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   OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09   

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OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (https://dejure.org/2010,15413)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (https://dejure.org/2010,15413)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09 (https://dejure.org/2010,15413)
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 19/09

    Regulierung des Entgelts für den Netzzugang: Festlegung der Erlösobergrenze im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senates ist in Fällen der vorliegenden Art der Antrag auf Neubescheidung sachdienlich und stößt nicht auf Zulässigkeitsbedenken (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 - 202 EnWG 38/09 [bei juris] und 202 EnWG 39/09 - sowie vom 21. Januar 2010 - 202 EnWG 3/09 und 202 EnWG 19/09; m.w.N.).

    Zum Zweck der Vorschrift hat der Senat in seinen am 21. Januar 2010 in dem Verfahren 202 EnWG 3/09 und 202 EnWG 19/09 verkündeten Beschlüssen (in Letzterem unter C. 1. b) aa) der Gründe, Beschlussumdruck S. 8 ff.) ausgeführt:.

    Als Beispiele hierfür gelten etwa die Bewilligung von Subventionen und Beihilfen (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2010 - 202 EnWG 19/09).

    Es gilt das im Senatsbeschluss vom 21. Januar 2010 - 202 EnWG 19/09 Ausgeführte:.

  • OLG Stuttgart, 04.02.2010 - 202 EnWG 17/08

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Rechtmäßigkeit der Festlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Dabei genügt es nicht, mittels einer künstlichen Aufspaltung des Begehrens eine durch die Behörde getroffene Festlegung zu beseitigen, sondern es ist auch im gegebenen Amtsermittlungsverfahren Aufgabe des Beschwerdeführers, darzulegen, dass er anstelle der angegriffenen Entscheidung Anspruch auf eine ihm günstigere habe (st. Senatsrechtsprechung; vgl. nur Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08 und § 15 Abs. 1 ARegV).

    Insoweit hat der Verordnungsgeber den Regulierungsbehörden einen Rahmen vorgegeben, in dem ihnen ein Vorgehensspielraum eingeräumt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08 zu § 7 Abs. 6 GasNEV).

    Er hat darüber hinaus aber die Beweislast in § 15 Abs. 1 ARegV - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in vollem Umfang - dem Netzbetreiber auferlegt (vgl. zum Verpflichtungscharakter schon oben und Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2010 - Kart W 7/09, bei juris Rz. 32).

  • OLG Brandenburg, 12.01.2010 - Kart W 7/09

    Ansatz eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors im Rahmen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Eine solche Besonderheit, weil Rückkehr zur konkret kostenbasierten, aktuellsten Einstiegsgröße durch ein aufwändiges Verfahren, hätte als systematischer Bruch gerade einer näheren gesetzlichen Vorgabe und Ausgestaltung bedurft." (vgl. darüber hinaus Brandenburgisches Oberlandesgericht - Kartellsenat, Beschluss vom 12. Januar 2010 - Kart W 7/09, bei juris Rz. 34 ff.).

    Er hat darüber hinaus aber die Beweislast in § 15 Abs. 1 ARegV - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm in vollem Umfang - dem Netzbetreiber auferlegt (vgl. zum Verpflichtungscharakter schon oben und Senatsbeschluss vom 04. Februar 2010 - 202 EnWG 17/08; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Januar 2010 - Kart W 7/09, bei juris Rz. 32).

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht - z.B. in gesetzlichen Übergangsregelungen - einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt, verändert oder unberührt lässt (BVerwGE, a.a.O., 347 f.; BVerwG, NJW 1990, 2700, 2701).

    Ausnahmsweise kann auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sein, wenn sich dies aus dem materiellen Recht und der Art des Verwaltungsaktes ergibt (BVerwG, NJW 1990, 2700, 2701).

  • OLG Stuttgart, 14.01.2010 - 202 EnWG 38/09

    Anpassung der Erlösobergrenzen für ein Elektrizitätsverteilernetz:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senates ist in Fällen der vorliegenden Art der Antrag auf Neubescheidung sachdienlich und stößt nicht auf Zulässigkeitsbedenken (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 - 202 EnWG 38/09 [bei juris] und 202 EnWG 39/09 - sowie vom 21. Januar 2010 - 202 EnWG 3/09 und 202 EnWG 19/09; m.w.N.).

    Der Senat teilt in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass gibt, das von der Beschwerdegegnerin angenommene Norm- und Systemverständnis in Bezug auf §§ 4 Abs. 4 Nr. 1, 10 ARegV (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 - 202 EnWG 38/09, m.w.N., auf den der Senat hier Bezug nimmt).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09

    Energierechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senates ist in Fällen der vorliegenden Art der Antrag auf Neubescheidung sachdienlich und stößt nicht auf Zulässigkeitsbedenken (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2010 - 202 EnWG 38/09 [bei juris] und 202 EnWG 39/09 - sowie vom 21. Januar 2010 - 202 EnWG 3/09 und 202 EnWG 19/09; m.w.N.).

    Zum Zweck der Vorschrift hat der Senat in seinen am 21. Januar 2010 in dem Verfahren 202 EnWG 3/09 und 202 EnWG 19/09 verkündeten Beschlüssen (in Letzterem unter C. 1. b) aa) der Gründe, Beschlussumdruck S. 8 ff.) ausgeführt:.

  • BVerwG, 20.03.1996 - 6 C 4.95

    Hochschulrecht: Wahrung des Homogenitätsprinzips und Willkürverbots bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Nachträgliche Rechtsänderungen im Energiewirtschaftsrecht oder im Steuerrecht - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurden - vermögen insoweit die rechtliche Entscheidungsrundlage für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht mehr zu verändern: Bei einer - wie hier - Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage ist im Normalfall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend (BVerwGE 100, 346, 347 f.).
  • OLG Stuttgart, 05.04.2007 - 202 EnWG 8/06

    Elektrizitätsversorgungsnetz: Genehmigung von Netznutzungsentgelten; Darlegungs-

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Für die Beschwerden in Entgeltgenehmigungsverfahren nach § 23a EnWG ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der behördliche Festsetzungsbescheid einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt (vgl. statt vieler Senatsbeschluss vom 05. April 2007 - 202 EnWG 8/06 [Engen], bei juris Rz. 141, insoweit bestätigt durch BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 27/07, RdE 2008, 334 = N&R 2008, 210 = ZNER 2008).
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Richtig ist allerdings, dass der Senat dies in eigener Zuständigkeit nicht nur zu prüfen, sondern auch zu entscheiden hat, da Regelungen in Rechtsverordnungen, die über die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage hinausgehen, nichtig sind (vgl. nur Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 80 Rdnr. 20 mit zahlr. Nachw. aus der Rspr. des Bundesverfassungsgerichts), und das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (konkrete Normenkontrolle) nur für förmliche Gesetze, nicht aber für Rechtsverordnungen gilt (BVerfGE 1, 184, 201; 48, 40, 45).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 472/06

    Zur Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 GasNEV - Restwertermittlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09
    Belastende Verwaltungsakte wie der vorliegende bedürften aber gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 EnWG der Begründung, aus der hervorgehe, auf welche Tatsachen sich die Behörde stütze und wie sie daraus ihre konkrete Entscheidung herleite (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2007 - 3 Kart 472/06, S. 17, Rn. 65, 66).
  • BGH, 29.09.2009 - EnVR 39/08

    Rechtmäßigkeit der Kürzung von Netzentgelten gegenüber dem Betreiber eines

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 27/07

    Stadtwerke Engen

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OLG Naumburg, 05.11.2009 - 1 W 6/09

    Berücksichtigung eines pauschalierten Investitionsfaktors im vereinfachten

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 30/09

    Festlegung von Erlösobergrenzen für einen Gasnetzbetreiber: Behandlung der Kosten

    Kapitalkosten für Altanlagen sowie die kalkulatorische Gewerbesteuer gehören nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 2 ARegV (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 23 ff, Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 164 ff.).

    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Die (kalkulatorische) Gewerbesteuer ist keine Betriebssteuer i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ARegV und damit kein dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil (Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 173).

    Bezüglich der Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (bei juris Rz. 35 ff.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 44 ff. m.w.N.) die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen.

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Der Senat war in den von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich beim BGH [EnVR 51/10] durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) und 202 EnWG 81/08 bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Er hat dabei u.a. ausgeführt (Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, S. 32 [unten] bis 38):.

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O. 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2012 - 202 EnWG 12/09

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die

    Kapitalkosten für Altanlagen sowie die kalkulatorische Gewerbesteuer gehören nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen gemäß § 11 Abs. 2 ARegV (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 23 ff, Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 164 ff.).

    Das Unternehmen wird lediglich dazu angehalten, kalkulatorische Kosten für bestehendes Anlagevermögen neu zu bewerten (vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH, EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt] und vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Die (kalkulatorische) Gewerbesteuer ist keine Betriebssteuer i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ARegV und damit kein dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil (Senatsbeschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09; Brandenburg. OLG, Beschluss vom 20.10.2011 - Kart W 10/09, bei juris Rz. 173).

    Bezüglich der Erlöse aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 (bei juris Rz. 35 ff.; vgl. ferner OLG München, Beschluss vom 25.11.2010 - Kart 17/09, bei juris Rz. 44 ff. m.w.N.) die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen.

    Der Senat hat sich mit den grundsätzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin bereits in anderen Beschwerdeverfahren auseinandergesetzt und nimmt hierzu vorab Bezug auf seine Rechtsprechung zur Effizienzwertermittlung (Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08 und vom 15.03.2012 - 202 EnWG 32/09), von der abzuweichen das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Anlass gibt.

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08), und die BNetzA durfte das von ihr erhobene Datenmaterial ihrer methodischen Bearbeitung zugrunde legen.

    Der Senat war in den von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich beim BGH [EnVR 51/10] durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) und 202 EnWG 81/08 bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Er hat dabei u.a. ausgeführt (Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, S. 32 [unten] bis 38):.

    Im Übrigen ist die BNetzA auf die weiteren Angriffe, die im vorliegenden und in anderen Beschwerdeverfahren geführt wurden, soweit sie überhaupt als systematische Fehler aufgefasst werden können (etwa Messstellendichte, Heteroskedastizitätsprüfung), eingegangen und hat sie widerlegt, worauf Bezug genommen wird (vgl. zur Darlegungsobliegenheit der Beschwerdeführerin auch OLG München, a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf, a.a.O., 185/09 [juris Tz. 116]; Senatsbeschlüsse vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [S. 38/40] und vom 12.01.2012 - 202 EnWG 21/08).

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.08.2005 (BGHZ 163, 282 - Stadtwerke Mainz) nebst der jener Entscheidung zu Grunde liegenden Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts vom 17.03.2004, wonach die Oberflächenstruktur und der Vermaschungsgrad des Netzes beachtliche Kostenfaktoren darstellten, kann für den vorliegenden Sachverhalt nichts hergeleitet werden (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08, m.w.N. und vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09, wo der Senat bereits ausgeführt hat, dass § 15 ARegV ein Ausnahmecharakter zukommt und Besonderheit im Sinne des § 15 ARegV nicht jeder den Betrieb des Netzbetreibers prägende Umstand ist, welcher sich bei der Mehrzahl der anderen Netzbetreiber nicht findet, sondern - entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch - nur ein Umstand, der nach Art oder Umstand nur bei wenigen Unternehmen der Vergleichsgruppe gegeben ist; Einzigartigkeit ist hingegen nicht erforderlich).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 21/08

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für Strom durch die Landesregulierungsbehörde:

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senat B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09).

    Der Senat war in dem von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (zwischenzeitlich in der Rechtsbeschwerde beim BGH [EnVR 51/10], jedoch durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde beendet) bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Und letztlich hätte zur Beachtlichkeit des Vorbringens auch gehört - wie im Übrigen im Zusammenhang mit jedem anderen Rügepunkt - die Darlegung, dass die Anwendung des abweichenden Ansatzes für die Beschwerdeführerin einen günstigeren Effizienzwert erbracht hätte (OLG München a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09 [juris Tz. 116]; Senat B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [BS 38 bis 40]).

    Der Senat hat zudem bereits in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [dort BS.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats (B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [= BGH EnVR 51/10 - durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt]).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2012 - 202 EnWG 8/09

    Anreizregulierung für Energieversorgungsnetze: Durchführung des

    Danach kann die Beschwerdeführerin keinen Erfolg mit ihren Angriffen gegen die Datengrundlage (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 3 ARegV) haben (so schon hinsichtlich gleichgerichteter Angriffe Senat B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09).

    Der Senat war in dem von den Beteiligten schon mehrfach in Bezug genommenen Verfahren 202 EnWG 20/09 (Rechtsbeschwerdeverfahren BGH EnVR 51/10, erledigt durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde; vgl. auch Bl. 1418) bereits mit der Klärung und Beurteilung der gleichgerichteten Fragestellung befasst.

    Und letztlich hätte zur Beachtlichkeit des Vorbringens auch gehört - wie im Übrigen im Zusammenhang mit jedem anderen Rügepunkt - die Darlegung, dass die Anwendung des abweichenden Ansatzes für die Beschwerdeführerin einen günstigeren Effizienzwert erbracht hätte (OLG München a.a.O. [juris Tz. 63]; OLG Düsseldorf a.a.O. 185/09 [juris Tz. 116]; Senat B. v. 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [BS 38 bis 40]).

    Der Senat hat zudem bereits in seinem Beschluss vom 25.03.2010 - 202 EnWG 20/09 [dort BS.

  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 U 66/16

    Konzessionsvergabeverfahren: Pflichten einer Gemeinde bei der Auswahl eines

    Die Gemeinde hat aber aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf, dass ihr der Gesetzgeber nur Verwaltungsverfahren vorgibt, die zum einen rechtsstaatskonform durchzuführen sind (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2010 - 202 EnWG 20/09, bei juris) und zum anderen nicht mit einem unkalkulierbaren rechtlichen Risiko einhergehen, weil die Gemeinde nicht im Vorhinein sicher vorhersehen kann, welche Verfahrensweise ihr geboten ist.
  • OLG Brandenburg, 20.10.2011 - Kart W 10/09

    Anreizregulierung für Stromnetzbetreiber: Bestimmung der Erlösobergrenze;

    Beide Effekte gleichen sich tendenziell aus, so dass eine Berücksichtigung bei der Effizienzwertermittlung nur geboten erscheint, wo ein Charakteristikum im Randbereich der Marktbetrachtung liegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 205 zitiert nach juris).

    Zu Recht hat die LRB diese Kosten den beeinflussbaren Kostenanteilen im Sinne von § 11 Abs. 4 ARegV zugeordnet (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2010, 202 EnWG 20/09, Rn. 23 ff, rechtskräftig - zitiert nach juris).

    Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist keine Betriebssteuer i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ARegV und damit kein dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteil (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2010, 202 EnWG 20/09 - zitiert nach juris, a.a.O.).

  • OLG Schleswig, 12.01.2012 - 16 Kart 48/09

    Überprüfung des von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Effizienzvergleichs für

    Der von der Bundesnetzagentur vorgenommene Effizienzvergleich für Gasnetzbetreiber ist rechtlich nicht zu beanstanden (im Ergebnis Anschluss vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2010, 202 EnWG 20/09; OLG München, Beschluss vom 25. November 2010, Kart 17/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2011, VI-3 Kart 185/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2011, W 41/09.Kart; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2011, 11 W 16/09 (Kart)).

    Für zu weitgehend hält der Senat dagegen insoweit die Auffassungen, dass die Beschwerde "einen sie nachweislich belastenden Verfahrensfehler" aufweisen müsse oder sie nachweisen müsse, dass eine höhere als die festgelegte Erlösobergrenze richtig sei (Abgrenzung zu so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2011, und OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2010, 202 EnWG 20/09).

    Der Senat schließt insoweit im Ergebnis an die bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2010, 202 EnWG 20/09; OLG München, Beschluss vom 25. November 2010, Kart 17/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2011, VI-3 Kart 185/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2011, W 41/09.Kart; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Mai 2011, 11 W 16/09 (Kart).

    Nach alldem besteht für den Senat auch kein zureichender Anlass, der Beschwerdegegnerin aufzugeben, die beim Effizienzvergleich verwendeten Daten - ggf. in anonymisierter Form - offen zu legen, wie dies die Beschwerdeführerin begehrt, § 84 Abs. 2 EnWG (so im Ergebnis auch etwa OLG Koblenz, aaO., S. 18f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Januar 2011 aaO., Rn. 119 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 184/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Baukostenzuschüssen und

    Andernfalls käme es zu einem nachträglichen (Teil-) Genehmigungsverfahren, womit von einer Grundvoraussetzung der Anreizregulierung, dem einheitlichen Ausgangsniveau, Abstand genommen würde (vergleiche auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 9; Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 5ff; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az. Kart W 7/09, RN 36ff, zitiert nach juris; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2010, 16 Kart 51/09, S. 12 ff.; Rosin RdE 2009, 37, 40).

    Regelungen zum - generellen sektoralen oder gesamtwirtschaftlichen - Produktivitätsfortschritt sind letztlich solche der allgemeinen Geldwertentwicklung (ebenso OLG Stuttgart Beschlüsse vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 29ff; Az. 202 EnWG 19/09, S. 9ff sowie Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 44ff; a.A. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 12.01.2010, Az. Kart W 1/09, S. 10f; Az. Kart W 3/09, S. 14f.; Az. Kart W 4/09 S. 12f.; Az. Kart W 7/09, S. 14f.).

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2010 - 3 Kart 204/09

    Genehmigung von Höchstnetzentgelte für ein Stromverteilernetz durch die

    Andernfalls käme es zu einem nachträglichen (Teil-) Genehmigungsverfahren, womit von einer Grundvoraussetzung der Anreizregulierung, dem einheitlichen Ausgangsniveau, Abstand genommen würde (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09 , S. 9; Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 5ff; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az. Kart W 7/09, R. 36ff, zitiert nach juris; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2010, 16 Kart 51/09, S. 12 ff.; Rosin RdE 2009, 37, 40).

    Regelungen zum - generellen sektoralen oder gesamtwirtschaftlichen - Produktivitätsfortschritt sind letztlich solche der allgemeinen Geldwertentwicklung (ebenso OLG Stuttgart Beschlüsse vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 29ff; Az. 202 EnWG 19/09, S. 9ff sowie Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 44ff; a.A. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 12.01.2010, Az. Kart W 1/09, S. 10f; Az. Kart W 3/09, S. 14f.; Az. Kart W 4/09 S. 12f.; Az. Kart W 7/09, S. 14f.).

    Der Einwand der Betroffenen, es müsse eine kumulierte Berücksichtigung erfolgen, geht fehl (so auch OLG Stuttgart Beschluss vom 25.03.2010, 202 EnWG 20/09, S. 54; OLG Schleswig Beschluss vom 25.03.2010, 16 Kart 34/09, R. 41 ff., zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2010 - 3 Kart 206/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen für den Betrieb eines Stromverteilernetzes

    Andernfalls käme es zu einem nachträglichen (Teil-) Genehmigungsverfahren, womit von einer Grundvoraussetzung der Anreizregulierung, dem einheitlichen Ausgangsniveau, Abstand genommen würde (vergleiche auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 9; Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 5ff; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2010, Az. Kart W 7/09, R. 36ff, zitiert nach juris; a.A. OLG Schleswig, Beschluss vom 25.03.2010, 16 Kart 51/09, S. 12 ff.; Rosin RdE 2009, 37, 40).

    Regelungen zum - generellen sektoralen oder gesamtwirtschaftlichen - Produktivitätsfortschritt sind letztlich solche der allgemeinen Geldwertentwicklung (ebenso OLG Stuttgart Beschlüsse vom 21.01.2010, Az. 202 EnWG 3/09, S. 29ff; Az. 202 EnWG 19/09, S. 9ff sowie Beschluss vom 25.03.2010, Az. 202 EnWG 20/09, S. 44ff; a.A. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 12.01.2010, Az. Kart W 1/09, S. 10f; Az. Kart W 3/09, S. 14f.; Az. Kart W 4/09 S. 12f.; Az. Kart W 7/09, S. 14f.).

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2010 - 3 Kart 50/09

    Festsetzung der Erlösobergrenzen des Betreibers eines Gasverteilernetzes im

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2010 - 3 Kart 209/09

    Beschwerde des Betreibers eines Stromverteilernetzes gegen die Festsetzung der

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 90/09

    Berücksichtigung eines Erweiterungsfaktors i.R.d. Gewährung eines pauschalierten

  • OLG München, 25.11.2010 - Kart 17/09

    Gasnetzentgeltregulierung: Berücksichtigung von Erlösen aus der Auflösung von

  • OLG Stuttgart, 07.04.2016 - 201 Kart 12/14

    Energierecht: Darlegungs- und Beweislast im Verfahren der Überprüfung der

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 11/17

    Wirksamkeit der Neuregelung der Veröffentlichungspflichten der Betreiber von Gas-

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2010 - 3 Kart 205/09

    Behandlung von Erlösen aus der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen;

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2010 - 3 Kart 182/09

    Feststellung des Ausgangsniveaus für die Erlösobergrenzen eines Netzbetreibers im

  • OLG Stuttgart, 09.02.2017 - 201 Kart 4/15

    Energiewirtschaftliches Verfahren: Festsetzung der Regulierungsbehörde zu

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 16/17
  • OLG Düsseldorf, 08.12.2010 - 3 Kart 227/09

    Bestimmung der Erlösobergrenzen von zwei Elektrizitätsverteilernetzen durch die

  • OLG Stuttgart, 15.03.2012 - 202 EnWG 10/11

    Aufklärungsbefugnisse der Regulierungsbehörde: Datenerhebung zur Ermittlung des

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 3 Kart 28/17

    Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung Netzbetreiber bezogener Daten durch die

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