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   OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05   

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OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05 (https://dejure.org/2006,8465)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2006 - 10 U 238/05 (https://dejure.org/2006,8465)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2006 - 10 U 238/05 (https://dejure.org/2006,8465)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Private Krankenversicherung: Fristlose Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses wegen Erschleichens von Leistungen in der Krankentagegeldversicherung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Arbeitsunfähigkeit i.S.d. Krankentagegeldversicherung; Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankentagegeldversicherung; Auslegung eines Kündigungsscheibens

  • Judicialis

    BGB § 139; ; BGB § 242; ; BGB § 247; ; BGB § 314; ; ZPO § 301 Abs. 1; ; MB/KT 94 § 1; ; MB/KT 94 § 1 Abs. 3; ; MB/KT 94 § 14 Abs. 2; ; VVG § 30; ; VVG § 178 a Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 314; VVG § 30; VVG § 178 a Abs. 2 S. 2; MBKT 78 § 1 Abs. 3
    Wirksame fristlose Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses wegen Erschleichens von Leistungen in der Krankentagegeldversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherung - Krankentagegeld von Planern: Versicherer spitzeln

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung einer Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung als einheitlichem Vertragsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1485
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Saarbrücken, 23.11.2005 - 5 U 70/05

    Krankentagegeld: Fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05
    Die Grenzziehung zwischen einer Ausübung beruflicher Tätigkeit, die auf den Anspruch ohne Einfluss verbleibt, gegenüber einem den Anspruch ausschließenden Umfang der Tätigkeit ist nach der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs danach zu ziehen, ob diese Tätigkeit derart geringfügig oder unbedeutend ist, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn sich der Versicherer hierauf beruft (neuestens: OLG Saarbrücken, RuS 2006, 117, 118).
  • BGH, 25.11.1992 - IV ZR 187/91

    Umfang der Leistungspflicht in der Krankentagegeldversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05
    Der maßgebliche Unterschied liegt darin, dass im Bereich der Krankentagegeldversicherung auch eine nur teilweise Ausübung der beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen sein muss (BGH VersR 1993, 297), weshalb bereits der Wiedereintritt teilweiser Arbeitsfähigkeit die Leistungspflicht des Krankentagegeldversicherers vollständig entfallen lässt.
  • BGH, 10.12.1986 - IVa ZR 94/85

    Rücktritt vom gesamten Versicherungsvertrag wegen falscher Angaben zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05
    So hat der BGH (VersR 1987, 177) eine Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung auf die verbundenen Leben von Ehepartnern, eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH VersR 1989, 689) als einheitliche Versicherung behandelt.
  • BGH, 08.03.1989 - IVa ZR 17/88

    Rücktritt des Versicherers von einem Versicherungsverhältnis wegen der Verletzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05
    So hat der BGH (VersR 1987, 177) eine Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung auf die verbundenen Leben von Ehepartnern, eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH VersR 1989, 689) als einheitliche Versicherung behandelt.
  • BGH, 09.11.1988 - I ZR 230/86

    Mietwagen-Mitfahrt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2006 - 10 U 238/05
    Aufgrund notwendigen Vertrauens des Versicherers in die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers bezüglich einer behaupteten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sind im Grundsatz Überprüfungen zulässig, nachdem der Versicherer keine weiteren Möglichkeiten der Feststellung hat, ob der Versicherungsnehmer trotz Anzeige seiner Berufsunfähigkeit weiter arbeitet und Versicherungsleistungen erschleicht (BGH NJW-RR 1989, 426).
  • OLG Bremen, 06.02.2014 - 3 U 35/13

    Rechte des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung bei

    In der Regel spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Mehrzahl von Versicherungsscheinen auch auf eine Mehrzahl von Versicherungsverträgen schließen lässt, so dass umgekehrt bei nur einem Versicherungsschein ein einheitlicher Versicherungsvertrag vorliegt (vgl. OLG Stuttgart, NJOZ 2006, 2675 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 19.10.2006 - 2 O 559/03

    Fristlose Kündigung,Krankentagegeldversicherung

    Dabei erachtet es die Kammer als ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer mehr oder weniger regelmäßig Arbeiten erledigt, die nach der Verkehrsauffassung als zumindest teilweise Ausübung derjenigen Tätigkeit anzusehen sind, durch die er sein Einkommen erzielt (so auch OLG Hamm NJW-RR 2006, 1035; OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675).

    Die Grenzziehung zwischen einer Ausübung beruflicher Tätigkeit, die auf den Anspruch ohne Einfluss verbleibt, gegenüber einem den Anspruch ausschließenden Umfang der Tätigkeit ist dabei danach zu ziehen, ob diese Tätigkeit derart geringfügig oder unbedeutend ist, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde, wenn sich der Versicherer hierauf beruft (OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675).

    Dieses ist zunächst darin begründet, dass der Kläger bei dem Beklagten - entgegen OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 - nicht ein einziges einheitliches Vertragsverhältnis, sondern verschiedene, rechtlich selbständige Versicherungsverträge, namentlich eine Krankenversicherung, eine Krankenhaustagegeldversicherung und eine Krankentagegeldversicherung für sich sowie eine Krankenzusatzversicherung für seine Ehefrau - unterhält.

    Selbst wenn es sich nicht um eine Mehrheit von Versicherungsverträgen, sondern um ein einheitliches Versicherungsverhältnis handeln sollte, vertritt die Kammer entgegen OLG Stuttgart NJOZ 2006, 2675 die Auffassung, dass das dem Beklagten zustehende Recht zur fristlosen Kündigung auf die Krankentagegeldversicherung des Klägers beschränkt ist.

  • OLG Koblenz, 14.11.2008 - 10 U 592/07

    Private Kranken-und Pflegeversicherung: außerordentliche Kündigung wegen des

    Wird jedoch das Vertrauensverhältnis - wie vorliegend - in einem Ausmaß enttäuscht, welches die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so muss der Versicherer berechtigt sein, sich insgesamt vom Vertragsverhältnis mit diesem Versicherungsnehmer zu lösen (OLG Stuttgart, VersR 2006, 1485 ff; Senat, VersR 2008 S. 1482 = OLGR 2008 S. 837).
  • OLG Koblenz, 05.11.2007 - 10 U 1726/06

    Kündigung der Krankenversicherung aus wichtigem Grund: Begründung der vollen

    Wird das Vertrauen, wie hier, enttäuscht in einem Ausmaß, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so muss der Versicherer berechtigt sein, sich insgesamt von den vorliegenden Vertragsverhältnissen mit diesem Versicherungsnehmer zu lösen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2006 - 10 U 238/05).
  • OLG Koblenz, 20.09.2007 - 10 U 1726/06

    Kündigung der Krankenversicherung aus wichtigem Grund: Begründung der vollen

    Wird das Vertrauen, wie hier, enttäuscht in einem Ausmaß, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so muss der Versicherer berechtigt sein, sich insgesamt von den vorliegenden Vertragsverhältnissen mit diesem Versicherungsnehmer zu lösen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2006 - 10 U 238/05).
  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 U 40/17

    Außerordentliche Kündigung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen

    Wird das Vertrauen, wie hier, in einem Ausmaß enttäuscht, das die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, so muss der Versicherer berechtigt sein, sich insgesamt von den vorliegenden Vertragsverhältnissen mit diesem Versicherungsnehmer zu lösen (OLG Koblenz, VersR 2008, 1482; OLG Koblenz, VersR 2009, 771; OLG Stuttgart, VersR 2006, 1485).
  • LG Koblenz, 23.11.2006 - 16 O 83/05

    Wirksame fristlose Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses wegen

    Denn Krankentagegeld wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass die Arbeitsunfähigkeit während dem gesamten Leistungszeitraum vollständig und uneingeschränkt gegeben ist, was nicht der Fall ist, wenn der Versicherungsnehmer jedenfalls noch eingeschränkt zur Ausübung seines Berufes in der Lage ist (vgl. dazu auch OLG Stuttgart vom 25.04.2006, Az. 10 U 238/05, abgedruckt in NJOZ, 2665).
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