Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Baden-Württemberg
§ 426 Abs 1 BGB, § 1361 Abs 1 BGB, § 10 Abs 1a S 1 Nr 1 EStG
Trennungsunterhalt: Berücksichtigung von Zins-und Tilgungsleistungen für ein von Eheleuten gemeinsam aufgenommenes Immobiliendarlehen als Unterhaltsleistung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Anspruch auf Trennungsunterhalt; Abänderungsantrag in Bezug auf ein notarielles Schuldanerkenntnis; Geltendmachung eines begrenzten Realsplittings
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Geislingen/Steige, 30.09.2020 - 6 F 13/20
- OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20
Papierfundstellen
- FamRZ 2021, 1704
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 08.03.1989 - X B 203/88
Bewertung eines Antrages auf Prozeßkostenhilfe bei Unterhaltszahlungen an eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20
Hierzu gehören typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung, wobei auch geldwerte Sachleistungen sowie die Zahlung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten zählen (BFH FamRZ 2000, 1360; BFH Beschluss vom 17.05.2006 - XI B 128/05 - veröffentlicht in ; BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04 - veröffentlicht in ; BFH Beschluss vom 08.03.1989 - X B 203/88 - veröffentlicht in ).Solche Zahlungen sind nicht als Unterhalt zu werten (BFH Beschluss vom 08.03.1989 a.a.O.).
- BGH, 28.02.2007 - XII ZR 37/05
Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20
Ein Realsplittingvorteil wird lediglich auf der Grundlage der vom Antragsteller zugestandenen Unterhaltszahlungen, wie sie in seinem Schriftsatz vom 14.08.2020 dargestellt werden, zugrunde gelegt (BGH FamRZ 2007, 793). - BFH, 18.10.2006 - XI R 42/04
Unterhaltsleistung an Ehegatten; Realsplitting
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20
Hierzu gehören typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung, wobei auch geldwerte Sachleistungen sowie die Zahlung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten zählen (BFH FamRZ 2000, 1360; BFH Beschluss vom 17.05.2006 - XI B 128/05 - veröffentlicht in ; BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04 - veröffentlicht in ; BFH Beschluss vom 08.03.1989 - X B 203/88 - veröffentlicht in ). - BFH, 12.04.2000 - XI R 127/96
Wohnungsüberlassung als Unterhaltsleistung
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20
Hierzu gehören typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung, wobei auch geldwerte Sachleistungen sowie die Zahlung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten zählen (BFH FamRZ 2000, 1360; BFH Beschluss vom 17.05.2006 - XI B 128/05 - veröffentlicht in ; BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04 - veröffentlicht in ; BFH Beschluss vom 08.03.1989 - X B 203/88 - veröffentlicht in ). - BFH, 17.05.2006 - XI B 128/05
Realsplitting; keine wirksame Zustimmung
Auszug aus OLG Stuttgart, 23.04.2021 - 16 UF 136/20
Hierzu gehören typische Aufwendungen zur Bestreitung der Lebensführung, z. B. für Ernährung, Kleidung und Wohnung, wobei auch geldwerte Sachleistungen sowie die Zahlung der damit im Zusammenhang stehenden Kosten zählen (BFH FamRZ 2000, 1360; BFH Beschluss vom 17.05.2006 - XI B 128/05 - veröffentlicht in ; BFH Urteil vom 18.10.2006 - XI R 42/04 - veröffentlicht in ; BFH Beschluss vom 08.03.1989 - X B 203/88 - veröffentlicht in ).
- OLG Brandenburg, 10.02.2023 - 9 UF 69/22 Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin, wobei der Altersvorsorgeunterhalt ab dem Ersten des Monats der Rechtshängigkeit (hier also ab 01.03.2019) gilt (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2021, 1704):.
- OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 9 UF 69/22
Ermittlung des Trennungsunterhalts; Berechnung des Elementarunterhalts und des …
Nach alledem ergibt sich folgende Berechnung der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin, wobei der Altersvorsorgeunterhalt ab dem Ersten des Monats der Rechtshängigkeit (hier also ab 01.03.2019) gilt (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2021, 1704 ):.