Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 26.03.2009 - 2 U 87/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung; fehlerhafte Angaben zum Unternehmensalter als irreführende Werbung; Anforderungen an die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses bei Schmuck- und Edelmetallankäufern
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbsverhältnis bei Ankauf von Schmuck und Juwelierwaren bei Fehlen des Schmuckverkaufes bei einem der Mitbewerber
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 25.06.2008 - 39 O 148/07
- OLG Stuttgart, 26.03.2009 - 2 U 87/08
- LG Stuttgart, 03.06.2011 - 39 O 148/07
- OLG Stuttgart, 23.09.2011 - 2 W 40/11
- BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 06.02.2013 - I ZB 79/11
Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung …
Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 26. März 2009 - 2 U 87/08) hat der Schuldnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten, im Zuge einer geschäftlichen Handlung wie folgt zu werben:. - OLG Stuttgart, 23.09.2011 - 2 W 40/11
Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot: Einlegung …
Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot/ Urteilstenor Ziff. 1. c) des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.06.2008 - 39 O 148/07 KfH, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.03.2009 - 2 U 87/08, ein (weiteres) Ordnungsgeld in Höhe von 7.000,00 EUR verhängt.Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 03.06.2011 wird, soweit der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin vom 14.01.2011 zurückgewiesen wurde (Tenor II) aufgehoben und gegen die Schuldnerin wird wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart, AZ: 39 O 148/07 KfH vom 25.06.2008 in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.03.2009, AZ: 2 U 87/08 im Tenor Ziffer 1 lit. c) ("in den ersten 10 Jahren mit einem Gesamtumsatz von 129 Millionen DM") ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 7.000,00 verhängt.