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   OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16   

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https://dejure.org/2017,4781
OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16 (https://dejure.org/2017,4781)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.02.2017 - 20 W 8/16 (https://dejure.org/2017,4781)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 20 W 8/16 (https://dejure.org/2017,4781)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Bestellung eines Gewerkschaftsvertreters als Mitglied des Aufsichtsrats

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 104 Abs 2 AktG, § 104 Abs 4 S 4 AktG, § 7 Abs 2 Nr 3 MitbestG, § 32 Abs 1 S 1 FamFG, § 33 Abs 1 S 1 FamFG
    Gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten Aktiengesellschaft um einen Gewerkschaftsvertreter im Falle miteinander konkurrierender Vorschläge von Gewerkschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Bestellung eines Gewerkschaftsvertreters als Mitglied des Aufsichtsrats

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur gerichtlichen Ergänzung des Aufsichtsrats einer mitbestimmten AG ("Daimler")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur gerichtlichen Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds einer mitbestimmten AG bei konkurrierenden Vorschlägen zweier Gewerkschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Bestellung von Sibylle Wankel als Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler AG bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bestellung von Sibylle Wankel als Mitglied des Aufsichtsrats der Daimler AG bestätigt

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Aufsichtsratsergänzung einer mitbestimmten Aktiengesellschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 671
  • MDR 2017, 530
  • WM 2017, 1860
  • DB 2017, 715
  • NZG 2017, 542
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Frankfurt, 08.09.2014 - 20 W 148/14

    Befugnis des persönlich haftenden KGaA-Gesellschafters zur Antragstellung nach §

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds obliegt dem Registergericht nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 19.02.2014 - 8 W 2/14 - juris Tz. 10; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 26 m. w. N., 40; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 5, 12).

    Im Übrigen hat das Gericht seine Entscheidung vor allem an den Interessen der Gesellschaft auszurichten (s. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 43; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31).

    Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht nach § 104 Abs. 4 Satz 4 AktG Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das Gericht kann etwa nur eine fachlich und persönlich qualifizierte Person auswählen, zudem soll ein möglicher Interessenkonflikt bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, eine Bestellung jedenfalls bei einer schweren, unlösbaren Pflichtenkollision ausgeschlossen sein (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 43 m. w. N.; s. näher zu diesen Einschränkungen auch Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 36 m. w. N.).

    Nach verbreiteter Auffassung (a. A. indes OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 44 ff.; ablehnend etwa auch BayObLG, Beschl. v. 14.12.2004 - 3Z BR 134/04 - juris Tz. 42 und Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 47; zurückhaltend Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. § 104 Rn. 14; s. auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78, wonach praktisch die Wahl einer bestimmten Person kaum sicher vorauszusagen sei, so dass eine tatsächliche Bindung des Gerichts häufig zu verneinen sein werde) soll oder gar muss das Gericht in einem solchen Fall die Person bestellen, die von dem zuständigen Gremium voraussichtlich bestellt worden wäre (vgl. u.a. LG Wuppertal, BB 1978, 1380; Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 24; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 35 m. w. N.; im Ausgangspunkt auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78).

    Der Senat hat unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben im vorliegenden Verfahren eine eigene Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, er ist bei der Überprüfung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung als Beschwerdegericht weitere Tatsacheninstanz (§ 65 Absatz 3 FamFG) und damit nicht auf die Feststellung von Ermessensfehlern beschränkt, sondern er kann sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zum Aufsichtsrat zu bestellenden Personen in vollem Umfang an die Stelle desjenigen des Ausgangsgerichts setzen und ist wie dieses an den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG gebunden (vgl. hierzu nur etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 41 f. m. w. N.; ebenso etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40, missverständlich hierzu aber in Rn. 31).

    Anders soll es allenfalls liegen bei einer Konkurrenzsituation, welche d auerhaft die gesamte Tätigkeit und den wesentlichen Kern bereich der Unternehmen betrifft (so jedenfalls OLG Schleswig, NZG 2004, 669, 670; ebenso Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 83, § 104 Rn. 33, jeweils m. w. N.; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 43; dagegen aber etwa Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804), und bei sonstigen schwer wiegenden Dauerkonflikten (s. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 33 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 28.05.2013 - 27 W 35/13

    Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zur Ergänzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Die zum Senat erhobene (vgl. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40) Beschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 2 Satz 4 AktG; §§ 402 Abs. 1, 375 Nr. 3, 58 Abs. 1 FamFG; vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2013 - 27 W 35/13 - Tz. 12 juris; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 40) und auch im Übrigen zulässig.

    (3) Erst recht nichts für die von der Beschwerde vertretene Ansicht herzuleiten ist aus der von ihr ebenfalls herangezogenen jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (NZG 2013, 1099).

    Für den von der Beschwerde gewünschten Minderheitenschutz geben die zitierten Überlegungen - unabhängig von der Frage, welche rechtliche Bedeutung den im Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltenen Empfehlungen für eine nach § 104 AktG zu treffende Entscheidung im Allgemeinen zukommt (vgl. dazu etwa OLG Hamm, NZG 2013, 1099, 1100; s. ferner etwa Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 5 m. w. N.; Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 23) - ersichtlich nichts her.

  • OLG Schleswig, 26.04.2004 - 2 W 46/04

    Gerichtliche Bestellung des Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Nach Ansicht der Rechtsprechung wie der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur begründet selbst die Wahrnehmung von Organtätigkeiten in einem Konkurrenzunternehmen kein Hindernis für die - auch die nach § 104 AktG durch das Gericht vorgenommene - Bestellung als Aufsichtsrat (s. statt aller nur etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 82 sowie Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804, jew. m. zahlr. N.; aus der Rechtsprechung etwa - mit eingehender Begründung - OLG Schleswig, NZG 2004, 669 f.).

    Anders soll es allenfalls liegen bei einer Konkurrenzsituation, welche d auerhaft die gesamte Tätigkeit und den wesentlichen Kern bereich der Unternehmen betrifft (so jedenfalls OLG Schleswig, NZG 2004, 669, 670; ebenso Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 100 Rn. 83, § 104 Rn. 33, jeweils m. w. N.; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 43; dagegen aber etwa Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804), und bei sonstigen schwer wiegenden Dauerkonflikten (s. etwa Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 33 m. w. N.).

    Tatsächlich könnte eine solche - unterstellte - Abhängigkeit allenfalls Anlass dafür sein, unter Einsatz des dafür zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentariums (vgl. zu ihm nur etwa OLG Schleswig, NZG 2004, 669, 670 oder auch Hoffmann-Becking, NZG 2014, 801, 804) eine unabhängige Amtsführung Herrn K.s im Aufsichtsrat der Gesellschaft sicherzustellen.

  • OLG Dresden, 30.09.1997 - 15 W 1236/97

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren der gerichtlichen Bestellung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Soweit die Literatur unter Berufung auf länger zurückliegende Rechtsprechung (OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831; vgl. auch LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.) davon ausgeht, in einem Verfahren nach § 104 AktG bedürfe es regelmäßig des persönlichen Erscheinens bzw. der persönlichen Anhörung des Vorstands, der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sowie etwaiger weiterer Antragsteller und des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds in einem von dem entscheidenden Gericht anzuberaumenden Termin (so möglicherweise Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 38; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26; Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6; Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 30 Rn. 64 in Fn. 98; ebenso in Bezug auf das zu bestellende Aufsichtsratsmitglied Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 26, insofern anders aber Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 89), folgt der Senat dem nicht.

    Abgesehen davon, dass auch Befürworter dieser Ansicht meinen, die für erforderlich gehaltene Anhörung könne bereits durch Stellungnahme der betroffenen Personen zu einem gestellten Antrag vorweggenommen werden (so Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26; ähnlich Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6), geht diese Rechtsansicht zurück auf die mittlerweile außer Kraft getretene Vorschrift des § 146 FGG (s. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831; LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.), ist aber für das geltende Recht unhaltbar.

  • LG Hannover, 05.03.2009 - 21 T 2/09

    Aussetzung der Wirksamkeit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 104

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Soweit die Literatur unter Berufung auf länger zurückliegende Rechtsprechung (OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831; vgl. auch LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.) davon ausgeht, in einem Verfahren nach § 104 AktG bedürfe es regelmäßig des persönlichen Erscheinens bzw. der persönlichen Anhörung des Vorstands, der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder sowie etwaiger weiterer Antragsteller und des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds in einem von dem entscheidenden Gericht anzuberaumenden Termin (so möglicherweise Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 38; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26; Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6; Hoffmann-Becking, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4 Aktiengesellschaft, 4. Aufl., § 30 Rn. 64 in Fn. 98; ebenso in Bezug auf das zu bestellende Aufsichtsratsmitglied Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 26, insofern anders aber Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 89), folgt der Senat dem nicht.

    Abgesehen davon, dass auch Befürworter dieser Ansicht meinen, die für erforderlich gehaltene Anhörung könne bereits durch Stellungnahme der betroffenen Personen zu einem gestellten Antrag vorweggenommen werden (so Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar-AktG 3 Aufl., § 104 Rn. 26; ähnlich Bürgers/Israel, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 6), geht diese Rechtsansicht zurück auf die mittlerweile außer Kraft getretene Vorschrift des § 146 FGG (s. OLG Dresden, NJW-RR 1998, 830, 831; LG Hannover, ZIP 2009, 760 f.), ist aber für das geltende Recht unhaltbar.

  • OLG Bamberg, 19.02.2014 - 8 W 2/14

    Zur gerichtlichen Ergänzung der Anteilseignerseite des Aufsichtsrats einer AG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Die Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds obliegt dem Registergericht nach § 104 Abs. 2 S. 1 AktG grundsätzlich ohne Bindung an den Antrag der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 19.02.2014 - 8 W 2/14 - juris Tz. 10; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 26 m. w. N., 40; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 31; Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 104 Rn. 5, 12).

    Dieser hätte selbst für den Fall, dass das Amtsgericht seine Entscheidung unter Verletzung des Verfahrensrechts getroffen hätte, dessen Entscheidung bestätigen müssen, war doch das vor ihm durchgeführte Verfahren frei von Verfahrensfehlern und entsprach die von ihm getroffene Ermessensentscheidung doch in der Sache selbst derjenigen, die bereits das Amtsgericht getroffen hatte (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschl. v. 19.02.2014 - 8 W 2/14 - juris Tz. 19).

  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 24/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Rückwirkende Genehmigung eines vom vollmachtlosen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Abgesehen davon ist eine Vollmacht an die diese beiden Schriftsätze jeweils Unterzeichnenden von den antragstellenden Vorstandsmitgliedern nach den Gesamtumständen jedenfalls stillschweigend erteilt worden oder es lag zumindest in dem Vorbringen des Vorstands der Gesellschaft in der Beschwerdeinstanz, mit dem dieser den Mangel der Vollmacht in Abrede stellt (S. 11 f. der Beschwerdeerwiderung vom 18.11.2016, GA 74, sowie S. 1 f. des Schriftsatzes vom 25.01.2017), eine Genehmigung mit rückwirkender Kraft (vgl. etwa auch BGH, Beschl. v. 16.05.2013 - V ZB 24/12 - Tz. 12 ff.).
  • BVerfG, 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Unterschriftenquorum bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Richtig ist zwar, dass das in §§ 10 Abs. 1, 16 Abs. 1 MitbestG verankerte Prinzip der Verhältniswahl (vgl. etwa Gach, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 10 MitbestG Rn. 7) einen gewissen Minderheitenschutz bewirkt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.10.2004 - 1 BvR 2130/98 - Tz. 79 f. juris).
  • OLG Hamm, 03.11.1986 - 8 U 59/86

    Verbindung von Unternehmen; Konzernverbindung mit abhängiger Aktiengesellschaft;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    (2) Zwar hat das Oberlandesgericht Hamm in einer längere Zeit zurückliegenden Entscheidung (Beschl. v. 03.11.1986 - 8 U 59/86 - NJW 1987, 1030, 1031), auf die sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang u. a. beruft, im Hinblick auf die Besetzung des Aufsichtsrats auf der Anteilseignerseite und für den Fall, dass andernfalls qualifizierte faktische Konzernierung droht, angenommen, es müsse mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats gegenüber dem herrschenden Unternehmen "relativ neutral" sein.
  • BayObLG, 14.12.2004 - 3Z BR 134/04

    Auswahlermessen des Gerichts bei Bestellung von Gewerkschaftsvertretern für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.02.2017 - 20 W 8/16
    Nach verbreiteter Auffassung (a. A. indes OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 08.09.2014 - 20 W 148/14 - juris Tz. 44 ff.; ablehnend etwa auch BayObLG, Beschl. v. 14.12.2004 - 3Z BR 134/04 - juris Tz. 42 und Spindler, in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 47; zurückhaltend Koch, in: Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. § 104 Rn. 14; s. auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78, wonach praktisch die Wahl einer bestimmten Person kaum sicher vorauszusagen sei, so dass eine tatsächliche Bindung des Gerichts häufig zu verneinen sein werde) soll oder gar muss das Gericht in einem solchen Fall die Person bestellen, die von dem zuständigen Gremium voraussichtlich bestellt worden wäre (vgl. u.a. LG Wuppertal, BB 1978, 1380; Drygala, in: Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 104 Rn. 24; Habersack, in: MüKo-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 35 m. w. N.; im Ausgangspunkt auch Hopt/Roth, in: Großkommentar-AktG, 4. Aufl., § 104 Rn. 78).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • Drs-Bund, 04.02.1970 - BT-Drs VI/334
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