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   OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21   

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https://dejure.org/2021,16251
OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21 (https://dejure.org/2021,16251)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.03.2021 - 8 W 93/21 (https://dejure.org/2021,16251)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. März 2021 - 8 W 93/21 (https://dejure.org/2021,16251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 2 RVG-VV, Nr 1000 RVG-VV, Nr 1003 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV
    Entstehen einer Termins- sowie einer Einigungsgebühr aufgrund einer Klagerücknahme, die auf einen in einem anderen Prozess geschlossenen Vergleich beruht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfallen der Termins- und der Einigungsgebühr bei Beendigung eines Rechtsstreits durch Klagerücknahme aufgrund eines Vergleichs in einem anderen Rechtsstreit

  • rechtsportal.de

    Verpflichtet sich der Kläger durch Vergleich in einem anderen, gegen eine andere Beklagtenpartei geführten Gerichtsverfahren zur Klagrücknahme, löst dies in dem durch Klagrücknahme beendeten Verfahren auf Seite des Rechtsanwalts, der in beiden Verfahren jeweils die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Ulm, 12.01.2021 - 3 O 67/20

    Festsetzung der Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale i.R.d. Kostenerstattung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21
    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 12.01.2021, Az. 3 O 67/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Stuttgart, 10.03.2005 - 8 W 89/05

    Rechtsanwaltsgebühr: Termin- und Einigungsgebühr bei Einbeziehung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21
    Durch ihre einheitliche Regelung bringen die Parteien nämlich zum Ausdruck, dass sie das Gesamtpaket ihrer Regelungen dieses hinsichtlich der Einigung und damit hinsichtlich der Einigungsgebühr als eine einheitliche Angelegenheit betrachten und behandeln wollen, vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.03.2009 - 10 WF 36/08; OLG Stuttgart Beschluss vom 10.03.2005 - 8 W 89/05; Müller-Rabe aaO RVG VV 1003 Rn 71. Soweit die Einigungsgebühr hinsichtlich der Gebührenhöhe bei den einzelnen Gegenständen des Vergleichs bei isolierter Betrachtungsweise unterschiedlich hoch ausfallen würde, gibt § 15 Abs. 3 RVG die Berechnung der tatsächlichen Höhe der einheitlichen Gebühr vor.
  • BAG, 17.02.2014 - 10 AZB 81/13

    Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21
    Im Übrigen ist im hiesigen Verfahren eine Terminsgebühr auch deshalb nicht festzusetzen, weil dies dem gesetzgeberischen Willen widerspricht, zu verhindern, dass bei einer gemeinsamen Besprechung mehrerer Angelegenheiten in einem Termin Terminsgebühren in mehr als einem Verfahren anfallen, sofern die Terminsgebühr in dem Verfahren über die in den Vergleich einbezogenen Ansprüche nicht aus anderen Gründen bereits angefallen ist oder später noch anfällt, vgl. BAG Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 24. Auflage 2019, RVG VV 3104 Rn 95f m.w.N.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2009 - 10 WF 36/08

    Anwaltsgebühren bei Einigung in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.03.2021 - 8 W 93/21
    Durch ihre einheitliche Regelung bringen die Parteien nämlich zum Ausdruck, dass sie das Gesamtpaket ihrer Regelungen dieses hinsichtlich der Einigung und damit hinsichtlich der Einigungsgebühr als eine einheitliche Angelegenheit betrachten und behandeln wollen, vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 04.03.2009 - 10 WF 36/08; OLG Stuttgart Beschluss vom 10.03.2005 - 8 W 89/05; Müller-Rabe aaO RVG VV 1003 Rn 71. Soweit die Einigungsgebühr hinsichtlich der Gebührenhöhe bei den einzelnen Gegenständen des Vergleichs bei isolierter Betrachtungsweise unterschiedlich hoch ausfallen würde, gibt § 15 Abs. 3 RVG die Berechnung der tatsächlichen Höhe der einheitlichen Gebühr vor.
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