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   OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09   

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OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09 (https://dejure.org/2009,2208)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.09.2009 - 2 U 16/09 (https://dejure.org/2009,2208)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. September 2009 - 2 U 16/09 (https://dejure.org/2009,2208)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    §§ 677, 683, 823 Abs. 1, 670 BGB; §§ 15 Abs. 5, 14 Abs. 6 MarkenG

  • webshoprecht.de

    Zur Störerhaftung des massenhaft für ausländische Domaininhaber auftretenden Admin-C

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Haftung des Admin-C für Marken- und Firmenrechtsverletzungen durch die Domainbezeichnung

  • kanzlei.biz

    Haftung des Admin-C für Rechtsverletzung auf registrierter Domain

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 6; ; MarkenG § 15 Abs. 5; ; BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 683; ; BGB § 677; ; BGB § 670

  • ra.de
  • kanzlei.biz

    Haftung des Admin-C für Rechtsverletzung auf registrierter Domain

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Haftung des Admin-C für Marken- und Firmenrechtsverletzungen durch die Domainbezeichnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Die Haftung des Admin-C

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Admin-C-Haftung nur bei offenkundigen Rechtsverletzungen der Domain

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Admin-C haftet nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Admin-C nur bei offensichtlichen Rechtsverletzungen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Haftung des Admin-C verneint

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 12
  • GRUR-RR 2012, 271 (Ls.)
  • K&R 2010, 197
  • K&R 2010, 44
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08

    Zur Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    In einem ihr mit Beschluss vom 20.08.2009 (S. 2 des Protokolls, Bl. 207) zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 hat die Beklagte neben einer vertieften Darlegung ihrer Rechtsauffassung zu den Prüfungspflichten des Admin-C vorgebracht, der Beklagte habe bereits in anderem Zusammenhang Kenntnis von Rechtsverletzungen durch eine Domain, für den er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe, gehabt, wegen der er am 03.11.2005 abgemahnt worden und die Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08) gewesen sei.

    Das ist selbstverständlich so, ändert aber nichts am Vorliegen eines adäquat-kausalen Beitrags (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08, veröffentlicht etwa in MMR 2009, 549 und in "Juris" - dort Rdnr. 29).

    Im Übrigen hält auch das OLG Koblenz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 23.4.2009 (6 U 730/08) eine umfassenden Prüfungspflicht des Admin-C für unzumutbar und bejaht eine solche nur bei Hinzutreten besonderer Umstände (a.a.O., Rdnr. 27 in "Juris").

    Dies mag anders sein, wenn - wie vom OLG Koblenz in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 23.4.2009 (6 U 730/08) festgestellt -, der (künftige) Admin-C weiß, dass der (künftige) Domaininhaber ein Programm einsetzt, das gezielt frei gewordene Domains kurz nach der Freigabe ermittelt und diese automatisch registriert (a.a.O., Rdnr. 31 in "Juris"), denn in einem solchen Fall könnte man annehmen, dass Domains registriert werden (sollen), die vom Provider des bisherigen Domaininhabers nur versehentlich freigegeben wurden, um sie dem letzteren im Sinne eines "Domaingrabbing" wieder zum Kauf anzubieten (so etwa in dem beim Senat geführten Verfahren 2 U 14/09, das andere Parteien betraf).

    (cc) Soweit in dem Schriftsatz vom 2.9.2009 weiter darauf verwiesen wird, der hiesige Beklagte sei auch Beklagter im Verfahren 6 U 730/08 des OLG Koblenz gewesen, und die diesem Verfahren vorangegangene Abmahnung liege zeitlich vor der Abmahnung durch die Klägerin (S. 4), ändert dies nichts, weil es sich - wie sich aus dem Schriftsatz selbst (S. 8), aber auch aus dem von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 9.9.2009 vorgelegten vollständigen Urteilstext ergibt - bei dem damaligen Domaininhaber nicht um die G Ltd. handelte und sich dem Beklagten deshalb aufgrund des Koblenzer Verfahrens nicht aufdrängen musste, dass es sich (auch) bei der G Ltd. um eine "Domaingrabbing-Firma" handelte.

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte hinsichtlich der oben unter 1.a) und b) beschriebenen Rechtsverletzungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (BGH GRUR 2004, 860, 863 f. - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 - Internet-Versteigerung II; Bettinger, a.a.O., DE 945).

    aa) Für die Verletzung absoluter Rechte hat der BGH in der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (GRUR 2004, 860, 864) klargestellt, dass die Störerhaftung entsprechend § 1004 BGB bei Verletzung absoluter Rechte weiter anwendbar ist (dort für das Markenrecht, für das Namensrecht BGH GRUR 2006, 957 Tz. 16 - Stadt Geldern) und gleichzeitig klargestellt, dass diese.

    Entscheidend für den Umfang der Prüfungspflichten ist die Zumutbarkeit für den in Anspruch Genommenen (BGH GRUR 2004, 860, 864).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte hinsichtlich der oben unter 1.a) und b) beschriebenen Rechtsverletzungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, was das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließt (BGH GRUR 2004, 860, 863 f. - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 Tz. 31 - Internet-Versteigerung II; Bettinger, a.a.O., DE 945).

    Dann läge aber ausreichender Vortrag für eine Teilnahme schon deshalb nicht vor, weil der Teilnehmervorsatz sich auf eine konkret drohende Haupttat beziehen muss (BGH GRUR 2007, 708 Tz. 32 - Internet-Versteigerung II), aber nicht vorgetragen ist, für welche Rechtsverletzung wann - schon bei Registrierung ? - das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit vorlag; und jedenfalls hat die Klägerin für diese Behauptung nicht einmal Beweis angetreten.

    Notwendig - aber auch ausreichend, weil sich der vorbeugende Unterlassungsanspruch auch gegen den Teilnehmer einer drohenden Verletzungshandlung richten kann (BGH GRUR 2007, 708 Tz. 30) - wäre Vortrag und Beweis des Umstands gewesen, dass zum einen die G Ltd. beabsichtigte, die Domain kennzeichenverletzend einzusetzen und zum anderen der Beklagte dies wusste.

  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 135/06

    Streit um Domainnamen ahd.de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    "Domaingrabbing" stellt eine unlautere Behinderung i. S. v. § 4 Nr. 10 UWG dar (Bettinger sowie Hefermehl/Köhler/Bornkamm, jew. ebenda m.w.N.); dies entspricht auch der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2009, 685 Tz. 43 - ahd.de), wobei die Reservierung eines Domainnamens zur geschäftlichen Verwertung auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt (BGH, a.a.O., 685 Tz. 40) und es für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ausreicht, dass beide Unternehmen denselben Domainnamen für sich registrieren lassen wollten (BGH, ebenda; Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 10/85).

    Das genügt nach der oben wiedergegebene Definition schon nicht für den Vorwurf des "Domaingrabbing", zumal Domainhandel ein legitimer Geschäftsgegenstand ist und auch die Registrierung einer Vielzahl von Domains, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, unbedenklich, ja durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist (BGH GRUR 2009, 685 Tz. 45 ff.- ahd.de).

    Insoweit ist zu berücksichtigen - wie bereits oben ausgeführt (s. o. 1b)bb) -, dass der Domainhandel ein legitimer Geschäftsgegenstand ist und auch die Registrierung einer Vielzahl von Domains, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, unbedenklich, ja durch Art. 12 und 14 des Grundgesetzes geschützt ist (BGH GRUR 2009, 685 Tz. 45 ff.- ahd.de).

  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 159/05

    afilias. de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    cc) In der Registrierung einer Domain kann allerdings bereits eine Verletzung des Namensrechts des Unternehmensinhabers (§ 12 BGB) liegen, denn zwar ist das Namensrecht gegenüber dem Kennzeichenrecht subsidiär, doch ist § 12 BGB dann anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2008, 1099 Tz, 10 - afilias.de; BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G Rn. 56).

    Dies wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Registrierung von Domains angenommen, in der eine unbefugte Verwendung des Namens des Unternehmens liegt, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 18 m.w.N. - afilias.de), wobei der Namensgebrauch unbefugt ist, wenn dem Verwender keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen (BGH, a.a.O. Tz. 20; BGH GRUR 2003, 897, 898 - maxem).

    Bei der gebotenen Interessenabwägung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Nichtberechtigten keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen, doch sind hiervon Ausnahmen zu machen, insbesondere wenn die Registrierung der erste Schritt einer Aufnahme der Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellt (BGH GRUR 2005, 430, 431; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 28) oder das Kennzeichen - bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Domain durch den Nichtberechtigten entstanden ist (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 f.).

  • OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08

    Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    (a) In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW-RR 2007, 27, 29), Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2009, I-20 U 1/08, veröffentlicht etwa in "Juris" und in MMR 2009, 336) und München (Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, unter II. 3. der Gründe, Urteilsumdruck S. 11 f.) sowie dem KG (MMR 2006, 392, 393) ist zu berücksichtigen, dass "Aufgabe und Funktion" des Admin-C "verwaltungstechnische Notwendigkeiten" (so OLG Köln, a.a.O., 29) - genauer gesagt: Erleichterungen - im Interesse der DENIC sind; dies gilt im Fall ausländischer Domaininhaber auch für die Zustellungsvollmacht (OLG Köln a.a.O.).

    (ee) Soweit schließlich in dem Schriftsatz vom 02.09.2009 unter Bezugnahme auf Beiträge in Internetforen behauptet wird, der Beklagte selbst sei anderweitig, insbesondere als Domaininhaber in Anspruch genommen worden (S. 5 mit Anl. 1), belegen zum einen Beiträge in Internetforen nur entsprechende Äußerungen Dritter, aber nicht, dass dem tatsächlich so war (so zu einem vergleichbaren Vorbringen auch OLG München, Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, Urteilsumdruck S. 3), und ist zum anderen auch dieses Vorbringen von dem nach § 283 ZPO eingeräumten Schriftsatzrecht nicht gedeckt und damit nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, denn der Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 enthielt zu diesem Punkt keinen (neuen) Vortrag, auf den die Klägerin Anlass zu erwidern gehabt hätte.

  • KG, 20.03.2006 - 10 W 27/05

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    (b) Was eine erst durch den Inhalt der Domain bewirkte Rechtsverletzung angeht, so kann der Admin-C zwar den Domainvertrag kündigen bzw. die Domain vollständig löschen lassen, er hat aber aufgrund der Stellung als Admin-C keinen Einfluss auf den Inhalt der aufrufbaren Webseiten / Verlinkungen (KG MMR 2006, 392, 393; Stadler, CR 2004, 521, 526).

    (a) In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW-RR 2007, 27, 29), Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2009, I-20 U 1/08, veröffentlicht etwa in "Juris" und in MMR 2009, 336) und München (Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, unter II. 3. der Gründe, Urteilsumdruck S. 11 f.) sowie dem KG (MMR 2006, 392, 393) ist zu berücksichtigen, dass "Aufgabe und Funktion" des Admin-C "verwaltungstechnische Notwendigkeiten" (so OLG Köln, a.a.O., 29) - genauer gesagt: Erleichterungen - im Interesse der DENIC sind; dies gilt im Fall ausländischer Domaininhaber auch für die Zustellungsvollmacht (OLG Köln a.a.O.).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob und inwieweit die vom Bundesgerichtshof zur Störerhaftung der DENIC entwickelten Grundsätze (v. a. BGH GRUR 2001, 1038, 1039 ff. - ambiente.de) auf den Admin-C übertragen werden können - vgl. zum Streitstand etwa OLG Köln, NJW-RR 2009, 27, 28; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132, 133 ff.; Bettinger, a.a.O., DE 934 ff.; Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 756 ff.).

    (d) Soweit daraus gefolgert wird, die - sehr eingeschränkten - Prüfungspflichten der DENIC auf den Admin-C zu übertragen (etwa Wimmers/Schulz, CR 2006, 754, 763), erscheint dies zu großzügig, da der Bundesgerichtshof die Beschränkung der Haftung auf Fälle, in welcher der DENIC-Sachbearbeiter "ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt" - was gegeben sei, wenn ein rechtskräftiger Titel vorliege oder sich die Kennzeichenverletzung sonst aufdränge (BGH GRUR 2001, 1038, 1041 - ambiente.de; BGH NJW 2004, 1793 - kurt-biedenkopf.de) - auch mit der Erwägung rechtfertigt, die DENIC nehme ihre Aufgabe ohne Verfolgung eigener Zwecke oder in Gewinnerzielungsabsicht im Interesse aller Internetnutzer und damit zugleich im öffentlichen Interesse wahr (BGH, jeweils ebenda).

  • BGH, 09.09.2004 - I ZR 65/02

    mho. de

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    cc) In der Registrierung einer Domain kann allerdings bereits eine Verletzung des Namensrechts des Unternehmensinhabers (§ 12 BGB) liegen, denn zwar ist das Namensrecht gegenüber dem Kennzeichenrecht subsidiär, doch ist § 12 BGB dann anwendbar, wenn der Funktionsbereich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unternehmensbezeichnung außerhalb des Anwendungsbereichs des Kennzeichenrechts beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2008, 1099 Tz, 10 - afilias.de; BGH GRUR 2005, 430, 431 - mho.de; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl G Rn. 56).

    Bei der gebotenen Interessenabwägung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Nichtberechtigten keine schutzwürdigen Belange zur Seite stehen, doch sind hiervon Ausnahmen zu machen, insbesondere wenn die Registrierung der erste Schritt einer Aufnahme der Benutzung als Unternehmenskennzeichen darstellt (BGH GRUR 2005, 430, 431; BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 28) oder das Kennzeichen - bzw. Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung der Domain durch den Nichtberechtigten entstanden ist (BGH GRUR 2008, 1099 Tz. 32 f.).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2009 - 20 U 1/08

    Keine Haftung des Admin-C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
    (a) In Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Köln (NJW-RR 2007, 27, 29), Düsseldorf (Urteil vom 3.2.2009, I-20 U 1/08, veröffentlicht etwa in "Juris" und in MMR 2009, 336) und München (Urteil vom 30.07.2009, 6 U 3008/08, unter II. 3. der Gründe, Urteilsumdruck S. 11 f.) sowie dem KG (MMR 2006, 392, 393) ist zu berücksichtigen, dass "Aufgabe und Funktion" des Admin-C "verwaltungstechnische Notwendigkeiten" (so OLG Köln, a.a.O., 29) - genauer gesagt: Erleichterungen - im Interesse der DENIC sind; dies gilt im Fall ausländischer Domaininhaber auch für die Zustellungsvollmacht (OLG Köln a.a.O.).
  • BGH, 14.06.2006 - I ZR 249/03

    Stadt Geldern

  • BGH, 19.02.2004 - I ZR 82/01

    kurt-biedenkopf.de

  • BGH, 05.12.1975 - I ZR 122/74
  • LG Hamburg, 05.04.2007 - 327 O 699/06

    Haftung des Admin-C bei rechtswidrigem Glücksspiel

  • BGH, 02.12.2004 - I ZR 207/01

    weltonline. de

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 137/04

    Euro Telekom

  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 296/00

    Maxem.de - Namensträger gewinnt Streit um Internet-Adresse

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

    Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 12).
  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 14/09
    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 15/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009, diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Da Frau K. an diesem Tag ihren Arbeitsplatz wegen eines privaten Termins früher habe verlassen müssen, habe sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr erklärt, dass nur eines der Gesuche (in der Sache 2 U 16/09) soeben gefaxt worden sei, ihr aber für die Versendung der weiteren Gesuche die Zeit fehle.

    Am 2.4.2009 sei dann die Verfügung des Vorsitzenden vom 31.3.2009, durch welche die Berufungsbegründungsfrist in der Sache 2 U 16/09 antragsgemäß bis einschließlich 4.5.2009 verlängert worden sei, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eingegangen.

    Die Einwendungen des Klägers gegen diese Darstellung gingen von einem unzutreffenden Sachverhaltsverständnis aus, denn das eingegangene Fristverlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 sei, wie von Frau K. auch eidesstattlich versichert, separat verpostet worden.

    Während das Fax in der Sache 2 U 16/09 durchgelaufen sei, sei Frau K. im Büro des Prozessbevollmächtigten erschienen.

    und nicht erst am 6.4.2009 nachfragen müssen, weshalb zwar in der Sache 2 U 16/09, nicht auch in seinen beiden Verfahren die Fristverlängerung bewilligt worden sei, verkenne er, dass am 3.4.2009 die Berufungsbegründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.

    Ungeachtet des Umstands, dass die Erfolgsaussichten der Berufung in der Sache zweifelhaft sind - die vorliegende Sache ist insoweit anders gelagert als derjenige im Verfahren 2 U 16/09 zu beurteilende Sachverhalt, als hier Umstände vorliegen (Domaininhaber mit Sitz in einem karibischen Zwergstaat - S. and N. (KN) -, Unerreichbarkeit jeder anderen Person, die nach der Niederlegung des Admin-C-Amtes durch den Beklagten zu neuen Admin-C's bestellt worden sind; erneute Benennung des Beklagten als Admin-C), welche zur Annahme führen könnten, der Beklagte "stecke" als (Mit-)Täter "hinter" der ganzen Sache, ihn hätten aber zumindest schon bei der Erteilung der generellen Einwilligung in die Admin-C-Bestellung Prüfungspflichten dahingehend getroffen, um was für ein Unternehmen es sich bei der "V. S. Ltd." handle und welche Eintragungs- und Nutzungsziele diese verfolge - ist die Berufung ohne Sachprüfung zu verwerfen, weil sie infolge Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und nicht zu gewährender Wiedereinsetzung unzulässig ist.

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 15/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 15/09 ablief und in dem eine andere Person, aber ebenfalls durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertreten beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 137).

    Eine solche Vorabübersendung per Telefax ist vorliegend aber nicht erfolgt, und ausgerechnet das gleichzeitig mit dem das Original des Gesuchs 2 U 16/09 enthaltende Kuvert in den gleichen Briefkasten eingeworfene Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen soll - darauf läuft der Vortrag der Beklagten hinaus - bei der Postübersendung verloren gegangen sein, während das vorab per Telefax übersandte Gesuch in der Sache 2 U 16/09 auch im Original und ohne Verzögerung durch die Post ausgeliefert wurde.

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann.

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: Statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, hätte Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren müssen.

  • OLG Stuttgart, 01.09.2009 - 2 U 15/09
    Sein Prozessbevollmächtigter habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass sein Fristverlängerungsgesuch am 31.3.2009, spätestens am 1.4.2009 beim Berufungsgericht eingehen werde, denn er habe das Gesuch - gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen für die Parallelsachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 - am Samstag, dem 28.3.2009 diktiert, weil absehbar gewesen sei, dass er wegen anhaltender akuter Arbeitsüberlastung die am 2.4.2009 laufenden Berufungsbegründungsfristen in diesen drei Sachen nicht würde einhalten können.

    Da Frau K. an diesem Tag ihren Arbeitsplatz wegen eines privaten Termins früher habe verlassen müssen, habe sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr erklärt, dass nur eines der Gesuche (in der Sache 2 U 16/09) soeben gefaxt worden sei, ihr aber für die Versendung der weiteren Gesuche heute die Zeit fehle.

    Am 2.4.2009 sei dann die Verfügung des Vorsitzenden vom 31.3.2009, durch welche die Berufungsbegründungsfrist in der Sache 2 U 16/09 antragsgemäß bis einschließlich 4.5.2009 verlängert worden sei, in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten eingegangen.

    Es bestehe angesichts der genannten Tatsachen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die behaupteten Fristverlängerungsanträge vom 30.03.2009 allen formellen Voraussetzungen genügten, um einen rechtzeitigen Eingang bei Gericht sicherzustellen, zumal der Kläger letztlich vortrage, dass ein Brief bei der Deutschen Post verschwunden sei, wogegen spreche, dass von zwei in den gleichen Briefkasten mit dem gleichen Empfänger eingelegten Briefen einer (2 U 16/09) fristgerecht angekommen, der andere aber "spurlos verschwunden" sein solle.

    Soweit das landgerichtliche Urteil von den Ausführungen in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 abweichende Probleme und Formulierungen behandelt, geht die Berufungsbegründung hierauf ein (vgl. z. B. die Ausführungen zum Klageanspruch der Höhe nach auf S. 14 ff. der Berufungsbegründung unter III. 1., Bl. 173 ff.).

    Jedoch ist nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich am 30.03.2009 wie vorgetragen ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat von Frau K. geschrieben, vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und - bei aus Zeitgründen unterbliebener Vorabübersendung per Telefax an das Berufungsgericht - von Frau K. gemeinsam mit einem entsprechenden Antrag in der Parallelsache 2 U 14/09 einkuvertiert, frankiert und gegen 16.10/16.15 Uhr - gemeinsam mit der übrigen Tagespost, darunter einem Verlängerungsantrag in der Sache 2 U 16/09 - in einen Briefkasten eingeworfen wurde.

    Auffällig ist aber, dass nur in dem Verfahren 2 U 16/09 - in dem die Begründungsfrist am selben Tage wie in dem hiesigen Verfahren und dem Verfahren 2 U 14/09 ablief und in dem eine durch den hiesigen Beklagtenvertreter vertretene Person beklagt ist - ein Fristverlängerungsvertrag am 30.3.2009 vorab per Telefax und am 1.4.2009 im Original einging.

    Wenn wie behauptet in allen drei Verfahren die Akten am 26.3.2009 dem Prozessbevollmächtigten zur Vorfrist vorgelegt worden wären, dieser am 28.3.2009 die Fristverlängerungsanträge wegen Arbeitsüberlastung sämtlich diktiert, diese am 30.3.2009 von Frau K. geschrieben und dann vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden wären (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 136 f.), dann wäre zu erwarten, dass die Verlängerungsgesuche in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 ebenso wie dasjenige im Verfahren 2 U 16/09 am (späten) Nachmittag des 30.3.2009 vorab per Telefax übersandt und die Originale anschließend zur Post gegeben worden wären, zumal der Kläger vorträgt, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten würden aus Prinzip alle , auch die nicht fristgebundenen Schriftsätze vorab per Telefax übersandt (S. 4 des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163).

    Eine solche Vorabübersendung per Telefax ist vorliegend aber nicht erfolgt, und ausgerechnet das gleichzeitig mit dem das Original des Gesuchs 2 U 16/09 enthaltende Kuvert in den gleichen Briefkasten eingeworfene Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen soll - darauf läuft der Vortrag der Beklagten hinaus - bei der Postübersendung verloren gegangen sein, während das vorab per Telefax übersandte Gesuch in der Sache 2 U 16/09 auch im Original und ohne Verzögerung durch die Post ausgeliefert wurde.

    Entscheidend ist jedoch, dass angesichts der Vorabübersendung per Fax des Verlängerungsgesuchs im Verfahren 2 U 16/09 und der generellen Handhabung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, alle Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden, die für den 30.3.2009 behaupteten und sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Prozessbevollmächtigten und der Frau K. ergebenden Vorgänge nur glaubhaft gemacht wären, wenn auch die angeführten Gründe für den ausnahmsweisen Verzicht auf die Vorabübersendung per Fax bei den Gesuchen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 glaubhaft wären.

    Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten und Frau K. geben an, letztere habe - nachdem das Verlängerungsgesuch in der Sache 2 U 16/09 "soeben gefaxt worden" sei bzw. "während das Fax in der Sache 2 U 16/09 lief"-, das Büro des ersteren betreten, ihm erklärt, das Gesuch in der Sache 2 U 16/09 sei gefaxt, für das Faxen der Gesuche in den Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 fehle ihr heute die Zeit - sie habe wegen eines privaten Termins früher als sonst (zur U-Bahn) gehen müssen - und angefragt, ob sie diese am Folgetag faxen oder auf dem Heimweg im Original in den Briefkasten (bei der U-Bahnstation) einwerfen solle, worauf ersterer letztere angewiesen habe, diese nicht per Fax zu übersenden, sondern unmittelbar zu verposten und auf dem Heimweg mit der übrigen Tagespost in den Briefkasten einzuwerfen; letztere habe dann die Gesuche in einen DIN-A-4-Umschlag einkuvertiert, frankiert und die Kanzlei mit dieser Sendung und der weiteren Tagespost verlassen (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 2.5.2009, Bl. 163 f.; eidesstattliche Versicherung K., WE 1 Bl. 210).

    Es ist nicht ersichtlich, wie dieses Vorgehen gegenüber einem sofortigen Faxen Frau K. eine nennenswerte Zeitersparnis gebracht haben soll: statt sofort die beiden anderen Faxe zu senden, musste Frau K. sich erst vom Faxgerät zum Büro des Prozessbevollmächtigten begeben, diesem ihr Anliegen vorbringen, er seine Anweisung geben und sie anschließend die Originale - und zwar nicht nur die in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09, sondern auch das im Verfahren 2 U 16/09 - in insgesamt zwei Kuverts stecken und jeweils frankieren.

  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 74/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zurechnung von Verzögerungen oder

    Das Gesuch im vorliegenden Verfahren 2 U 14/09 sei gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen in den Parallelsachen 2 U 15/09 und 2 U 16/09 am 30. März 2009 diktiert, geschrieben, unterzeichnet und der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau K. übergeben worden, damit diese die Gesuche vorab per Telefax an das Berufungsgericht sende.

    Da Frau K. ihren Arbeitsplatz an diesem Tag wegen eines privaten Termins früher habe verlassen müssen, habe sie dem Prozessbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr erklärt, dass nur eines der Gesuche (in der Sache 2 U 16/09) soeben gefaxt worden sei, ihr aber für die Versendung der weiteren Gesuche heute die Zeit fehle.

    Am 6. April 2009 habe sich auf telefonische Nachfrage der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau B. bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts herausgestellt, dass in den beiden Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 - anders als in der Sache 2 U 16/09 - keine Fristverlängerungsgesuche zu den Akten gelangt seien.

    Es sei schon nicht besonders wahrscheinlich, dass ausgerechnet das Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 bei der Postübersendung verlorengegangen sein solle, während das vorab per Telefax übersandte und zugleich in den Briefkasten eingeworfene Gesuch in der Sache 2 U 16/09 durch die Post ausgeliefert worden sei.

    aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht besonders wahrscheinlich, dass ausgerechnet das Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 bei der Postübersendung verlorengegangen sein solle, während das vorab per Telefax übersandte und zugleich in den Briefkasten eingeworfene Gesuch in der Sache 2 U 16/09 durch die Post ausgeliefert worden sei.

  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10

    Inanspruchnahme des Admin-C als Störer

    Der Senat bejaht diese sog. proaktiven Prüfungspflichten lediglich bei sich aufdrängenden oder offenkundigen Rechtsverletzungen (GRUR-RR 2010, 12, 15 m. ausführl.

    Damit war angesichts des Streuzugriffs, des unterschiedslosen Abfischens klar, dass damit nicht nur irgendwelche Kennzeichen berührt, sondern auch Namensrechtsverletzungen begangen werden können, die - wie aufgezeigt - einem weit strengeren Schutzregime unterliegen, sodass die Verletzung nicht erst mit der Benutzung, sondern bereits mit der Registrierung der Domain geschieht (BGHZ 149, 191 [[...] Tz. 31] - shell.de; Senat GRUR-RR 2010, 12, 13; OLG Köln GRUR-RR 2009, 27 ).

    aa)Die Haftung des Admin-C kann allerdings nicht weiterreichen als diejenige des Domaininhabers selbst (Senat GRUR-RR 2010, 12, 14; Büscher a.a.O. § 8, 133).

    dd)Da dem Beklagten vom Antragsteller/Domaininhaberin nach den AGB der DENIC die Rechtsmacht eingeräumt ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden (vgl. auch deren Wiedergabe im Urteil des Senats GRUR-RR 2010, 12, 13), ist er berechtigt, damit in der Lage und aufgrund seiner Störerstellung auch verpflichtet, in die Löschung einzuwilligen.

  • BGH, 03.02.2011 - I ZB 75/09

    Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Das Gesuch im vorliegenden Verfahren 2 U 15/09 sei gemeinsam mit entsprechenden Gesuchen in den Parallelsachen 2 U 14/09 und 2 U 16/09 am 30. März 2009 diktiert, geschrieben, unterzeichnet und der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau K. übergeben worden, damit diese die Gesuche vorab per Telefax an das Berufungsgericht sende.

    Da Frau K. ihren Arbeitsplatz an diesem Tag wegen eines privaten Termins früher habe verlassen müssen, habe sie dem Prozessbevollmächtigten gegen 16.00 Uhr erklärt, dass nur eines der Gesuche (in der Sache 2 U 16/09) soeben gefaxt worden sei, ihr aber für die Versendung der weiteren Gesuche heute die Zeit fehle.

    Am 6. April 2009 habe sich auf telefonische Nachfrage der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau B. bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts herausgestellt, dass in den beiden Sachen 2 U 14/09 und 2 U 15/09 - anders als in der Sache 2 U 16/09 - keine Fristverlängerungsgesuche zu den Akten gelangt seien.

    Es sei schon nicht besonders wahrscheinlich, dass ausgerechnet das Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 bei der Postübersendung verlorengegangen sein solle, während das vorab per Telefax übersandte und zugleich in den Briefkasten eingeworfene Gesuch in der Sache 2 U 16/09 durch die Post ausgeliefert worden sei.

    aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht besonders wahrscheinlich, dass ausgerechnet das Kuvert mit den beiden nicht vorab per Telefax übersandten Gesuchen in den Verfahren 2 U 14/09 und 2 U 15/09 bei der Postübersendung verlorengegangen sein solle, während das vorab per Telefax übersandte und zugleich in den Briefkasten eingeworfene Gesuch in der Sache 2 U 16/09 durch die Post ausgeliefert worden sei.

  • OLG Stuttgart, 14.05.2013 - 10 W 20/13

    Zustellungsvollmacht im Domain-Streit: Geltung der Zustellungsbevollmächtigung

    Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung auch nicht im Widerspruch mit der bislang von ihm vertretenen Auffassung in anderen Fällen oder mit dem Urteil des OLG Stuttgart vom 24.9.2009, AZ: 2 U 16/09, oder der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 9.11.2011, AZ: I ZR 150/09.

    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung vom 24.9.2009, AZ: 2 U 16/09, nicht vom 10. Zivilsenat des OLG Stuttgart, sondern vom 2. Zivilsenat stammt, was die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung übersieht.

  • KG, 21.10.2011 - 5 U 56/10

    Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Anspruchs auf Übertragung eines

    Die bloße Registrierung einer Domain oder das bloße Halten einer Domain stellen grundsätzlich keine markenrechtverletzende Benutzung dar (vgl. BGH GRUR 2009, 685 - ahd.de; BGH GRUR 2009, 687 - Metrobus, Rn 64; OLG Stuttgart GRUR-RR 2010, 12; Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 161; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., nach § 15, B, Rn 112).
  • OLG Bamberg, 11.05.2011 - 3 U 20/11

    Irreführende Heilmittelwerbung in der Presse und im Internet: Haftung der

    Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung auch die Haftung des administrativen Ansprechpartners (admin-C) unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Inhaber der Domain bejaht (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08; OLG Stuttgart GRUR-RR 2010, 12 - noch nicht rechtskräftig), hat der Verfügungskläger die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten als Zuwiderhandelnde im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG für die beanstandete Werbung in der Anzeige der Zeitung P. vom 26.09.2020 (Anlage 1; Bl. 20 d. A.) und der Internetwerbung unter der Internetadresse www.xxx.de vom 06.10.2010 (Anlage 2; Bl. 21 - 46 d. A.) ausreichend glaubhaft gemacht.
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