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   OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03   

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OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03 (https://dejure.org/2004,999)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.11.2004 - 6 U 82/03 (https://dejure.org/2004,999)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. November 2004 - 6 U 82/03 (https://dejure.org/2004,999)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung; Vereinbarkeit einer einschränkenden Auslegung von § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) mit dem verfassungsrechtlichen ...

  • Judicialis

    EG Art. 249 Abs. 3; ; GG n.F. Art. ... 23 Abs. 1 S. 1; ; GG Art. 20; ; HWiG F. 16.01.1986 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; HWiG F. 16.01.1986 § 2 Abs. 1 S. 2; ; HWiG F. 16.01.1986 § 3 Abs. 1; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG F. 17.12.1990 § 7 Abs. 2 S. 2; ; VerbrKrG F. 17.12.1990 § 7 Abs. 3; ; VerbrKrG F. 17.12.1990 § 9 Abs. 2 S. 2; ; VerbrKrG F. 17.12.1990 § 9 Abs. 2 S. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderung für eine Widerrufsbelehrung eines Haustürgeschäftes bei geschlossenem Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haustürsituation auch bei anbieterinitiierten Verhandlungen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 312 Abs. 1, 2, § 355; HWiG a. F. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG a. F. §§ 9, 7
    Zur Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a. F., dem Vorliegen einer Haustürsituation, der Anfechtung bei arglistiger Täuschung durch einen Vermittler bei einem verbundenen Geschäft, der Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden, den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 972
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (49)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf nach dem HWiG richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (II ZR 382/02 S 7f und II ZR 395/01 S. 12) festgelegten Kriterien (insoweit Aufgabe der Rechtssprechung des Senats).

    (1) Folgt man der Ansicht des II. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 S. 5f; II ZR 395/01 S. 9f; vom 13.09.2004 II ZR 393/01 S. 6 und vom 27.09.2004 II ZR 378/02 S. 6), dass § 123 Abs. 2 BGB Anwendung findet (der von ihm zitierte XI. Zivilsenat hält daneben aber auch § 123 Abs. 1 BGB für anwendbar, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Urteile vom 12.11.2002 NJW 2003, 424, 425; vom 15.07.2003 ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20.01.2004 MDR 2004, 582), und verlangt bei der Finanzierung geschlossener Immobilienfonds von der Bank, dass sie nachfragen müsse, wenn sich aus dem Darlehensvertragsantrag der Kunden (so Entscheidungsgründe des Urteils II ZR 385/02 S. 6) oder auch aus den sonstigen Kreditunterlagen (so Leitsatz b. dieser Entscheidung) Anhaltspunkte ergeben, dass sie ihre Erklärung in einer Haustürsituation abgegeben haben, so bereitet die Zurechnung im konkreten Fall keine Probleme:.

    Dass entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters prinzipiell auch ein Gesellschaftsbeitritt ein mit einem Darlehensvertrag verbundenes Geschäft sein kann, jedenfalls dann wenn nicht die mitgliedschaftliche Verbundenheit der Gesellschafter im Vordergrund steht, entspricht nunmehr der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH (z.B. Urteil vom 14.06.2004 II ZR 395/01 S. 13).

    Dass der Widerruf auch auf den Gesellschaftsbeitritt durchschlägt, hat nämlich gerade der II. Zivilsenat des BGH betont (Urteil vom 14.06.2004 II ZR 395/01 S. 12f).

    Darlehensvaluta und eine Nutzungsentschädigung der Bank für deren Überlassung sind nach der nunmehr seit 14.06.2004 ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH nicht in die Abrechnung einzubeziehen (Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 S. 7f; II ZR 395/01 S. 12; Urteil vom 13.09.2004 II ZR 393/01 S. 8 (ohne Thematisierung); Urteil vom 27.09.2004 S. 7).

    Sollte der II. Zivilsenat des BGH in Fortsetzung seiner verbraucherfreundlicheren Tendenz der letzten Entscheidungen auch die Grundsätze der Entscheidung NJW 2001, 2718, 2720 aufgeben (offen gelassen hat er diese Frage in der Entscheidung II ZR 395/01 S. 16) und nunmehr dem Verbraucherschutz Vorrang vor den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft einräumen, geht der Einwand des Beklagtenvertreters von vorneherein ins Leere.

    weil nach Auffassung des II. Zivilsenats des BGH der Beitritt von selbst unwirksam wurde (Urteil vom 14.06.2004 II ZR 395/01 S. 12f) und die Geltendmachung gegenüber der Bank auch gegenüber der Gesellschaft wirken soll (II. Zivilsenat des BGH NJW 2003, 2821, 2823).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Ob es sich bei § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG um eine unwiderlegliche (so der II. Zivilsenat des BGH in ständiger Rechtsprechung seit NJW 2003, 2821, 2822) oder eine widerlegliche (so der Beklagtenvertreter) Vermutung handelt, ist - solange die Beklagte sich nicht anschickt, Tatsachen zur Widerlegung vorzutragen - für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich.

    Allerdings hat die Formulierung des II. Zivilsenats des BGH im Urteil vom 21.07.2003 II ZR 387/02 S. 8 = NJW 2003, 2821, 2822, dass ein verbundenes Geschäft vorliege, weil Beitrittsunterlagen und Kreditantrag "zugleich" vorgelegt worden seien, Bankenvertreter dazu verleitet, eine quasi einheitliche Übergabe der Formulare zur Voraussetzung für die Annahme eines verbundenen Geschäfts zu erklären.

    Damit hat der II. Zivilsenat des BGH einen der Grundsätze seiner Entscheidung vom 21.07.2003 (NJW 2003, 2821, 2824), nämlich dass auch unter Berücksichtigung der Verbrauchervorschriften, dort konkret des VerbrKrG, das Anlagerisiko beim Anleger verbleibt, zumindest stark ausgehöhlt.

    Dass § 128 HGB auf die vorliegende Konstellation keine Anwendung findet, hat der II. Zivilsenat des BGH dementsprechend auch bereits in der Entscheidung NJW 2003, 2821, 2824 festgestellt.

    So hat - im Übrigen nicht nur er, sondern z.B. auch der II. Zivilsenat des BGH NJW 2001, 2718, 2720 - nachhaltig unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien vertreten, dass bei einer Rückabwicklung nach den vom II. Zivilsenat in der Entscheidung vom 21.07.2003 (NJW 2003, 2821, 2824) gefundenen Grundsätzen die Zahlungen des Kunden für den Zeitraum bis zum Widerruf - im Gegensatz zur Darlehensvaluta - nicht zu verzinsen seien.

    weil nach Auffassung des II. Zivilsenats des BGH der Beitritt von selbst unwirksam wurde (Urteil vom 14.06.2004 II ZR 395/01 S. 12f) und die Geltendmachung gegenüber der Bank auch gegenüber der Gesellschaft wirken soll (II. Zivilsenat des BGH NJW 2003, 2821, 2823).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Selbst ein eindeutiger Wortlaut des deutschen Gesetzes, der aber nach Ansicht des XI. Zivilsenats des BGH (NJW 2002, 1881, 1882f) schon gar nicht vorliegt, stünde der Auslegungsfähigkeit dieser Vorschrift und damit einer solchen Auslegung nicht zwingend entgegen.

    Daran könnte sich allenfalls dann etwas ändern, wenn entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (NJW 2002, 1881, 1883 r.Sp.), aber in Übereinstimmung mit der Meinung zahlreicher Bankenvertreter der historische Wille des Gesetzgebers (subjektiv-historische Auslegung) dahin gegangen sein sollte, sehenden Auges einen Verstoß gegen das europäische Recht in Kauf zu nehmen und man diese Auslegungsmethode überhaupt heranziehen will (vgl. hierzu Heinrichs aaO Rdnr. 50; Coing in Staudinger BGB 13. Bearb. 1995 Einl. Rdnr. 135; vgl. auch BVerfGE 8, 28, 34, das sie zur Begrenzung der Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer Auslegung zwecks Einhaltung nationalen Verfassungsrechts anwendet).

    (4) Bedenken könnten allenfalls bestehen, wenn die Entscheidung NJW 2002, 1881 samt der anschließenden, nunmehr in der Regie des II. Zivilsenats des BGH fortfortentwickelten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine von der Größenordnung her massive rückwirkende Rechtsänderung bedeutet.

    Dieser einfach gelagerte Fall ist vorliegend aber nicht einschlägig, denn die Entscheidung NJW 2002, 1881 wich von früheren Entscheidungen ab.

    Daher kann auch offen bleiben, ob alleine eine die höchstrichterlichen Rechtsprechung ablehnende Literatur eine Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ausschließt (so wohl XI. Zivilsenat des BGH NJW 2002, 1881, 1883 r.Sp.; siehe hierzu auch BAGE 79, 236, 250f) und ob Literatur existierte, die vor der Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281 bei Personalkrediten eine richtlinienkonforme Auslegung befürwortete (so entgegen dem Beklagtenvertreter wohl Fischer/Machunsky HWiG 2. Auflage Grundlagen Rdnr. 82 und 85: "erst recht findet das HWiG Anwendung, wenn ... Realkredit(e)").

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Dass die Richtlinie dies fordert, ist vom EuGH (NJW 2002, 281f Tz. 25 - 40 NJW 2002, 281) bindend (aus dem Blickwinkel des deutschen nationalen Rechts: BVerfGE 75, 223, 244; aus Sicht des europäischen Rechts: Geiger aaO Art. 249 EGV Rdnr. 32) festgestellt.

    Daher kann auch offen bleiben, ob alleine eine die höchstrichterlichen Rechtsprechung ablehnende Literatur eine Berücksichtigung des Vertrauensschutzes ausschließt (so wohl XI. Zivilsenat des BGH NJW 2002, 1881, 1883 r.Sp.; siehe hierzu auch BAGE 79, 236, 250f) und ob Literatur existierte, die vor der Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281 bei Personalkrediten eine richtlinienkonforme Auslegung befürwortete (so entgegen dem Beklagtenvertreter wohl Fischer/Machunsky HWiG 2. Auflage Grundlagen Rdnr. 82 und 85: "erst recht findet das HWiG Anwendung, wenn ... Realkredit(e)").

    Dass die Ausschlussfrist von einem Jahr in § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG nicht auf das HWiG übertragbar ist, steht aufgrund der Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281, 282f zwischenzeitlich fest.

    (3) Auf die Frage, ob die Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281, 282f ein nicht nur an den Zeitablauf, sondern an weitere Umstände angeknüpftes Erlöschen des Widerrufsrechts infolge Verwirkung ausschließt, wie dies der Klägervertreter meint (vgl. hierzu aber Ulmer aaO § 355 Rdnr. 64; nur unter dem Aspekt einer Belehrung nach VerbrKrG XI. Zivilsenat des BGH NJW 2003, 424, 425f), kommt es für die Zeitspanne bis zur Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281 daher nicht an.

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 385/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    (1) Folgt man der Ansicht des II. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 S. 5f; II ZR 395/01 S. 9f; vom 13.09.2004 II ZR 393/01 S. 6 und vom 27.09.2004 II ZR 378/02 S. 6), dass § 123 Abs. 2 BGB Anwendung findet (der von ihm zitierte XI. Zivilsenat hält daneben aber auch § 123 Abs. 1 BGB für anwendbar, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Urteile vom 12.11.2002 NJW 2003, 424, 425; vom 15.07.2003 ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20.01.2004 MDR 2004, 582), und verlangt bei der Finanzierung geschlossener Immobilienfonds von der Bank, dass sie nachfragen müsse, wenn sich aus dem Darlehensvertragsantrag der Kunden (so Entscheidungsgründe des Urteils II ZR 385/02 S. 6) oder auch aus den sonstigen Kreditunterlagen (so Leitsatz b. dieser Entscheidung) Anhaltspunkte ergeben, dass sie ihre Erklärung in einer Haustürsituation abgegeben haben, so bereitet die Zurechnung im konkreten Fall keine Probleme:.

    (b) Bei einer gebotenen teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG bedarf es aber auch beim verbundenen Geschäft - allerdings entgegen der Auffassung des II. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 14.06.2004 II ZR 385/02 S.6f) - ohnehin nur einer und daher für den Verbraucher wesentlich klareren Belehrung, weil bei einer solchen Reduktion mit einer einzigen Formulierung sowohl den Anforderungen des VerbrKrG als auch denen des HWiG genügt werden kann.

    Darlehensvaluta und eine Nutzungsentschädigung der Bank für deren Überlassung sind nach der nunmehr seit 14.06.2004 ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH nicht in die Abrechnung einzubeziehen (Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 S. 7f; II ZR 395/01 S. 12; Urteil vom 13.09.2004 II ZR 393/01 S. 8 (ohne Thematisierung); Urteil vom 27.09.2004 S. 7).

    Wie der II. Zivilsenat in einer seiner Entscheidungen vom 14.06.2004 (II ZR 385/02 S. 7) dogmatisch überzeugend hergeleitet hat, ist für deren Ausgleich nur im Rahmen der Vorteilsausgleichung und damit nur im Schadensersatzrecht Raum.

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Dabei kann offen bleiben, ob eine besondere Zurechnung überhaupt erforderlich ist (so st. Rspr. des XI. Zivilsenats des BGH seit Urteil vom 12.11.2002 NJW 2003, 424, 425) oder ob bereits das objektive Vorliegen einer Haustürsituation genügt (vgl. hierzu auch das ebenfalls heute verkündete Urteil des Senats in der Sache 6 U 101/03 S. 10).

    (1) Folgt man der Ansicht des II. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 S. 5f; II ZR 395/01 S. 9f; vom 13.09.2004 II ZR 393/01 S. 6 und vom 27.09.2004 II ZR 378/02 S. 6), dass § 123 Abs. 2 BGB Anwendung findet (der von ihm zitierte XI. Zivilsenat hält daneben aber auch § 123 Abs. 1 BGB für anwendbar, wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: Urteile vom 12.11.2002 NJW 2003, 424, 425; vom 15.07.2003 ZIP 2003, 1741, 1743 und vom 20.01.2004 MDR 2004, 582), und verlangt bei der Finanzierung geschlossener Immobilienfonds von der Bank, dass sie nachfragen müsse, wenn sich aus dem Darlehensvertragsantrag der Kunden (so Entscheidungsgründe des Urteils II ZR 385/02 S. 6) oder auch aus den sonstigen Kreditunterlagen (so Leitsatz b. dieser Entscheidung) Anhaltspunkte ergeben, dass sie ihre Erklärung in einer Haustürsituation abgegeben haben, so bereitet die Zurechnung im konkreten Fall keine Probleme:.

    Das ist hier nicht ersichtlich und zwar entgegen der vom Beklagtenvertreter und auch früher vom Senat vertretenen Auffassung (BKR 2002, 828; hiergegen der XI. Zivilsenat des BGH NJW 2003, 424, 425f) insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass überhaupt (irgend)eine Belehrung erfolgt war.

    (3) Auf die Frage, ob die Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281, 282f ein nicht nur an den Zeitablauf, sondern an weitere Umstände angeknüpftes Erlöschen des Widerrufsrechts infolge Verwirkung ausschließt, wie dies der Klägervertreter meint (vgl. hierzu aber Ulmer aaO § 355 Rdnr. 64; nur unter dem Aspekt einer Belehrung nach VerbrKrG XI. Zivilsenat des BGH NJW 2003, 424, 425f), kommt es für die Zeitspanne bis zur Entscheidung des EuGH NJW 2002, 281 daher nicht an.

  • BGH, 03.11.1998 - XI ZR 346/97

    Wirksamkeit eines mit Darlehensvertrag verbundenen Formularkaufvertrages über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist und eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechltiches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998, 2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde.

    Die erste erkennbare Entscheidung des BGH zu § 5 Abs. 2 HWiG stammt aus dem Jahr 1998 (WM 1998, 2463, 2464 unter II 2 a), was auch nicht weiter verwunderlich ist, weil das VerbrKrG und mit ihm § 5 Abs. 2 HWiG in seiner Neufassung erst zum 01.01.1991, also erst 1 3/4 Jahre vor den hier zu beurteilenden Geschehnissen, in Kraft getreten war und daher höchstrichterliche Entscheidungen nicht vorhanden waren.

    Die Beklagte kann für sich nichts daraus herleiten, dass sie u.U. nach der ersten ersichtlichen Entscheidung des BGH zu § 5 Abs. 2 HWiG (WM 1998, 2463, 2464; auch die erste Entscheidung des Senats stammt aus diesem Zeitraum: OLGR 1997, 77f) auf die wortgetreue Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG vertraute.

    Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem der XI. Zivilsenat § 5 Abs. 2 HWiG erstmals wortgetreu ausgelegt hatte (WM 1998, 2463), ist von einem solchen unverschuldeten Rechtsirrtum der Bank auszugehen, wenn sie sich auf den gleichen Standpunkt wie der BGH stellte.

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Verbleibt es bei der früheren Auffassung des II. Zivilsenats des BGH (NJW 2001, 2718, 2720), dass sich diese Grundsätze gegenüber dem Verbraucherschutz durchsetzen, so stehen sie dem jetzt gefundenen Ergebnis der Rückabwicklung nicht zwingend entgegen, weil die Bank an die Stelle des fehlerhaft beigetretenen Kunden treten kann.

    Sollte der II. Zivilsenat des BGH in Fortsetzung seiner verbraucherfreundlicheren Tendenz der letzten Entscheidungen auch die Grundsätze der Entscheidung NJW 2001, 2718, 2720 aufgeben (offen gelassen hat er diese Frage in der Entscheidung II ZR 395/01 S. 16) und nunmehr dem Verbraucherschutz Vorrang vor den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft einräumen, geht der Einwand des Beklagtenvertreters von vorneherein ins Leere.

    So hat - im Übrigen nicht nur er, sondern z.B. auch der II. Zivilsenat des BGH NJW 2001, 2718, 2720 - nachhaltig unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien vertreten, dass bei einer Rückabwicklung nach den vom II. Zivilsenat in der Entscheidung vom 21.07.2003 (NJW 2003, 2821, 2824) gefundenen Grundsätzen die Zahlungen des Kunden für den Zeitraum bis zum Widerruf - im Gegensatz zur Darlehensvaluta - nicht zu verzinsen seien.

  • OLG Schleswig, 20.08.1997 - 12 U 36/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Dagegen ist es an dieser Stelle aus Rechtsgründen unerheblich, ob - worauf der Beklagtenvertreter mit seinen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts an sich abzielt - das Gespräch überraschend und/oder anbieterinitiiert auf die Fondsbeteiligung kam (siehe hierzu auch Fischer/Machunsky aaO § 1 Rdnr. 53; OLG Schleswig MDR 1998, 28).

    Die Einladung hat dem Gespräch nämlich immer vorauszugehen (z.B. OLG Schleswig MDR 1998, 28 oder Ulmer aaO Rdnr. 79 mwN).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 82/03
    Inwieweit eine echte Rückwirkung (der Sachverhalt nach dem HWiG war auf der Basis der früheren Rechtsprechung abgeschlossen) oder eine unechte Rückwirkung (das Darlehensverhältnis war noch nicht abgewickelt) vorliegt, mit welchen Abstrichen die Rechtsprechung des BVerfGs zur rückwirkenden Gesetzesänderung auf Änderungen der Rechtsprechung übertragen werden kann (offen lassend BVerfGE 84, 212, 227f; einen Fall verfassungswidriger Verletzung des Vertrauensschutzes annehmend: BVerfGE 74, 129, 155-161; einige Zivilsenate des BGH haben bei Änderungen ihrer Rechtsprechung Rückwirkungsschutz berücksichtigt, z.B. der VII. Zivilsenat NJW 2003, 1805, 1808 l.Sp. und der IX. Zivilsenat NJW 1999, 58, 60; anders dieser Senat aber noch in BGHZ 132, 119, 129ff) und wie sich diese Grundsätze im konkreten Fall mit Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG in Einklang bringen lassen, kann im vorliegenden Fall aber dahin gestellt bleiben.

    Denn Grundvoraussetzung für ein Verbot rückwirkender Änderung der Rechtsprechung ist, dass eine konsistente höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag (Jarass in Jarass/Pieroth GG 7. Auflage Art. 20 Rdnr. 79, vgl. auch die Darstellung der Rechtsprechungsentwicklung im konkret zu prüfenden Fall in BVerfGE 74, 129, 155ff) und daran fehlt es für den hier zu beurteilenden Zeitraum.

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 393/01

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

  • BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Haustürgeschäft

  • OLG Stuttgart, 29.07.2002 - 6 U 87/02

    Finanzierung eines Anlagegeschäfts: Aufklärungspflichten der Bank;

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE

  • BGH, 15.07.2003 - XI ZR 162/00

    Widerruf von Realkreditverträgen

  • BGH, 27.09.2004 - II ZR 378/02

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • BGH, 07.05.1986 - I ZR 95/84

    Widerrufsbelehrung bei Teilzahlungskauf

  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 32/99

    Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von Realkreditverträgen im Sinne des

  • BGH, 27.09.2004 - II ZR 321/03

    Einwendungsdurchgriff bei einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung

  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 257/97

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft bei grassem Mißverhältnis zwischen Umfang

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BGH, 22.10.2003 - IV ZR 398/02

    Zur Frage der Wirksamkeit von Treuhandverträgen und -vollmachten bei

  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 40/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Anfechtung durch Käufer

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • OLG Hamm, 16.03.1994 - 11 U 56/93

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrags; Voraussetzungen

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 188/02

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Treuhändervertrages wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

  • BGH, 23.01.2003 - VII ZR 210/01

    Zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen

  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02

    Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen

  • BVerfG, 12.06.1986 - 2 BvL 5/80
  • OLG Stuttgart, 30.03.1999 - 6 U 141/98

    Wohnungskauf nach Vertreterbesuch - § 1 Abs. 1 HWiG, Fortwirken der

  • OLG Hamm, 13.12.1996 - 11 UF 60/96
  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f. und Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und WM 2005, 981, 986; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb.
  • OLG Bremen, 02.03.2006 - 2 U 20/02

    Belehrung über das Haustürwiderrufsgesetz im Immoblilien-Darlehensgeschäft

    Angesichts dieses Diskussionsstandes mögen ab Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in WM 1998, 2463 Mitte Dezember 1998 die Voraussetzungen für einen unverschuldeten Rechtsirrtum der Banken über das Vorliegen eines Haustürgeschäfts bei Realkrediten vorgelegen haben (so das OLG Stuttgart in WM 2005, 972, 975).

    Ob man dennoch "angesichts des an sich klaren Wortlauts des § 5 Abs. 2 HaustürWG und der damals allgemein noch geringen Sensibilität gegenüber den den deutschen Gesetzen zugrunde liegenden europäischen Richtlinien" (so das OLG Stuttgart, WM 2005, 972, 975) das Vertrauen der Banken auf den Gesetzeswortlaut für unverschuldet hält, obwohl das Risiko mangelnder Richtlinienkonformität erkennbar war, hält der Senat nicht für unzweifelhaft.

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Zulässig sind ihrem Zweck entsprechend danach auch inhaltlich zutreffende Erläuterungen, die dem Verbraucher die Rechtslage nach einem Widerruf seiner Vertragserklärung verdeutlichen und die Belehrung nicht unübersichtlich machen (OLG Stuttgart WM 2005, 972, 978).

    Diese Entscheidung ist jedoch nicht nur beim Berufungsgericht, sondern auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung ganz überwiegend auf Ablehnung gestoßen (OLG Stuttgart OLGReport 2004, 202, 204 f. und WM 2005, 972, 978; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 4 U 225/05, Urteilsumdruck S. 19 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. August 2006 - 2 U 33/06, Urteilsumdruck S. 4; OLG Dresden, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 12 U 1069/06, Urteilsumdruck S. 17 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Januar 2007 - 15 U 113/06, Urteilsumdruck S. 10 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 U 112/06, Urteilsumdruck S. 6 f.; a.A. OLG Saarbrücken OLGReport 2006, 1081, 1082).

    Abgesehen davon wäre der Zusatz auch nach einem vollzogenen Gesellschaftsbeitritt im wirtschaftlichen Ergebnis nicht als unrichtig anzusehen (so schon OLG Stuttgart WM 2005, 972, 979; OLG Celle, Urteil vom 9. August 2006 - 3 U 112/06, Urteilsumdruck S. 10), da der Verbraucher bei einem verbundenen Geschäft von der kreditgebenden Bank alsdann grundsätzlich so zu stellen ist, als ob er dem Fonds nie beigetreten wäre (vgl. BGHZ 133, 254, 259 ff.; 159, 280, 287 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1006, Tz. 19, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen), d.h. als ob der Beitritt nie wirksam gewesen wäre.

  • OLG Stuttgart, 06.12.2005 - 6 U 110/05

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

    Trotz der - lediglich zum Teil - neuen Angriffe der Beklagten bleibt der Senat bei seiner in den veröffentlichten Urteilen vom 23.11.2004 (6 U 76/04 - OLGR 2005, 109; 6 U 82/03 - WM 2005, 972) begründeten Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG in der vom europäischen Recht gebotenen einschränkenden Auslegung auch bei Personalkrediten (und zwar nicht wegen eines Erst-Recht-Schlusses, sondern weil das Europarecht auch bei Personalkrediten durch die Vorschriften des VerbrKrG nicht vollumfänglich umgesetzt wird) insoweit nicht gilt, als das Widerrufsrecht nach dem VerbrKrG hinter dem Widerrufsrecht nach dem HWiG zurückbleibt (vgl. auch die in Verfahren unter Beteiligung der Beklagten ergangenen Urteile des Senats in den Sachen 6 U 49/04 vom 31.01.2005, 6 U 203/04 vom 14.03.2005, 6 U 206/04 vom 22.03.2005, 6 U 59/05 vom 18.10.2005, 6 U 60/05 vom 18.10.2005, 6 U 73/05 vom 07.11.2005 und 6 U 83/05 vom 07.11.2005).

    Zwar ist zutreffend, dass die europäische Richtlinie nicht dem nationalen deutschen Recht vorgeht (siehe Senatsurteil im Verfahren 6 U 82/03 S. 12), dies bedeutet aber nicht quasi im Gegenzug, dass sie bei der Anwendung deutschen Rechts keinerlei Rolle spielt.

    Abgesehen davon, dass der Wortlaut auch nach Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (NJW 2002, 1881, 1882f) und nicht nur wie vom Beklagtenvertreter behauptet nach Auffassung des II. Zivilsenats schon nicht eindeutig ist, kann bei Vorliegen von besonderen Gründen wie der verfassungsrechtlich (Art. 23 GG) gebotenen europarechtsfreundlichen Auslegung über ihn hinweggegangen werden (vgl. im einzelnen Senatsurteile in den Verfahren 6 U 82/03 S. 13f und 6 U 76/04 S. 16f).

    Auch steht der historische Wille des Gesetzgebers, soweit er bei der Auslegung überhaupt eine mehr als untergeordnete Rolle spielt, nicht entgegen, weil sich der Gesetzgeber nicht gegen die Richtlinie stellen wollte (vgl. im Einzelnen die Senatsurteile in den Verfahren 6 U 82/03 S. 14 und 6 U 203/04 S. 21; zum Verhalten des Gesetzgebers bei der Schuldrechtsreform auch 6 U 76/04 S. 17).

    Wie der Senat bereits in den beiden Urteilen vom 23.11.2004 eingehend begründet hat (6 U 82/03 S. 15f und 6 U 76/04 S. 17f), stellt sich die Frage nach einem Vertrauensschutz erst dann, wenn eine bereits existierende konsistente höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben wird, was hier aber nicht der Fall ist, weil die erste jedenfalls veröffentlichte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1998 stammt, während der Darlehensvertrag bereits 1991 geschlossen wurde.

    Dagegen kann eine - selbst nahezu einhellige (siehe die Zitate auf S. 6f der Klageerwiderung sowie ggfs. auch Steppeler wie in der Berufungsbegründung zitiert, die nicht so eindeutige Meinung von Fischer/Machunsky fehlt aber, siehe Senat 6 U 82/03 aaO) - Kommentarmeinung die Rechtsprechung genauso wenig präjudizieren wie eine - aus heutiger Sicht - unzulängliche Beschäftigung auch der Beklagten mit dem den Verbraucherschutzgesetzen zugrunde liegenden europäischen Recht.

    Jedenfalls unzutreffende Belehrungen lassen sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass es § 2 Abs. 1 Abs. 3 HWiG in einer reduzierenden Auslegung nicht verbietet, ursprünglich durch das VerbrKrG gebotene zutreffende Zusätze in die Belehrung aufzunehmen (so bei einer Belehrung über ein verbundenes Geschäft nach dem VerbrKrG Senat 6 U 82/03 Urteil vom 23.11.2004 S. 30ff = WM 2005, 972, 978f; a.A. allerdings BGH Urteile vom 14.06.2004 II ZR 385/02 und vom 15.11.2004 II ZR 394/03; nochmals a.A. OLG Schleswig WM 2004, 1159, 1163f, dessen Auffassung aber nur dann überzeugen würde, wenn insgesamt von einer gespaltenen Auslegung des HWiG ausgegangen würde).

  • OLG Hamm, 26.11.2020 - 5 U 112/19

    In Bezug genommener Lageplan nicht beigefügt: Verstoß gegen Schriftform

    Die behauptete Haustürsituation war aber für den Vertragsschluss aus den im angefochtenen Urteil genannten Gründen nicht kausal (vgl. zu dem Aspekt der Ursächlichkeit in Abgrenzung zu der Haustürsituation OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 82/03, BeckRS 2004, 11730 Rn. 43).
  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 432/04

    Begriff der Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f. und BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und WM 2005, 981, 985; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl. § 358 Rdn. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb.
  • OLG Stuttgart, 20.11.2006 - 6 U 23/06

    Haftung beim finanzierten Immobilienfondsbeitritt: Zur Haustürsituation beim

    Der Senat folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 23. November 2004 in den Verfahren 6 U 82/03, OLGR 2005, 115 und 6 U 76/04, OLGR 2005, 109; Urteil vom 14. März 2005 - 6 U 203/04; Urteil vom 22. März 2005 - 6 U 206/04; Urteile vom 6. Dezember 2005 - 6 U 102/05 und 6 U 110/05 jeweils mit ausführlicher Begründung).

    Der Bundesgerichtshof hat seine frühere, jedenfalls durch das Urteil des EuGH vom 25. Oktober 2005 (C- 229/04 = WM 2005, 2086) überholte Rechtsprechung (Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl. § 312 Rn. 6; Staudinger, NJW 2005, 3521) aufgegeben (so schon früher OLG Stuttgart, OLGR 2004, 244; OLG Stuttgart, Urteile vom 23. November 2004 in den Verfahren 6 U 76/04, OLGR 2005, 109, u. 6 U 82/03, OLGR 2005, 115; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. März 2005 - 6 U 203/04; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2004 - 6 U 206/04).

  • OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 112/06

    Widerruf einer Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) bei

    Das OLG Stuttgart, auf dessen Argumentation sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, hat trotz des ausdrücklichen Wortlauts des § 2 HWiG einen Zusatz, der dem streitgegenständlichen Zusatz entspricht, als zulässig angesehen und dies mit einer teleologischen Reduk tion des § 2 HWiG begründet (OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juli 2002, 6 U 82/03 u. a. abgedruckt in WM 2005, 972).

    Darunter fallen jedoch solche Zusätze nicht, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und daher von ihr ablenken (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 55/00 m. w. N. - u. a. abgedruckt in WM 2005, 972; PalandtHeinrichs, BGB, 60. Auflage, § 361 a, Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

    Der Senat hatte sich hiermit bereits einmal intensiv auseinanderzusetzen und verweist auf seine Ausführungen in den Urteilen vom 23.11.2004 (6 U 82/03 = WM 2005, 972, 974 sowie 6 U 76/04 = WM 2005, 981, 985).
  • OLG Brandenburg, 14.06.2006 - 4 U 225/05

    Haustürgeschäft: Widerruf einer finanzierten Fondsbeteiligung; Fortwirken der

    Der Senat vermag dieser Auffassung des II. Zivilsenates des BGH aus den vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen Entscheidungen vom 24.11.2003 ( 6 U 35/03, OLG Report 2004, 202, 204) und vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03, WM 2005, 972 ff ) herausgearbeiteten Gründen nicht zu folgen.

    Wie das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 23.11.2004 ( 6 U 82/03) zutreffend ausgeführt hat, ist in der vorliegenden Fallkonstellation vielmehr eine teleologische Reduktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG vorzunehmen, mit der Folge, dass es entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG unschädlich ist, wenn die Bank in der Widerrufsbelehrung entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Hinweis aufgenommen hat, dass im Falle des Widerrufs der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt.

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 65/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 50/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 26/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Bremen, 11.05.2006 - 2 U 8/06

    Anforderungen an die Belehrung über den Widerruf von Darlehenserklärungen aus

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 41/05

    Bankenhaftung bei Finanzierung des Immobilienerwerbs zur Kapitalanlage:

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04

    Kreditfinanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Widerruflichkeit

  • OLG Stuttgart, 15.03.2006 - 9 U 216/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Haustürwiderruf des Darlehensvertrages; Darlegungs-

  • OLG Naumburg, 09.02.2010 - 6 U 147/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Hinweispflicht auf Rückvergütungen und

  • OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05

    Finanzierter Fondsbeitritt: Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen

  • OLG Stuttgart, 24.01.2007 - 9 U 77/06

    Finanzierungskredit: Ansprüche gegen eine Bank im Zusammenhang mit einem

  • OLG Stuttgart, 21.12.2005 - 9 U 202/05

    Finanzierter Immobilienkauf: Haustürwiderruf des Darlehensvertrages;

  • KG, 09.11.2007 - 13 U 27/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Wirksamkeit einer

  • OLG Celle, 02.05.2007 - 3 U 271/06
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2005 - 7 U 54/04
  • OLG Hamm, 04.10.2010 - 31 U 41/10

    Rechtsfolgen des Widerrufs des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • LG Dortmund, 25.05.2007 - 3 O 511/06

    Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über das mit der Fondsbeteiligung

  • LG Dortmund, 11.05.2007 - 3 O 109/07
  • LG Dortmund, 17.11.2006 - 3 O 231/06

    Widerruf des Abschlusses eines im Zuge des Beitritts zu einem geschlossenen

  • LG Dortmund, 17.03.2006 - 3 O 744/05
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