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   OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08   

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https://dejure.org/2009,10102
OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08 (https://dejure.org/2009,10102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.02.2009 - 14 U 24/08 (https://dejure.org/2009,10102)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 14 U 24/08 (https://dejure.org/2009,10102)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung einer KG bei Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Kommanditisten

  • Judicialis

    HGB § 119; ; HGB § 164; ; BGB § 141

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 119; HGB § 164; BGB § 141
    Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung einer KG bei Beschränkung der Mitwirkungsrechte der Kommanditisten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umfang der Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung einer KG ? Keine Beschlusskompetenz, soweit die Mitwirkungsrechte der Kommanditisten beschränkt sind ? Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses über die Bestätigung der Geschäftsverteilung zwischen den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Außergewöhnliche Geschäfte, Beschlussmängel, Beschlusszuständigkeiten, Geschäftsführungsbefugnis, Geschäftsführungsmaßnahme, Gesellschaftsrecht, Klagefrist, Personengesellschaftsrecht, Rechtsschutzbedürfnis, Treuepflicht

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 131
  • DB 2009, 1977
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 69/01

    Entscheidung der Gesellschafterversammlung über die Satzungskonformität von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08
    Dies ist aber im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu klären, da die Zulässigkeit der Klage nicht von ihrer Begründetheit abhängen kann (vgl. BGH, BB 2003, 171 [juris Rn. 16]).

    Gegen eine bloße Meinungsäußerung spricht schon, dass die Gesellschafter einen förmlichen Gesellschafterbeschluss gefasst haben, der vom Versammlungsleiter festgestellt wurde (vgl. BGH, BB 2003, 171 [juris Rn. 18]).

    Ein solches Vorgehen spricht gegen eine bloße Meinungsäußerung (vgl. BGH, BB 2003, 171 [juris Rn. 18]).

  • BGH, 07.06.1999 - II ZR 278/98

    Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08
    Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen, die ihre mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar berühren (vgl. BGH, WM 1991, 509 [juris Rn. 5]; BGH, NJW 1999, 3113 [juris Rn. 4]).

    Das Personengesellschaftsrecht kennt für die Geltendmachung von Beschlussmängeln anders als das Recht der Kapitalgesellschaften keine gesetzlichen oder am Leitbild des § 246 Abs. 1 AktG orientierten Klagefristen (BGH NJW 1999, 3113 [juris Rn. 4 m.w.N.]).

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08
    Ihre Auslegung ergibt damit nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten Eindeutigkeit (vgl. BGH, ZIP 2007, 475 [juris Rn. 9]), dass diese Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden sollen.
  • BGH, 28.01.1991 - II ZR 20/90

    Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08
    Die Gesellschafter einer Personengesellschaft haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen, die ihre mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar berühren (vgl. BGH, WM 1991, 509 [juris Rn. 5]; BGH, NJW 1999, 3113 [juris Rn. 4]).
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08
    Dahin gestellt bleiben kann, ob die von der Rechtsprechung im Bereich der Aktiengesellschaft entwickelten Grundsätze zur Mitwirkung der Hauptversammlung an Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands (Vgl. BGHZ 83, 122 [juris Rn. 27]) auf das Personengesellschaftsrecht übertragbar sind.
  • BGH, 09.01.1995 - II ZR 24/94

    Veräußerung des gesamten Vermögens einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 14 U 24/08
    Zwar hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Rechtsgedanke des § 361 AktG auch auf das Personengesellschaftsrecht zutrifft und der Komplementär deshalb zur Veräußerung des von der Gesellschaft betriebenen, im Wesentlichen ihr ganzes Vermögen darstellenden Unternehmens eines Gesellschafterbeschlusses bedarf (BGH, NJW 1995, 596 [juris Rn. 7] "Nightclub II").
  • BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20

    Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der

    Die entsprechende Anwendung von § 179a AktG auf die Kommanditgesellschaft wird in Teilen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und des Schrifttums befürwortet (OLG Düsseldorf, ZIP 2018, 72, 75 f.; Fink/Chilevych, NZG 2017, 1254; Goette, DStR 1995, 425, 426; Heinze, NJW 2019, 1995, 1997; Hüren, RNotZ 2014, 77, 88 f.; K. Schmidt, ZGR 1995, 675, 679 f.; Stellmann/Stoeckle, WM 2011, 1983 f.; Weber, DNotZ 2018, 96, 122 f.; Widder/Feigen, NZG 2018, 972, 973; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 4; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 126 Rn. 9; Staub/Habersack, HGB, 5. Aufl., § 126 Rn. 16; Heidel/Wagner, AktG, 5. Aufl., § 179a Rn. 20; aA OLG Stuttgart, ZIP 2010, 131, 133; Bredol/Natterer, ZIP 2015, 1419, 1421 f.; Bredthauer, NZG 2008, 816, 819; Eschwey, MittBayNot 2018, 299, 309 f.; Hadding, Festschrift Lutter, 2000, 851, 862 ff.).
  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 500/14

    Wirksamkeit von Beschlüssen einer KG-Gesellschafterversammlung: Einberufung einer

    Bei der vorgesehenen Investition handelt es sich um ein außergewöhnliches Geschäft, da der Betrieb durch die vorgesehenen Erweiterungen in Organisation und Struktur verändert, umfangreiche Kredite aufgenommen und der bisher vorgegebene Rahmen des Geschäftsbetriebs infolge des Ausbaus der Kapazitäten überstiegen werden soll (vgl. Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 116 HGB, Rn. 2; Oetker-Weitemeyer, aaO, § 116 HGB, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2009, 14 U 24/08, Rn. 145, juris).
  • OLG Jena, 10.08.2016 - 2 U 506/14

    Kommanditgesellschaft: Klage des ehemaligen Kommanditisten auf Feststellung der

    Bei der vorgesehenen Investition handelt es sich um ein außergewöhnliches Geschäft, da der Betrieb durch die vorgesehenen Erweiterungen in Organisation und Struktur verändert, umfangreiche Kredite aufgenommen und der bisher vorgegebene Rahmen des Geschäftsbetriebs infolge des Ausbaus der Kapazitäten überstiegen werden soll (vgl. Baumbach/Hopt-Hopt, aaO, § 116 HGB, Rn. 2; Oetker-Weitemeyer, aaO, " 116 HGB, Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2009, 14 U 24/08, Rn. 145, juris).
  • OLG Hamm, 28.10.2015 - 8 U 73/15

    Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters einer GmbH gegen einen Beschluss der

    Hieraus folgt aber nicht die umfassende und alleinige Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung für sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft (OLG Stuttgart ZIP 2010, 131 ff.).
  • OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16

    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit dem Gegenstand der Übernahme von

    Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die, ohne Grundlagengeschäfte sein zu müssen, den bisher vorgegebenen Rahmen des Geschäftsbetriebs übersteigen oder außerhalb des Unternehmensgegenstands liegen oder nach Umfang oder Risiko ungewöhnlich oder ihrer Art nach dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb fremd sind; entscheidend sind jeweils die individuellen Verhältnisse der Gesellschaft (vgl. OLG Stuttgart, 14 U 24/08, Urteil vom 25. Februar 2009, Rn. 145 bei juris, m. w. N.).
  • OLG Hamm, 18.05.2020 - 18 U 57/19

    Gewöhnlicher Betrieb eines Handelsgewerbes

    Das von dem Kläger angeführte Urteil des OLG Stuttgart vom 25.02.2009 (Az: 14 U 24/08, ZIP 2010, 131) rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache.
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