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   OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03   

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https://dejure.org/2003,7449
OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03 (https://dejure.org/2003,7449)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.09.2003 - 8 W 162/03 (https://dejure.org/2003,7449)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. September 2003 - 8 W 162/03 (https://dejure.org/2003,7449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der verfahrensrechtlichen Notwendigkeit einer Mitwirkung eines Patentanwalts; Erstattungsfähigkeit einer Prozessgebühr für die Mitwirkung eines Patentanwalts am Berufungsverfahren; Grundsatz der Verpflichtung zur kostenschonenden Prozessführung

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1; ; MarkenG § 140 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1; MarkenG § 140 Abs. 3
    Zur kostenrechtlichen Sonderbestimmung des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 140 Abs. 3 MarkenG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 1064 (Ls.)
  • GRUR-RR 2004, 279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 22.10.2002 - 8 W 316/02
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
    Zwar entspricht es nicht nur gefestigter Senatsrechtsprechung, sondern auch herrschender Ansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten um Markenrechte (Kennzeichenstreitsachen) die in § 140 Abs. 3 (früher: Abs. 5) MarkenG enthaltene kostenrechtliche Sonderregelung (ebenso wie bei anderen Rechtsstreitigkeiten um gewerbliche Schutzrechte im engeren Sinne - § 143 PatG, § 27 GebrMG, § 15 GeschmMG, § 11 HalblSchG, § 38 SortSchG ua) zur Folge hat, dass grundsätzlich nicht die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts zu prüfen ist (Senat Die Justiz 1983, 77 = RPfl 1983, 173 = JurBüro 1983, 766; Die Justiz 1996, 228 = RPfl 1996, 371; unveröff. Beschlüsse 8 W 316/02 und 8 W 420+421/02 v. 22.10.2002; KG GRUR 2000, 803; OLG Frankfurt OLGRep 1998, 154 = GRUR 1998, 1034; ebenso die weitere vom Beklagtenvertreter in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung).

    Demgemäß hat der Senat auch die Erstattungsfähigkeit von Terminsteilnahmekosten eines zunächst mitwirkungsberechtigten Patentanwalts verneint, nachdem der Gegner auf die Weiterverfolgung seiner markenrechtlichen bzw. geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche verzichtet und sich auf UWG-Ansprüche beschränkt hatte (Beschl. v. 22.10.2002 - 8 W 316/02).

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 27/02

    Anwaltsgebühren im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
    Diese - ganz überwiegend vertretene (vgl. Zöller / Herget, ZPO 23.Aufl. § 91 Rn 13 "Berufung") - Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof vor kurzem bestätigt (Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 = MDR 2003, 530 = RPfl 2003, 217 = JurBüro 2003, 257 ua; ebenso für das Revisionsverfahren Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324 = MDR 2003, 414 = RPfl 2003, 216 = JurBüro 2003, 255 ua).

    Hier gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bezüglich der Notwendigkeit von Sachanträgen vor Begründung des Rechtsmittels festgeschrieben hat (Beschl. v. 17.12.2002 aaO), in noch stärkerem Maße.

  • BGH, 17.12.2002 - X ZB 9/02

    Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
    Diese - ganz überwiegend vertretene (vgl. Zöller / Herget, ZPO 23.Aufl. § 91 Rn 13 "Berufung") - Rechtsansicht hat der Bundesgerichtshof vor kurzem bestätigt (Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02 - NJW 2003, 756 = MDR 2003, 530 = RPfl 2003, 217 = JurBüro 2003, 257 ua; ebenso für das Revisionsverfahren Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 27/02 - NJW 2003, 1324 = MDR 2003, 414 = RPfl 2003, 216 = JurBüro 2003, 255 ua).
  • KG, 14.01.2000 - 25 W 2536/99

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
    Zwar entspricht es nicht nur gefestigter Senatsrechtsprechung, sondern auch herrschender Ansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten um Markenrechte (Kennzeichenstreitsachen) die in § 140 Abs. 3 (früher: Abs. 5) MarkenG enthaltene kostenrechtliche Sonderregelung (ebenso wie bei anderen Rechtsstreitigkeiten um gewerbliche Schutzrechte im engeren Sinne - § 143 PatG, § 27 GebrMG, § 15 GeschmMG, § 11 HalblSchG, § 38 SortSchG ua) zur Folge hat, dass grundsätzlich nicht die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts zu prüfen ist (Senat Die Justiz 1983, 77 = RPfl 1983, 173 = JurBüro 1983, 766; Die Justiz 1996, 228 = RPfl 1996, 371; unveröff. Beschlüsse 8 W 316/02 und 8 W 420+421/02 v. 22.10.2002; KG GRUR 2000, 803; OLG Frankfurt OLGRep 1998, 154 = GRUR 1998, 1034; ebenso die weitere vom Beklagtenvertreter in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung).
  • OLG München, 14.01.1986 - 11 W 611/86

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer sklavischen Nachahmung ; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
    In anderen Rechtsstreitigkeiten dagegen, insbesondere solchen, in denen es nur um Ansprüche nach UWG, UrhG oder BGB geht, ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Patentanwalts jeweils im Einzelfall zu prüfen; nur dann, wenn schwierige rechtliche oder technische Fragen aus dem Bereich der gewerblichen Schutzrechte im engeren Sinne eine zentrale Rolle spielen und Ausführungen zu technischen Sachverhalten, insbesondere Patenten und Gebrauchsmustern, Gegenstand des Verfahrens sind, kommt eine Erstattung der Mehrkosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in Betracht (vgl. zB OLG Düsseldorf MittPatAnw 2000, 372; 1994, 219; OLG Frankfurt JurBüro 1997, 559 (obiter); OLG München NJW-RR 1986, 615; Baumbach / Hefermehl, WettbR 22. Aufl, UWG Einl. Rn 570; Köhler / Piper, UWG 3. Aufl, Rn 365 vor § 13; Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 140 Rn 14; MünchKommZPO / Belz, 2. Aufl., § 91 Rn 70 aE).
  • OLG Frankfurt, 18.02.1998 - 6 W 25/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
    Zwar entspricht es nicht nur gefestigter Senatsrechtsprechung, sondern auch herrschender Ansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten um Markenrechte (Kennzeichenstreitsachen) die in § 140 Abs. 3 (früher: Abs. 5) MarkenG enthaltene kostenrechtliche Sonderregelung (ebenso wie bei anderen Rechtsstreitigkeiten um gewerbliche Schutzrechte im engeren Sinne - § 143 PatG, § 27 GebrMG, § 15 GeschmMG, § 11 HalblSchG, § 38 SortSchG ua) zur Folge hat, dass grundsätzlich nicht die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts zu prüfen ist (Senat Die Justiz 1983, 77 = RPfl 1983, 173 = JurBüro 1983, 766; Die Justiz 1996, 228 = RPfl 1996, 371; unveröff. Beschlüsse 8 W 316/02 und 8 W 420+421/02 v. 22.10.2002; KG GRUR 2000, 803; OLG Frankfurt OLGRep 1998, 154 = GRUR 1998, 1034; ebenso die weitere vom Beklagtenvertreter in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung).
  • OLG Stuttgart, 10.05.1996 - 8 W 250/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.09.2003 - 8 W 162/03
    Zwar entspricht es nicht nur gefestigter Senatsrechtsprechung, sondern auch herrschender Ansicht, dass in Rechtsstreitigkeiten um Markenrechte (Kennzeichenstreitsachen) die in § 140 Abs. 3 (früher: Abs. 5) MarkenG enthaltene kostenrechtliche Sonderregelung (ebenso wie bei anderen Rechtsstreitigkeiten um gewerbliche Schutzrechte im engeren Sinne - § 143 PatG, § 27 GebrMG, § 15 GeschmMG, § 11 HalblSchG, § 38 SortSchG ua) zur Folge hat, dass grundsätzlich nicht die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts zu prüfen ist (Senat Die Justiz 1983, 77 = RPfl 1983, 173 = JurBüro 1983, 766; Die Justiz 1996, 228 = RPfl 1996, 371; unveröff. Beschlüsse 8 W 316/02 und 8 W 420+421/02 v. 22.10.2002; KG GRUR 2000, 803; OLG Frankfurt OLGRep 1998, 154 = GRUR 1998, 1034; ebenso die weitere vom Beklagtenvertreter in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 16.03.2015 - 2 W 3/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Vor Begründung der Berufung ist die Hinzuziehung eines Patentanwalts auf Seiten des Rechtsmittelbeklagten regelmäßig nicht notwendig (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2004, 279 = MDR 2004, 472 [Leitsätze] - Patentanwaltskosten bei Rechtsmittelrücknahme).
  • OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - 2 W 11/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (GRUR-RR 2004, 279), das im entschiedenen Fall die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts verneint hat, folgt der Senat nicht.
  • LG Düsseldorf, 09.04.2015 - 4a O 121/14

    Rohrkupplung

    Im vorliegenden Fall wären die Kosten der vorprozessualen Mitwirkung eines Patentanwalts auch dann erstattungsfähig, wenn insoweit der Maßstab für einen bloßen Wettbewerbsprozess angelegt würde: Auch in einem Wettbewerbsprozess ist die Mitwirkung von Patentanwälten notwendig und daher Teil der Kostenerstattungspflicht, sofern der Streitfall schwierige technische Fragen aufwirft, deren Beantwortung vernünftigerweise die Mandatierung eines Patentanwalts erfordert (OLG Köln OLGRep. 2006, 131 und 810; OLG Stuttgart GRUR-RR 2004, 279; Ahrens, a.a.O. m.w.N.).
  • LG München I, 05.08.2010 - 7 O 9590/10

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Patentverletzung: Kostenwiderspruch nach

    Die Kosten des Patentanwalts sind daher keine notwendigen Kosten der eingeschränkten Verteidigung gegen die einstweilige Verfügung, vgl. OLG Stuttgart GRUR-RR 2004, 279 für den ähnlich gelagerten Fall der Einschaltung eines Patentanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten vor Begründung der Berufung durch den Gegner.
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