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   OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09   

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https://dejure.org/2010,5407
OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09 (https://dejure.org/2010,5407)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2010 - 5 U 188/09 (https://dejure.org/2010,5407)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. April 2010 - 5 U 188/09 (https://dejure.org/2010,5407)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mietrechtsstreit: Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform für einen längerfristigen Gewerberaummietvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Schriftform

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550
    Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung der Schriftform

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Schriftform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • mietrb.de PDF, S. 15 (Entscheidungsbesprechung)

    § 550 BGB
    Schriftform: Vorlage der Urkunde ist nicht zwingend erforderlich (RA Jochen Hoffmann; MietRB 2010, 359)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis der Einhaltung der Schriftform: Vorlage der Vertragsurkunde nicht erforderlich! (IMR 2010, 475)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1245
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.05.2008 - XII ZR 69/06

    Einhaltung der Schriftform bei Personenmehrheit auf Seite des Vermieters oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09
    Darüber hinaus dient die Schriftform der Beweisbarkeit langfristiger Abreden und dem Schutz vor unbedachter Eingehung langfristiger Bindungen (BGH NJW 2008, 2178).

    Der Schriftform kommt damit eine Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion zu (BGH NJW 2008, 2178; vgl. auch Palandt-Weidenkaff, 69. Aufl., § 550 BGB, Rn. 1 m.w.N.).

    Es genügt für die Einhaltung der Schriftform bei einer Vertragsänderung - wie vorliegend -, wenn hinreichend deutlich auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen wird, die geänderten Regeln aufgeführt werden und zu erkennen ist, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrages verbleiben soll (BGH NJW 2008, 2178, 2181).

    Des Weiteren hat das Landgericht beachtet, dass die wesentlichen Bedingungen eines Mietverhältnisses, die Vertragsparteien, der Mietgegenstand, der Mietpreis und die Dauer des Mietverhältnisses (BGH NJW 2008, 2178) - einschließlich Unterschriften - schriftlich niedergelegt wurden.

  • BGH, 07.03.2007 - XII ZR 40/05

    Anforderungen an die Form eines Vorvertrages über ein langfristiges

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09
    Ob bereits bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages im November 2002 i. V. m. § 22 des Mietvertrages ein formlos gültiger Mietvorvertrag (BGH NJW 2007, 1817) geschlossen wurde, der einem etwaigen Räumungsanspruch bereits gemäß § 242 BGB (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. etwa OLG Köln, NJW-RR 92, 1162) entgegengehalten werden könnte, ist zweifelhaft und kann vorliegend offen bleiben.
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09
    Sind also die gesetzlichen Voraussetzungen einer hinreichend bestimmten oder bestimmbaren (BGH NJW 1999, 2591) Vereinbarung nachgewiesen, ist von einem formgerechten Mietvertrag i. S. v. § 550 BGB auszugehen.
  • OLG Köln, 08.04.1992 - 2 U 90/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09
    Ob bereits bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages im November 2002 i. V. m. § 22 des Mietvertrages ein formlos gültiger Mietvorvertrag (BGH NJW 2007, 1817) geschlossen wurde, der einem etwaigen Räumungsanspruch bereits gemäß § 242 BGB (dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. etwa OLG Köln, NJW-RR 92, 1162) entgegengehalten werden könnte, ist zweifelhaft und kann vorliegend offen bleiben.
  • BGH, 30.05.1962 - VIII ZR 173/61

    Vertragsschluß bei Übersendung des Mietvertrages - Einwand der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.04.2010 - 5 U 188/09
    Ein solcher Mietvorvertrag wäre jedenfalls nicht ohne weiteres, auch wenn er in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Mietvertrag steht (dort sogar geregelt ist), nicht für den weiteren Erwerber bindend (so ausdrücklich schon BGH NJW 1962, 1388, 1390; vgl. auch Staudinger-Emmerich, § 566 BGB, Rn. 51 u. 39 m.w.N.; Palandt-Weidenkaff, 69. Aufl. vor § 535 BGB, Rn. 4 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.05.2011 - 30 U 15/10

    Ansprüche nach Beendigung eines Pachtvertrages über einen Golfplatz

    Die Vorschrift hat auch Klarstellungs- und Warnfunktion (OLG Stuttgart Urteil v. 26.04.2010, 5 U 188/09; BeckRS 2010, 22058).
  • OLG Koblenz, 28.04.2014 - 12 U 1419/12

    Gewerberaummietvertrag: Erfüllung des Schriftformerfordernisses bei Abschluss des

    Der Senat hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass es zur Ausfertigung der Urkunde gekommen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2010, 22058).
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