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   OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02   

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https://dejure.org/2002,4542
OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02 (https://dejure.org/2002,4542)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2002 - 5 Ss 209/02 (https://dejure.org/2002,4542)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juni 2002 - 5 Ss 209/02 (https://dejure.org/2002,4542)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiederaufleben des Wahlrechts bei unbestimmter Rechtsmittelbezeichnung; Wahlrecht bei einem Urteil, das sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision anfechtbar ist; Verwerfung einer Berufung als unzulässig wegen offensichtlicher Unbegründetheit; Einlegung der ...

Verfahrensgang

  • AG Stuttgart - 3 Cs 73 Js 77061/00
  • OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3487
  • NJW 2003, 1369
  • StV 2003, 153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Die Erklärung, die rechtsgestaltenden Charakter hat, muss bei dem Amtsgericht angebracht werden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, und zwar auch dann, wenn die Akten bereits dem Berufungsgericht vorgelegt worden sind (BGH StV 1995, 174).

    Endgültige Entscheidungen vermag es nicht zu treffen (BGH StV 1995, 174).

  • OLG Stuttgart, 12.05.1995 - 1 Ss 163/95
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Entscheidet es dennoch, wird der Beschluss gegenstandslos, wenn der Beschwerdeführer nachträglich, aber noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist sein Rechtsmittel als (Sprung-) Revision bezeichnet (OLG Stuttgart, Justiz 1995, 414 ff.; vgl. auch KG Berlin, NStZ-RR 1999, 146f, wonach allerdings der Beschluss auf Beschwerde aufzuheben ist).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff "zulässig" in Absatz 1 von § 335 StPO nicht wörtlich (und damit gerade nicht im Sinne von § 313 StPO), sondern als "statthaft" verstanden wird, weswegen die Prüfung der Zulässigkeit der (Sprung-) Revision grundsätzlich nicht die Frage umfasst, ob eine stattdessen eingelegte Berufung hätte angenommen werden müssen (BayObLG StV 1993, 572; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 75; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203; KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 335 Rdnr. 16 m.w.N.; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 335 Rdnr. 21, wonach im Falle des § 313 StPO erst Berufung eingelegt werden müsse; werde diese nicht angenommen, sei auch die Revision nach § 331 StPO ausgeschlossen).

  • BayObLG, 29.12.1993 - 5St RR 116/93

    Erfolgsaussichten einer Revision gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem weitgehend gleichgelagerten Fall - allerdings ohne nähere Begründung - in diesem Sinne entschieden (StV 1994, 238).
  • BayObLG, 19.08.1993 - 5St RR 78/93
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff "zulässig" in Absatz 1 von § 335 StPO nicht wörtlich (und damit gerade nicht im Sinne von § 313 StPO), sondern als "statthaft" verstanden wird, weswegen die Prüfung der Zulässigkeit der (Sprung-) Revision grundsätzlich nicht die Frage umfasst, ob eine stattdessen eingelegte Berufung hätte angenommen werden müssen (BayObLG StV 1993, 572; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 75; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203; KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 335 Rdnr. 16 m.w.N.; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 335 Rdnr. 21, wonach im Falle des § 313 StPO erst Berufung eingelegt werden müsse; werde diese nicht angenommen, sei auch die Revision nach § 331 StPO ausgeschlossen).
  • BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74

    Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafverfahren bei Rücknahme einer Berufung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Wenn ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der Revision anfechtbar ist, bleibt dem Beschwerdeführer bei zunächst unbestimmter Anfechtung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das Wahlrecht erhalten (BGHSt 25, 321, 324).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.1994 - 2 Ss 232/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff "zulässig" in Absatz 1 von § 335 StPO nicht wörtlich (und damit gerade nicht im Sinne von § 313 StPO), sondern als "statthaft" verstanden wird, weswegen die Prüfung der Zulässigkeit der (Sprung-) Revision grundsätzlich nicht die Frage umfasst, ob eine stattdessen eingelegte Berufung hätte angenommen werden müssen (BayObLG StV 1993, 572; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 75; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203; KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 335 Rdnr. 16 m.w.N.; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 335 Rdnr. 21, wonach im Falle des § 313 StPO erst Berufung eingelegt werden müsse; werde diese nicht angenommen, sei auch die Revision nach § 331 StPO ausgeschlossen).
  • OLG Karlsruhe, 20.07.1995 - 3 Ss 88/94
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Karlsruhe die Auffassung, dass, wenn das Landgericht in einer Bagatellsache (§ 313 StPO) die Berufung des Nebenklägers gegen das den Angeklagten freisprechende Urteil des Amtsgerichts nicht angenommen hat, die dasselbe Rechtsmittelziel verfolgende (Sprung-) Revision der Staatsanwaltschaft weiter als Berufung zu behandeln ist (NStZ 1995, 562 ff.).
  • OLG Zweibrücken, 07.01.1994 - 1 Ss 140/93

    Zulässigkeit; Sprungrevision; Annahmeberufung; Verfahren; Berufung; Landgericht;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff "zulässig" in Absatz 1 von § 335 StPO nicht wörtlich (und damit gerade nicht im Sinne von § 313 StPO), sondern als "statthaft" verstanden wird, weswegen die Prüfung der Zulässigkeit der (Sprung-) Revision grundsätzlich nicht die Frage umfasst, ob eine stattdessen eingelegte Berufung hätte angenommen werden müssen (BayObLG StV 1993, 572; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 75; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 203; KK-Kuckein, StPO, 4. Aufl., § 335 Rdnr. 16 m.w.N.; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 335 Rdnr. 21, wonach im Falle des § 313 StPO erst Berufung eingelegt werden müsse; werde diese nicht angenommen, sei auch die Revision nach § 331 StPO ausgeschlossen).
  • KG, 04.12.1998 - 3 Ws 627/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
    Entscheidet es dennoch, wird der Beschluss gegenstandslos, wenn der Beschwerdeführer nachträglich, aber noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist sein Rechtsmittel als (Sprung-) Revision bezeichnet (OLG Stuttgart, Justiz 1995, 414 ff.; vgl. auch KG Berlin, NStZ-RR 1999, 146f, wonach allerdings der Beschluss auf Beschwerde aufzuheben ist).
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