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   OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10   

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https://dejure.org/2011,3188
OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10 (https://dejure.org/2011,3188)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2011 - 10 U 152/10 (https://dejure.org/2011,3188)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. August 2011 - 10 U 152/10 (https://dejure.org/2011,3188)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ein durch Grundschulden am Baugrundstück gesicherter Kontokorrentkredit als modifiziertes Baudarlehen i.S.v. § 1 GSB; Erlangung der tatsächlicher Verfügungsgewalt am Baugeld des Baugeldempfängers mit der Einräumung der Kreditlinie; Pflicht des Baugeldempfängers zum Abruf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GSB § 5; BGB § 823 Abs. 2; GSB § 1
    Begriff des Baudarlehens i.S. von § 1 GSB; Erlangung von Baugeld durch Einräumung einer durch Grundschulden am Baugrundstück gesicherten Kreditlinie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GSB a.F.: Kontokorrentkredit kann Baudarlehen darstellen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Baugeld, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG, modifiziertes Baudarlehen, Verletzung von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GSB/BauFordSiG: Auch der Kontokorrentkredit ist Baugeld! (IBR 2011, 583)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1866
  • BauR 2012, 96
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 109/90

    Anwendung auf Architektenleistungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Eine Auszahlung ist für die Baugeldeigenschaft selbst nicht erforderlich (BGH, BauR 1991, 237; Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 209 und Rn. 6).

    Der Beginn der Baugeldeigenschaft ist nicht identisch mit dem Beginn der Verwendungspflicht des § 1 Abs. 1 GSB, der die tatsächliche Verfügungsgewalt des Baugeldempfängers voraussetzt (BGH, BauR 1991, 237; Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 209 und Rn. 6).

  • BGH, 13.12.1988 - VI ZR 260/88

    Eigenschaft von Baugeld bei Tilgung eines Grundstücksankaufskredites

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Für die Baugeldeigenschaft bedarf es einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Baugeldvertrages, dass die Darlehenssumme zur Bestreitigung der Kosten eines Baus "bestimmt" sein soll (BGH, BauR 1989, 230).

    Baugeld liegt nur insoweit vor, als der Darlehensbetrag nach der Zweckbestimmung des Darlehensbetrages tatsächlich zur Herstellung des Baus zur Verfügung gestellt wurde (BGH, BauR 1989, 230; Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 197).

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 270/86

    Begriff der Kosten eines Baues; Begriff des Baugeldes; Behandlung von Baugeld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Zwar ist der Baugeldempfänger verpflichtet, das Baugeld zu erhalten (BGH, BauR 1988, 107).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Anders ist es, wenn der Täter ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, dass der Erfolg nicht eintritt (BGH, BauR 2002, 620; Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 114).
  • BGH, 18.04.1996 - VII ZR 157/95

    Vermutung der Baugeldeigenschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Es kommt daher allein auf den Inhalt des Darlehensvertrages (Baugeldvertrag) an, um beurteilen zu können, ob ein Darlehen zum Zweck der Bestreitung der Baukosten gewährt wurde (BGH, BauR 1996, 709).
  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist daher davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (BGH, BauR 2010, 2107, juris Rn. 6).
  • OLG Bremen, 13.11.1991 - 1 U 53/91

    Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1, 5 BSG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Der Empfänger eines modifizierten Baugelddarlehens trägt im Fall der Inanspruchnahme aus § 823 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 S. 1 GSB die Darlegungs- und Beweislast, dass diese Gelder den vertraglich vereinbarten Zwecken zugeführt wurden (OLG Bremen, BauR 1993, 235; Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1, 198).
  • BGH, 22.09.1992 - VI ZR 347/91

    Nichtannahme einer Revision mangels Erfolgsaussicht - Rechtsfolgen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Der BGH hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 22.09.1992 (VI ZR 347/91) hierzu ausgeführt, dass es dem Schutzzweck des GSB entspreche, dem Darlehensempfänger die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass nicht für die Herstellung des Baues verwendete Gelder einem anderen vertraglich vereinbarten Zweck zugeführt wurden und durch die Entnahme mithin keine Verringerung des der Höhe nach nicht bestimmten Baugeldanteils eingetreten sei (zitiert nach Stammkötter, GSB, 2. Aufl., § 1 Rn. 200).
  • BGH, 09.10.1990 - VI ZR 230/89

    Pflichtenstellung des Generalübernehmers nach dem GSB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.08.2011 - 10 U 152/10
    Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen soll sicherstellen, dass die Baubeteiligten, die durch ihre Leistung den Wert des Grundstücks erhöht haben, ihren Werklohn jedenfalls insoweit erhalten, wie der Eigentümer des Grundstückes für die geschaffene Werterhöhung Kredit erhalten hat (BGH, BauR 1991, 96).
  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 187/11

    Sicherung von Baugeldforderungen: Baugeldverwendungspflicht für vom

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2012, 96 veröffentlicht ist, führt aus, die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch bezüglich der restlichen Vergütung aus der Schlussrechnung vom 11. Juni 2007 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 GSB.
  • OLG Stuttgart, 24.06.2014 - 10 U 25/13

    Schadensersatz bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld: Baugeldgewährung bei

    Auf die Berufung der Beklagten hin änderte das Oberlandesgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil im Feststellungsausspruch dahingehend ab, dass die Haftung der Beklagten sich lediglich auf die Schlussrechnung vom 11.06.07 erstreckt; im Hinblick auf die beiden anderen Schlussrechnungen wies es die Klage ab (Urteil vom 25.08.11, Az. 10 U 152/10).
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