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   OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22   

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https://dejure.org/2023,10985
OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22 (https://dejure.org/2023,10985)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2023 - 5 U 174/22 (https://dejure.org/2023,10985)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 5 U 174/22 (https://dejure.org/2023,10985)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Bestimmung der internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Rahmenvertrag über Entwicklung und Lieferung eines Produkts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Lieferortes bei länderübergreifenden Verträgen innerhalb der EU; Internationale Gerichtszuständigkeit bei länderübergreifendem Vertrag; Abgrenzung Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen von Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung des Lieferortes bei länderübergreifenden Verträgen innerhalb der EU; Internationale Gerichtszuständigkeit bei länderübergreifendem Vertrag; Abgrenzung Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen von Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22
    Innerhalb des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ist die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 1 b) vorrangig zu prüfen und ein Rückgriff auf Art. 7 Nr. 1 a) nur dann erlaubt, wenn die Zuständigkeitsregelungen des Art. 7 Nr. 1 b) nicht einschlägig sind (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 - C-196/15 m.w.N.).

    Der für den Vertrag maßgebliche Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die in Art. 7 Nr. 1 der Brüssel Ia-VO vorgesehene Regelung eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, welche den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten im Hinblick auf die enge Verknüpfung zwischen Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht ergänzt, ist abhängig von der rechtlichen Einstufung des fraglichen Vertrages in das autonom definierte System des Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO (EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-9/12; EuGH, Urt. v. 14.07.2016 - C-196/15).

    Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO einzustufen, während ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Erbringung von Dienstleistungen ist, als Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 b), 2. Spiegelstrich einzustufen ist (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 - C-196/15 zu Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO a.F.).

    Im Rahmen dieser Einstufung obliegt es dem nationalen Gericht, sämtliche Umstände und Elemente zu prüfen, die das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vertragsverhältnis kennzeichnen (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 - C-196/15).

    Angesichts der Tatsache, dass der streitgegenständliche Rahmenvertrag sowohl Dienstleistungselemente als auch Kaufvertragselemente enthält, ist die Einstufung in das System des Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel Ia-VO durch Ermittlung des Vertragsschwerpunktes vorzunehmen (EuGH, Urt. v. 14.07.2016 - C-196/15; Gebauer/Berner, a.a.O. Rn. 9; Musielak/Stadler, a.a.O. Rn. 9).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22
    Maßgeblich für die Einstufung eines Vertrages nach Art. 7 Nr. 1 b) Brüssel Ia-VO ist die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 - C-381/08).

    Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO fallen auch Verträge über die Lieferung noch herzustellenden beweglicher Sachen, soweit die Lieferpflicht die wesentliche Vertragspflicht bildet (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 - C-381/08 zu Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO a.F.).

    In diesem Zusammenhang bildet der Umstand, dass die Beklagte keine Stoffe zur Verfügung gestellt hat, aus denen die Ware hergestellt wird, einen deutlichen Hinweis für die Einstufung des Vertrages als Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen (vgl. allg. EuGH, Urt. v. 25.02.2010 - C 381/08).

    Spiegelstrich der Brüssel Ia-VO wird autonom durch den Lieferort, d.h. den endgültigen Bestimmungsort, an dem die Waren dem Käufer körperlich übergeben wurden oder hätten übergeben werden sollen, festgelegt (EuGH, Urt. v. 25.02.2010 - C-381/08).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22
    Der für den Vertrag maßgebliche Erfüllungsort als Anknüpfungspunkt für die in Art. 7 Nr. 1 der Brüssel Ia-VO vorgesehene Regelung eines besonderen Gerichtsstands für vertragliche Streitigkeiten, welche den Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten im Hinblick auf die enge Verknüpfung zwischen Vertrag und dem zur Entscheidung berufenen Gericht ergänzt, ist abhängig von der rechtlichen Einstufung des fraglichen Vertrages in das autonom definierte System des Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO (EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-9/12; EuGH, Urt. v. 14.07.2016 - C-196/15).
  • EuGH, 03.05.2007 - C-386/05

    Color Drack - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22
    Im Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 b) der Brüssel Ia-VO besteht für die dort genannten Vertragsarten ein eigenständiger unionsrechtlicher Erfüllungsort für die Bestimmung des zuständigen Gerichts, der einheitlich sämtliche Ansprüche aus den genannten Verträgen erfasst, d.h. eine Zuständigkeit für sämtliche Streitigkeiten aus ein und demselben Vertrag begründet (EuGH, Urt. v. 03.05.2007 - C-386/05 zu Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO a.F.; Schlosser/Hess/Schlosser, 5. Auflage 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 10).
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