BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 19. September 2003 - 19 U 56/02 -, juris; Gerken, NJW 2002, 1095 [1096]; bejahend OLG Stuttgart, OLG-Report 2008, 25 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 216; OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 1295; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299 [1300]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage § 524 Rn. 32 m. w. N.; Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rn. 6; offen lassend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, Rn. 38, juris).

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris).

    Zuletzt mussten die Kläger damit rechnen, dass die ohne Verbindung mit einer Leistungsklage erhobene Feststellungsklage bezüglich Annahmeverzugs der Beklagten unzulässig sein würde; das entsprach längst ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris).

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs nur in dem Ausnahmefall, dass sie mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris).

    Zuletzt mussten die Kläger damit rechnen, dass die ohne Verbindung mit einer Leistungsklage erhobene Feststellungsklage bezüglich Annahmeverzugs der Beklagten unzulässig sein würde; das entsprach längst ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14 - Rn. 23, juris; vom 31. Mai 2000 - XII ZR 41/98 -, Rn. 22 ff., juris; vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 -, juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16
    Einen anspruchsleugnenden Zusatz, der u. U. eine abweichende Auslegung erlauben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 15, juris), enthält der klägerische Antrag nicht und etwas Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Vortrag der Kläger nicht.

    Eine solche Auslegung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen "anspruchsleugnenden Zusatz" voraus (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 13, juris; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 15, juris).

  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

  • OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06

    GmbH; GbR; Leistungsstörungen bei Sacheinlagen: Anspruch eines

  • OLG Hamm, 19.09.2003 - 19 U 56/02

    Anschlußberufungsfrist bei Klageänderung infolge unrichtigen Antrags erster

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2003 - 2 UF 151/02

    Berufung in Unterhaltssachen: Versäumung der Anschließungsfrist; Verbot der

  • OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - 7 U 169/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • OLG Naumburg, 14.04.2005 - 14 WF 72/05

    Zur Zulässigkeit eines neuen Sachvortrages in der Beschwerde bei schuldhaft

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

  • KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16

    Bemessung des Streitwerts erster Instanz: Entscheidung über einen Hilfsantrag

  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 12/07

    Zulässigkeit der Anschlussberufung

  • OLG Hamm, 14.08.2023 - 31 U 125/21

    Örtliche Zuständigkeit; negative Feststellungsklage; Zahlungsklage;

    Danach handelte es sich bei dem in erster Instanz verfolgten Zahlungsantrag des Klägers um eine nachträgliche objektive Klagehäufung in Eventualstellung (§ 260 ZPO) mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Gerichts grundsätzlich für jeden Anspruch getrennt zu prüfen ist, wenn eine qualitative Klageerweiterung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, juris Rn. 13; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, juris Rn. 13; OLG X., Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16, juris Rn. 48 f.).

    Der geänderte Antrag stützte sich danach auf andere Rechtsverhältnisse bzw. einen anderen Klagegrund; er stellt sich gegenüber dem auf den Darlehensvertrag gerichteten Feststellungsantrag als "aliud" dar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR 118/19, juris Rn. 9; OLG X., Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16, juris Rn. 47 ff., Rn. 57 ff.).

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Im Übergang von der positiven Feststellungsklage zur Leistungsklage läge eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, in dem Übergang von der positiven Feststellungsklage zur negativen Feststellungsklage läge eine Klageänderung nach § 263 ZPO (OLG Stuttgart, NJW 2017, 3170 Rn. 27 f. und Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16, juris Rn. 47 ff., 57 ff.).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2018 - 4 U 75/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Zulässigkeit einer negativen

    Zwar ist in der Regel der Streitwert einer negativen Feststellungsklage wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, BeckRS 2008, 02113, beck-online), weswegen es grundsätzlich denkbar sein kann, den Antrag, festzustellen, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Zins und Tilgung hat, entsprechend dem Wert des Anspruchs, derer sich der Darlehensgeber berühmt, nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Zinsleistungen zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16 -, Rn. 79, juris).Diese Bewertung entspricht aber in Fällen wie dem vorliegenden, wenn dem Verbraucherdarlehensvertrag kein verbundener Vertrag zugrunde liegt und Hintergrund der vom Darlehensnehmer begehrten negativen Feststellung letztlich sein Interesse ist, erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen aufgrund eines wirksamen Widerrufs nach §§ 346 ff. BGB zurückzuerhalten, nicht dem für § 3 ZPO entscheidenden wirtschaftlichen Interesse.

    Denn das wirtschaftliche Interesse besteht in diesen Fällen nicht darin, sich vorzeitig von der Verpflichtung zur Leistung des Vertragszinses zu lösen (so im Ergebnis aber LG Saarbrücken, Beschluss vom 06. September 2017 - 1 O 197/17 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16 -, Rn. 79, juris).

  • OLG Köln, 17.09.2019 - 4 U 109/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Im Rechtsstreit lediglich hilfsweise für den Fall des Unterliegens in der Hauptsache gehaltene Ausführungen können nicht herangezogen werden, um der ohne Berücksichtigung dieses Hilfsvorbringens unzulässigen Klage zur Zulässigkeit zu verhelfen (ebenso trotz erstinstanzlich erhobener Hilfswiderklage der das Darlehen gebenden Bank: BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16 -, WM 2018, 664 Rn. 5, 13; vgl. ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16 -, juris Rn. 37; KG, Urteil vom 29. November 2018 - 8 U 31/17 -, NJW-RR 2019, 492, 494).
  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe der Nutzungen des Darlehensgebers nach

    Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 -6 U 238/16 -juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 -6 U 193/16 -juris Tz 29-31) und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 -6 U 46/16 -juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 -XI ZR 572/16), aufgegeben.
  • OLG Brandenburg, 18.07.2018 - 4 U 140/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung in einem

    Vor diesem Hintergrund wäre es daher grundsätzlich denkbar, den Antrag, festzustellen, dass der Darlehensgeber nach Widerruf der auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung keinen Anspruch auf Zins und Tilgung mehr hat, entsprechend dem Wert des Anspruchs, dessen sich der Darlehensgeber berühmt, nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert der jährlichen Zinsleistungen zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16, juris Rn. 79; OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2017 - 31 W 40/17, juris Rn. 3 f.; OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2017 - 4 U 56/17, juris Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 09.07.2018 - 19 U 49/18

    Streitwertbestimmung bei negativem Feststellungsantrag auf Entfallen künftiger

    Im Rahmen von § 9 S. 1 ZPO demgegenüber statt voller Einzelraten nur die darin enthaltenen Zinsanteile zugrunde zu legen (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2018, 6 U 238/16, Rn. 79), scheidet hingegen aus, da diese Betrachtung nicht berücksichtigt, dass sich die Bank auf der Grundlage der von ihr nicht in Frage gestellten Fälligkeitsabrede ungeachtet variabler Zins- und Tilgungsanteile der Innehabung von Ratenzahlungsansprüchen in vertraglich vereinbarter gleich bleibender Höhe berühmt.
  • KG, 29.11.2018 - 8 U 31/17

    Feststellungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen:

    Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 - juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16 - juris Tz 29-31), und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16), aufgegeben.
  • KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16

    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen Zulässigkeit eines

    Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 - juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16 - juris Tz 29-31) und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16), aufgegeben.
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