Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,15740
OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21 (https://dejure.org/2022,15740)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.02.2022 - 23 U 458/21 (https://dejure.org/2022,15740)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 23 U 458/21 (https://dejure.org/2022,15740)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,15740) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 mit einem Motor der Baureihe OM 651; Zulässigkeit einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung; Begriff der Sittenwidrigkeit; Unsubstantiierter Klagevortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).

    Der Umstand, dass eine Vorrichtung die Abgasemissionen im Emissionskontrollsystem eines Fahrzeugs beeinflusst, reicht für sich genommen - auch falls sie als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein und daher gegen das Gesetz verstoßen sollte - nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., und BGH, Beschluss vom 25. November 2011 - III ZR 202/20, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N., sowie darüber hinaus auch zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und dem SCR-System BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - VII ZR 415/21, juris, Rn. 27).

    α) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des "Thermofensters" gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden; hat die Beklagte das "Thermofenster" durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Rate der Abgasrückführung werde unter anderem durch den Parameter "Lufttemperatur" gesteuert, wäre, selbst wenn die Beklagte dabei - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 26).

    (2) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.).

    Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).

    Der Umstand, dass eine Vorrichtung die Abgasemissionen im Emissionskontrollsystem eines Fahrzeugs beeinflusst, reicht für sich genommen - auch falls sie als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG zu qualifizieren sein und daher gegen das Gesetz verstoßen sollte - nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. zur temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., und BGH, Beschluss vom 25. November 2011 - III ZR 202/20, juris, Rn. 14, jeweils m. w. N., sowie darüber hinaus auch zur Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung und dem SCR-System BGH, Beschluss vom 10. November 2021 - VII ZR 415/21, juris, Rn. 27).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.).

    α) Es kann hier im Einzelnen dahinstehen, unter welchen Umständen Messwerte als greifbarer Anhaltspunkt in Betracht kommen können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris, Rn. 17, wo bei einem Fahrzeug der Audi AG für "in der Gesamtbetrachtung" zureichende Anhaltspunkte unter anderem auf Messwerte der Deutschen Umwelthilfe zu demselben Fahrzeugtyp mit derselben Schadstoffklasse mit einer Überschreitung des Stickoxidgrenzwerts im realen Fahrbetrieb um den Faktor 9, 7 Bezug genommen wurde; s. aber a. BGH, Beschluss vom 15. September 2021 - VII ZR 2/21, juris, Rn. 30, wo bei einem Fahrzeug der BMW AG die Abweichung der Messwerte im Realbetrieb von den Messwerten nach NEFZ angesichts unstreitiger gravierender Unterschiede der Messbedingungen als ungeeignet als Indiz für eine Abschalteinrichtung angesehen wurde, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 23, wo bei einem Fahrzeug der Beklagten ein Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter damals zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsbedingungen und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße nicht genügte).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21

    Dieselskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung bei zurückgenommener Rückrufaktion

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    (2) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    Hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind - wie auch die zitierten Entscheidungen zeigen - keine unterschiedlichen Anforderungen an die substantiierte Darlegung eines Sachmangels und die eines deliktischen Anspruchs zu stellen (so auch bereits OLG Köln, Urteile vom 23. Oktober 2020 - 19 U 19/20, juris, Rn. 47, und 5. November 2020 - 7 U 35/20, juris, Rn. 57).

    Die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2019 - 12 O 377/18 (Anlage K9), des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2019 - 19 U 51/19, juris, und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552, befassen sich jeweils mit einem Motor der Schadstoffklasse Euro 5. Das Urteil des OLG Köln vom 5. November 2020 - 7 U 35/20, juris, auf das der Kläger für seinen Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, verweist, betrifft zwar einen Motor des Typs "OM 651" mit der Schadstoffklasse Euro 6 und war zudem offenbar von einem Rückruf erfasst (vgl. a. a. O., Rn. 5, 57), der sich allerdings auf die Verwendung zweier unterschiedlicher Betriebsarten für den SCR-Katalysator bezog (vgl. a. a. O., Rn. 58 f.); mithin sind darin indes weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach den Ausführungen im Urteil die übrigen vom Kläger vorgetragenen Vorrichtungen betroffen.

  • LG Stuttgart, 25.06.2020 - 20 O 49/20

    Daimler muss Schadensersatz im Dieselskandal zahlen!

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020, Az. 20 O 49/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2020 (Az.: 20 O 49/20) in vollem Umfang abzuweisen.

  • BGH, 28.09.2021 - VI ZR 29/20

    Revision in einem Verfahren wegen der Inanspruchnahme der Motorenherstellerin auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    Derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, wobei den Prozessgegner unter Umständen eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 28. September 2021 - VI ZR 29/20, juris, Rn. 15 f., m. w. N.).
  • OLG Bremen, 14.10.2020 - 1 U 4/20

    Klage gegen BMW erfolglos - Behauptung, BMW 320d unterfalle dem Abgasskandal,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    a) Für einen Betrug im Sinne des § 263 StGB fehlt es nach den obigen Ausführungen zur Sittenwidrigkeit jedenfalls an einem Täuschungsvorsatz (vgl. etwa auch OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 U 4/20, juris, Rn. 74).
  • OLG Köln, 06.09.2019 - 19 U 51/19

    Schadensersatz nach Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    Die Urteile des Landgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2019 - 12 O 377/18 (Anlage K9), des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2019 - 19 U 51/19, juris, und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. September 2020 - 8 U 8/20, BeckRS 2020, 23552, befassen sich jeweils mit einem Motor der Schadstoffklasse Euro 5. Das Urteil des OLG Köln vom 5. November 2020 - 7 U 35/20, juris, auf das der Kläger für seinen Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, verweist, betrifft zwar einen Motor des Typs "OM 651" mit der Schadstoffklasse Euro 6 und war zudem offenbar von einem Rückruf erfasst (vgl. a. a. O., Rn. 5, 57), der sich allerdings auf die Verwendung zweier unterschiedlicher Betriebsarten für den SCR-Katalysator bezog (vgl. a. a. O., Rn. 58 f.); mithin sind darin indes weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach den Ausführungen im Urteil die übrigen vom Kläger vorgetragenen Vorrichtungen betroffen.
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.).
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21
    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

  • OLG Köln, 23.10.2020 - 19 U 19/20
  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

  • BGH, 10.11.2021 - VII ZR 415/21

    Haftung des Herstellers eines Gebrauchtfahrzeugs bei sittenwidriger vorsätzlicher

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht