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   OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13   

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https://dejure.org/2014,44830
OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13 (https://dejure.org/2014,44830)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2014 - 20 U 5/13 (https://dejure.org/2014,44830)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. März 2014 - 20 U 5/13 (https://dejure.org/2014,44830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 626 Abs 2 BGB, § 533 ZPO
    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH: Anforderungen an die Einhaltung der Ausschlussfrist für die Kündigung; Voraussetzungen für die Zulassung einer zweitinstanzlich erklärten Hilfsaufrechnung gegenüber der Entgeltzahlungsklage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 533; BGB § 626 Abs 2
    Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH

  • rechtsportal.de

    ZPO § 533 ; BGB § 626 Abs 2
    Einhaltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei außerordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 25.03.2009 - 7 U 4835/08

    Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers: Beginn der Verfristung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
    Dass sich unter solchen Umständen der zu kündigende Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht einberief, im Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine dadurch bewirkte Verzögerung berufen kann, versteht sich, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil in einem solchen Fall - gerade anders als hier - bei dem zu Kündigenden keine Ungewissheit darüber bestehen kann, ob er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 11; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).

    b) Für die im Streitfall maßgebende Frist für die Einberufung des Aufsichtsrats mit zumutbarer Beschleunigung (s. den Hinweisbeschluss des Senats unter B I 1 d sowie etwa BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7 und BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14) ist vielmehr auch und gerade das durch die kurze Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot leitend, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die dort geregelte Zweiwochenfrist (vgl. OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).

    Insbesondere besteht auch nach Auffassung des Senats ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer unangemessenen Verzögerung, geraten die vom Dienstberechtigten durchgeführten oder angeordneten Ermittlungen mehr als zwei Wochen in Stillstand (OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).

    aa) Es ist nicht ersichtlich, warum es nicht zumutbar gewesen sein sollte, den Aufsichtsrat mit vierzehntägiger Frist seit dem 17.02.2012 einzuberufen (vgl. hierzu auch OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40; Jaeger, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 35 Rn. 433).

    (1) Insbesondere mag eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung unschädlich sein, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass es mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (s. BGH, Urt. v. 12.02.2007 - II ZR 308/05 - Tz. 7; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).

  • BGH, 15.06.1998 - II ZR 318/96

    Beginn der Frist für die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
    Hinzu kommt, dass es in dem Streitfall, auf den sich die Anmerkung von Goette, DStR 1998, 1103, 1105 bezieht und den der BGH mit Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 318/96 entschieden hat, um die Kündigung des Anstellungsvertrags des Alleingeschäftsführers einer GmbH ging, der zugleich Minderheitsgesellschafter war und der selbst die von der die Kündigung betreibenden Mehrheitsgesellschafterin umgehend verlangte Einberufung verzögerte.

    Dass sich unter solchen Umständen der zu kündigende Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht einberief, im Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine dadurch bewirkte Verzögerung berufen kann, versteht sich, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil in einem solchen Fall - gerade anders als hier - bei dem zu Kündigenden keine Ungewissheit darüber bestehen kann, ob er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 11; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).

    b) Für die im Streitfall maßgebende Frist für die Einberufung des Aufsichtsrats mit zumutbarer Beschleunigung (s. den Hinweisbeschluss des Senats unter B I 1 d sowie etwa BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7 und BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14) ist vielmehr auch und gerade das durch die kurze Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot leitend, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die dort geregelte Zweiwochenfrist (vgl. OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).

    Dass der einberufungsberechtigte (vgl. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 107 Rn. 5, § 110 Rn. 2) Vorsitzende des Aufsichtsrats der M. X AG zeitgleich mit dem Vorstandsmitglied A. und damit zumindest am 17.02.2012 die notwendige Kenntnis erhielt (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7), stellt die Beklagte nicht in Abrede und ergibt sich allein schon aus dem Schreiben vom 17.02.2012 (Anlage B 25 [Bl. 401 ff.]); zumindest fehlt es an jedem abweichenden Vortrag der auch insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu der Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden.

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 171/09

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
    Es trifft im Übrigen zwar zu (s. Tz. 40 des Schriftsatzes vom 29.01.2014), dass es unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen und damit ggf. auch die Anhörung tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (s. etwa BAG, Urt. v. 25.11.2010 - 2 AZR 171/09 - Tz. 15).
  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
    (1) Insbesondere mag eine geringfügige Verzögerung der Einberufung der Versammlung unschädlich sein, wenn das Vorstandsmitglied schon vorläufig seines Amtes enthoben worden ist und daher nicht darüber im Zweifel sein kann, dass es mit einer endgültigen Abberufung und einer - im Zweifel fristlosen - Kündigung seines Anstellungsvertrages rechnen muss (s. BGH, Urt. v. 12.02.2007 - II ZR 308/05 - Tz. 7; OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 35).
  • BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
    b) Für die im Streitfall maßgebende Frist für die Einberufung des Aufsichtsrats mit zumutbarer Beschleunigung (s. den Hinweisbeschluss des Senats unter B I 1 d sowie etwa BGH, Urt. v. 15.06.1998 - II ZR 318/96 - Tz. 7 und BGH, Urt. v. 09.04.2013 - II ZR 273/11 - Tz. 14) ist vielmehr auch und gerade das durch die kurze Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzlich vorgesehene Beschleunigungsgebot leitend, Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist die dort geregelte Zweiwochenfrist (vgl. OLG München, Urt. v. 25.03.2009 - 7 U 4835/08 - Tz. 40).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2004 - 7 U 62/03

    Fristlose Kündigung des Dienstvertrages eines AG-Vorstandes: Notwendigkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
    § 626 Abs. 2 BGB zeigt, dass die Angelegenheit hier grundsätzlich dringlich und mit Vorrang zu behandeln (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2004 - 7 U 62/03 - Tz. 8), der Aufsichtsrat unverzüglich einzuberufen war, nachdem die nach § 626 Abs. 2 BGB erforderliche Kenntnis vorlag.
  • OLG Stuttgart, 14.01.2013 - 14 W 17/12

    GmbH: Einberufungsvorschriften für eine Gesellschafterversammlung; Verbot des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.03.2014 - 20 U 5/13
    Die in einem solchen Fall einzuhaltende Frist bestimmt sich von vornherein nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Verlangens (vgl. etwa Liebscher, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 50 Rn. 33; Hillmann, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., § 50 GmbHG Rn. 10); selbst wenn das Einberufungsorgan nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 GmbHG im Regelfall lediglich verpflichtet sein sollte, die Versammlung innerhalb eines Monats nach dem Einberufungsverlangen einzuberufen (vgl. dazu etwa Römermann, in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 50 Rn. 72 m. w. N. in Fn. 82 f.; dagegen im Übrigen etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 50 Rn. 16), kann im Einzelfall durchaus auch eine ggf. deutlich kürzere Frist gelten (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.01.2013 - 14 W 17/12 - Tz. 32).
  • LG Mainz, 12.08.2016 - 2 O 329/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrages - Nachschieben von Gründen

    Dass sich ein zu kündigender Geschäftsführer, der die Gesellschafterversammlung nicht fristgerecht einberief, im Zusammenhang mit § 626 Abs. 2 BGB nicht ohne weiteres auf eine dadurch bewirkte Verzögerung berufen kann, versteht sich, weil in einem solchen Fall - gerade anders als hier - bei dem zu Kündigenden keine Ungewissheit darüber bestehen kann, ob er mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2014 - 20 U 5/13 -, Rn. 13 f., juris).
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