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   OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04   

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https://dejure.org/2004,24559
OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04 (https://dejure.org/2004,24559)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 3 U 76/04 (https://dejure.org/2004,24559)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. August 2004 - 3 U 76/04 (https://dejure.org/2004,24559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vertrag über eine multimodale Güterbeförderung: Konkludente Rechtswahl und Vermutung der engsten Verbindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz eines Schadens an einer Entenfeder-Wasch- und Trockenanlage aus abgetretenem Recht; Abschluss eines Güterbeförderungsvertrages unter Geltung des Rechts der Hauptniederlassung des Beförderers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Stuttgart, 21.01.2004 - 3 U 193/03

    Multimodaltransport: Haftung des Multimodalbeförderers bei unbekanntem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04
    Dies entspricht auch der Auffassung, die der Senat in vergleichbaren Fällen vertreten hat (vgl. einmal Urteil vom 19.02.2003 - 3 U 182/02, S. 3 f., zum anderen Urteil vom 21.01.2004 - 3 U 193/03, S. 9 f. - dort für den unterstellten Fall, dass der Schaden, wie von der Beklagten behauptet, in Großbritannien eingetreten war).

    Denn ist deutsches Transportrecht anwendbar, so umfasst dies auch die hier herangezogenen Grundsätze zur sog. sekundären Behauptungslast (ebenso schon Senatsurteil vom 21.01.2004 - 3 U 193/03, S. 10 unten).

  • OLG Stuttgart, 11.06.2003 - 3 U 222/02

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr: Sekundäre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04
    Dass die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast des Frachtführers auch in den Fällen anzuwenden sind, in denen nicht der Verlust, sondern, wie hier, die Beschädigung des Gutes geltend gemacht wird, entspricht feststehender Rechtsprechung (Senatsurteil vom 11.06.2003 - 3 U 222/02, veröffentlicht in TranspR 2003, 308).
  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 174/00

    Einbeziehung der Haftungsbeschränkung nach ADSp in einen Frachtvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04
    Dagegen steht, dass eine - hier allenfalls denkbare stillschweigende Einbeziehung einer Haftungsbegrenzung für Güterschäden an den Formvorschriften des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheitert (BGHZ 153, 308 = TranspR 2003, 119 f. - dort gegen die stillschweigende Einbeziehung der Haftungsbegrenzung gemäß Nr. 23.1.1 ADSp 1998).
  • OLG Celle, 24.10.2002 - 11 U 281/00

    Vertragsrecht; Fracht- und Speditionsgeschäft; Multimodaler Transport; Umfang der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04
    Soweit die Beklagte dem gegenüber unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle (TranspR 2003, 253) vorträgt, auch bei grundsätzlicher Anwendung deutschen Rechts seien die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BGH, 10.04.2003 - I ZR 228/00

    Unvermeidbarkeit der Beschädigung von Transportgut; Vertrauen auf Durchfahrtshöhe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04
    Soweit der Bundesgerichtshof dem gegenüber in einem Urteil vom 10.04.2003 für einen Schadensfall, der ebenfalls auf das Hängenbleiben des Transportfahrzeugs an einer Brückenunterführung zurückzuführen war, nur einfache Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies darauf, dass dort der Frachtführer/der von ihm eingesetzte Fahrer auf die in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrtshöhe vertraut hatte (BGH, Urteil vom 10.04.2003 - I ZR 228/00 - veröffentlicht in TranspR 2003, 303-305).
  • OLG Köln, 26.03.2002 - 3 U 214/01

    Darlegungslast bei Transportschaden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04
    Dies folgt aus den Grundsätzen der sog. sekundären Behauptungslast (BGH TranspR 2003, 1, 3 - dort zur entsprechenden Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs; OLG Köln, TranspR 2003, 111, 113).
  • OLG Düsseldorf, 01.07.1993 - 18 U 23/93

    Haftung nach deutschem Recht bei Verlust des Transportgutes während des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2004 - 3 U 76/04
    Denn jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 EGBGB ist die engste Verbindung zu Deutschland zu vermuten, weil dort sowohl die Beklagte als auch die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Hauptsitz haben (ebenso: OLG Dresden, TranspR 2002, 32 für den dort entschiedenen Fall; vgl. ferner: OLG Düsseldorf TranspR 1995, 77, 79, Fremuth/Thume, § 452 a HGB Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 18 U 68/11
    Die in dem vom Oberlandesgericht Stuttgart im Rechtsstreit 3 U 76/04 aufgeworfene, aber nicht entschiedene Frage, ob Ziffer 23.1.3 ADSp für multimodale Frachtverträge gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp grundsätzlich die speziellere Regelung ist oder ob Ziffer 23.1.3 teleologisch einschränkend dahin auszulegen ist, dass diese Bestimmung nur dann gelten soll, wenn der Schadensort im Sinne des § 452 HGB unbekannt ist, beantwortet der Senat dahin, dass Ziffer 23.1.3 ADSp gegenüber Ziffer 23.1.2 ADSp für alle multimodalen Verträge, die auch eine Seebeförderung einschließen, die speziellere Regelung ist (ebenso Koller, Transportrecht, Ziffer 23 ADSp, Rd.Nr. 5).
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