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   OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17   

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https://dejure.org/2019,67055
OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17 (https://dejure.org/2019,67055)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.01.2019 - 8 W 312/17 (https://dejure.org/2019,67055)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Januar 2019 - 8 W 312/17 (https://dejure.org/2019,67055)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchkosten der Eigentumsumschreibung - Kostenbelastung des Grundstückskäufers

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 448 Abs 2 BGB, § 27 Nr 2 GNotKG, § 27 Nr 3 GNotKG
    Grundbuchkosten der Eigentumsumschreibung: Voraussetzungen der Kostenbelastung des Grundstückskäufers aufgrund einer Kostenübernahmeerklärung im notariellen Grundstückskaufvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GNotKG § 27 Nr. 2 -3
    Kosten für die Eintragung einer Eigentumsänderung im Grundbuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 29.03.2017 - 15 W 82/16

    Kostenübernahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17
    Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Vereinbarung in § 8 Ziffer 1 des Notarvertrages inhaltlich als eine Kostenübernahmeerklärung angesehen werden kann, da es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vertragsschließenden Parteien eine über die interne Kostenverteilung hinausgehende, mit Außenwirkung verbundene Übernahmeerklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Grundbuchamt beabsichtigt hätten (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 29.03.2017 - 15 W 82/16, JURIS Tz 21).
  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 278/04

    Gerichtliche Entscheidung bei Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17
    Der Bundesgerichtshof hat zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 3 Nr. 2 KostO ausgeführt, dass eine Übernahme von Notarkosten in einem Vertrag für sich allein lediglich im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander Wirkung entfaltet und dass es, wenn eine solche Erklärung Wirkung auch dem Notar gegenüber, also nach außen hin, entfalten soll, einer Mitteilung der Kostenübernahme mit Wissen und Wollen des in Anspruch Genommenen bedarf, vgl. Beschluss vom 20.01.2005 - III ZR 278/04, Hartmann Kostengesetze 48. Auflage 2018 § 27 GNotKG Rn 4 zweiter Absatz.
  • BayObLG, 11.05.1994 - 3Z BR 80/94

    Kostenhaftung in Grundbuchsachen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2019 - 8 W 312/17
    Dies ist bei § 448 Abs. 2 BGB gerade nicht der Fall: diese Vorschrift besagt nicht, dass der Käufer eines Grundstücks anstelle des Verkäufers die dort genannten Kosten zu tragen hat, sondern regelt originär die interne Verteilung bestimmter, genau bezeichneter Kosten des Vertrages und seiner Durchführung unter den Vertragsparteien mit der Folge, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 27 Nr. 3 GNotKG handelt (vgl. BayObLG Beschluss vom 11.05.1994 - 3Z BR 80/94 zur inhaltlich gleich ausgestalteten Vorgängervorschrift des § 448 Abs. 2 BGB, § 449 BGB a.F., Weidenkaff in: Palandt BGB Kommentar, 78. Auflage 2019, § 448 Rn 5, Hartmann aaO § 27 GNotKG Rn 9).
  • OLG Hamm, 31.01.2023 - 15 W 27/23

    Haftung eines Urkundsbeteiligten für die durch den Vollzug einer notariellen

    Entsprechendes gilt auch für eine Erklärung, die gegenüber dem die Kosten erhebenden Gericht Wirkung entfalten soll (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - 8 W 312/17 - BWNotZ 2019, 89).
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