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   OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/2000, 20 U 18/00   

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OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/2000, 20 U 18/00 (https://dejure.org/2000,1887)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2000 - 20 U 18/2000, 20 U 18/00 (https://dejure.org/2000,1887)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juli 2000 - 20 U 18/2000, 20 U 18/00 (https://dejure.org/2000,1887)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pfandrecht; Auseinandersetzungsanspruch; Kommanditist; Gesamtvollstreckungsverfahren; Aufrechnung; Insolvenzfest

  • Judicialis

    BGB § 394; ; BGB § 1273; ; BGB § 1274; ; GesO § 2 Abs. 4; ; GesO § 7 Abs. 5; ; GesO § 12; ; KO § 54; ; InsO § 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehen und Insolvenzfestigkeit eines an einem Auseinandersetzungsanspruch bestellten Pfandrecht - Forderungsaufrechnung der Gesellschafter mit dem Auseinandersetzungsanspruch des Gesellschafters im Gesamtvollstreckungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Entstehung des Pfandrechts an einem Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters; Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren des Gesellschafters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 82
  • NZI 2000, 430
  • NZI 2001, 41
  • NZI 2001, 69
  • DB 2000, 2009
  • NZG 2001, 88
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 341/95

    Wirksamkeit der Verpfändung von Sachen und Forderungen nach ZGB -DDR

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Stattdessen kann in derartigen Fragen bereits die Insolvenzordnung mitberücksichtigt werden, soweit deren Regelungen bereits in den im Jahre 1990, dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesamtvollstreckungsordnung, vorliegenden Referentenentwurf zur Insolvenzordnung eingegangen waren (vgl. zum Ganzen BGHZ 137, 267 ff, 290; BGHZ 129, 236, 244; BGHZ 133, 307; Landfermann, Festschrift für Franz Merz, 1992, S. 367 ff.).

    Der Bundesgerichtshof (BGHZ 137, 267, ff, 290) hat die entsprechende Heranziehung von § 54 KO im Gesamtvollstreckungsverfahren verneint, da diese Vorschrift in Abweichung von § 387 BGB eine erweiterte Zulassung der Aufrechnungsmöglichkeiten im Konkurs enthalte, durch die in systemwidrigen Widerstreit zum Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger Gläubiger bevorzugt würden, die außerhalb des Konkurses nicht zur Aufrechnung befugt seien.

    Sie wird also dann versagt, wenn die Forderung der Schuldnerin vor der Gegenforderung des Insolvenzgläubigers aufrechenbar wird (vgl. Eckardt, ZIP 1995, 1146, 1150 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung; BGHZ 137, 267 ff, 291).

    Die in § 95 InssO eingegangene Regelung war in §§ 107, 108 auch bereits Gegenstand des bei Verabschiedung der GesO vorliegenden Referentenentwurfs zur Insolvenzordnung, so dass auch deren Anwendung in Betracht kommt (so Eckardt, a.a.O.; Landfermann, a.a.O., S. 385; 386; Smid, Gesamtvollstreckungsordnung, 3. Aufl., Rn. 106 zu § 7, OLG Hamm, ZIP 1994, 1198; a.A. Hess/Binz/Wienberg, a.a.O., Rn. 90 ff, 90u zu § 7 der BGH hat die Frage bisher nicht entschieden, in BGHZ 137, 267 ff, 291 hat er sie angesprochen, konnte sie im Ergebnis jedoch offenlassen).

    Soweit der BGH aus § 2 Abs. 4 GesO, wonach gegen den Schuldner eingeleitete andere Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig einzustellen sind, i.V.m. § 394 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Aufrechnungsverbot nach Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ableitet ( BGH WM 1999, 781 ff, 782; BGHZ 137, 267 ff, 268, 290; BGHZ 130, 76 ff; BGH ZIP 1996, 1015), steht dies hier nicht entgegen.

  • BGH, 19.09.1983 - II ZR 12/83

    Vorausabtretung einer Auseinandersetzungsforderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Der Auseinandersetzungsanspruch steht daher - trotz zeitlicher Priorität der Abtretung oder Verpfändung - dem Anteilserwerber zu (BGHZ 88, 205 ff.; BGHZ 104, 351 ff; BGH NJW 1997,= 3370; zustimmend Müller, ZIP 1994, 342 ff; Münzberg, JZ 1989, 352; Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearb., Rn. 75 zu § 398; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften 1, 650 ff; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., Rn. 11, 11 a, 12 zu § 398; a.A. OLG Braunschweig, WM 1997, 487; kritisch Marotzke, ZIP 1988, 1509 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Pfandrechtsbesteller sein Verfügungsrecht an dem Gesellschaftsanteil durch dessen Pfändung oder wie hier durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und die dieser vorausgegangenen Sequestration gem. § 2 Abs. 3 GesO verliert und dieser damit in die Masse fällt (BGHZ 104, 351 ff, 355 in korrigierender Klarstellung zu BGHZ 88; 205 - insoweit nur abgedruckt in WM 1983, 1235, 1237; vgl. auch Staudinger/Busche und Erman/VVestermann, je a.a.O.).

  • BGH, 16.05.1988 - II ZR 375/87

    Pfändung eines Geschäftsanteils an einer GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Der Auseinandersetzungsanspruch steht daher - trotz zeitlicher Priorität der Abtretung oder Verpfändung - dem Anteilserwerber zu (BGHZ 88, 205 ff.; BGHZ 104, 351 ff; BGH NJW 1997,= 3370; zustimmend Müller, ZIP 1994, 342 ff; Münzberg, JZ 1989, 352; Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearb., Rn. 75 zu § 398; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften 1, 650 ff; Erman/Westermann, BGB, 10. Aufl., Rn. 11, 11 a, 12 zu § 398; a.A. OLG Braunschweig, WM 1997, 487; kritisch Marotzke, ZIP 1988, 1509 ff.).

    Dies gilt auch dann, wenn der Pfandrechtsbesteller sein Verfügungsrecht an dem Gesellschaftsanteil durch dessen Pfändung oder wie hier durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und die dieser vorausgegangenen Sequestration gem. § 2 Abs. 3 GesO verliert und dieser damit in die Masse fällt (BGHZ 104, 351 ff, 355 in korrigierender Klarstellung zu BGHZ 88; 205 - insoweit nur abgedruckt in WM 1983, 1235, 1237; vgl. auch Staudinger/Busche und Erman/VVestermann, je a.a.O.).

  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 281/87

    Behandlung des Anspruchs des Gesellschafters auf Abfindung oder das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Soweit das Landgericht aus der Entscheidung BGH NJW 1989, 453 auf einen Direkterwerb schließen will, kann dem nicht gefolgt werden.

    Im Geltungsbereich der Konkursordnung kann der Konkursgläubiger mit seinen Ansprüchen daher gegen erst mit oder nach Konkurseröffnung entstehenden Auseinandersetzungsansprüchen der Gemeinschuldnerin bzw. des Konkursverwalters aufrechnen (BGH NJW 1989, 453; BGH NJW 1997, 3370; BGH NJW 1978, 699; BGHZ 89, 189, 192; OLG Celle, NJW-RR 1986, 663; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 6 zu § 54; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., Rn. 4 zu § 54; Hess, KO, 5. Aufl., Rn. 17a zu § 54).

  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 261/95

    Prozeßführungsbefugnis des Gesamtvollstreckungs-Verwalters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Die abgetretenen Ansprüche gehören daher zur Klasse und sind vom Verwalter ungeachtet der Abtretung zu dieser zu ziehen und ggf. dann der Volksbank auszukehren (BGH ZIP 1996, 1307).
  • BGH, 20.01.2000 - IX ZR 58/99

    Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Dass die Aufrechnung von der Beklagten erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und in deren Kenntnis erklärt werden konnte, (liegt in der Natur der Sache und kann, obwohl grundsätzlich auch Rechtshandlungen des Gläubigers als anfechtbare Rechtshandlungen in Betracht kommen (BGH ZIP 2000, 364 und ZIP 2000, 504), nicht schon für sich allein dazu führen, dass der Anfechtungstatbestand erfüllt ist.
  • BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Bisher hatte der Bundesgerichtshof (zuletzt BGHZ 140, 270) jedoch nur Fälle zu entscheiden, in denen die Anwendung von § 54 KO dem Konkursgläubiger, der fälligen Forderungen des Gemeinschuldners ausgesetzt ist, die Möglichkeit gegeben hätte, mit vor dem Gesamtvollstreckungsverfahren noch nicht fälligen eigenen Gegenforderungen aufzurechnen.
  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Soweit der BGH aus § 2 Abs. 4 GesO, wonach gegen den Schuldner eingeleitete andere Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig einzustellen sind, i.V.m. § 394 Satz 1 BGB grundsätzlich ein Aufrechnungsverbot nach Eingang eines zulässigen Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung ableitet ( BGH WM 1999, 781 ff, 782; BGHZ 137, 267 ff, 268, 290; BGHZ 130, 76 ff; BGH ZIP 1996, 1015), steht dies hier nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 26.05.1994 - 21 U 176/92

    Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Gläubigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Die in § 95 InssO eingegangene Regelung war in §§ 107, 108 auch bereits Gegenstand des bei Verabschiedung der GesO vorliegenden Referentenentwurfs zur Insolvenzordnung, so dass auch deren Anwendung in Betracht kommt (so Eckardt, a.a.O.; Landfermann, a.a.O., S. 385; 386; Smid, Gesamtvollstreckungsordnung, 3. Aufl., Rn. 106 zu § 7, OLG Hamm, ZIP 1994, 1198; a.A. Hess/Binz/Wienberg, a.a.O., Rn. 90 ff, 90u zu § 7 der BGH hat die Frage bisher nicht entschieden, in BGHZ 137, 267 ff, 291 hat er sie angesprochen, konnte sie im Ergebnis jedoch offenlassen).
  • BGH, 10.02.2000 - IX ZR 335/98

    Zeitliche Grenzen der Anfechtung in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.07.2000 - 20 U 18/00
    Dass die Aufrechnung von der Beklagten erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und in deren Kenntnis erklärt werden konnte, (liegt in der Natur der Sache und kann, obwohl grundsätzlich auch Rechtshandlungen des Gläubigers als anfechtbare Rechtshandlungen in Betracht kommen (BGH ZIP 2000, 364 und ZIP 2000, 504), nicht schon für sich allein dazu führen, dass der Anfechtungstatbestand erfüllt ist.
  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 353/98

    Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des

  • BGH, 18.04.1996 - IX ZR 206/95

    Aufrechnung mit Gesamtvollstreckungsforderungen

  • BGH, 19.09.1996 - IX ZR 277/95

    Zeitpunkt der Wirksamkeit eines allgemeinen Verfügungsverbots im

  • BGH, 28.11.1977 - II ZR 110/76

    Eingang einer Überweisung bei einer Sparkasse zugunsten eines Kunden noch vor

  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 122/96

    Rechtsfolgen der Übertragung einer stillen Beteiligung nach Vorausabtretung der

  • OLG Celle, 25.09.1985 - 9 U 217/84

    Anspruch auf Auszahlung restlichen Abfindungsguthabens; Zulässigkeit einer

  • LG Stuttgart, 12.04.1995 - 5 S 426/94
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

  • OLG Düsseldorf, 16.01.1989 - 1 Ws 29/89
  • OLG Braunschweig, 25.07.1996 - 1 U 17/96

    Aufrechnungsbefugnis einer Genossenschaft im Falle der Auseinandersetzung gegen

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 147/03

    Voraussetzungen der Aufrechnung in der Insolvenz

    In den bislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen sah die Satzung der Gesellschaft jeweils ein Ausscheiden des Gesellschafters mit dessen Insolvenz vor (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 aaO; v. 9. März 2000 aaO S. 757; ebenso OLG Stuttgart, NZI 2000, 430).
  • BFH, 20.07.2004 - VII R 28/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Vielmehr muss er darin geschützt werden, dass er hinsichtlich seiner fälligen Forderungen die Möglichkeit der Aufrechnung gegen künftige, jedoch bereits im Kern bestehende Forderungen des Gemeinschuldners behält (so auch Urteil des OLG Stuttgart vom 26. Juli 2000 20 U 18/00, Der Betrieb --DB-- 2000, 2009).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Gläubigers, seine Forderung noch im Laufe des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Wege einer Aufrechnung durchsetzen zu können, diese auch im Rahmen des § 7 Abs. 5 GesO zuzulassen (so auch OLG Stuttgart in DB 2000, 2009; Eckardt in ZIP 1995, 1146, 1150; Huismanns in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2001, 725).

  • BFH, 20.07.2004 - VII R 29/03

    Aufrechnung im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Vielmehr muss er darin geschützt werden, dass er hinsichtlich seiner fälligen Forderungen die Möglichkeit der Aufrechnung gegen künftige, jedoch bereits im Kern bestehende Forderungen des Gemeinschuldners behält (so auch Urteil des OLG Stuttgart vom 26. Juli 2000 20 U 18/00, Der Betrieb --DB-- 2000, 2009).

    Vielmehr ist in einem solchen Fall im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen des Gläubigers, seine Forderung noch im Laufe des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Wege einer Aufrechnung durchsetzen zu können, diese auch im Rahmen des § 7 Abs. 5 GesO zuzulassen (so auch OLG Stuttgart in DB 2000, 2009; Eckardt in ZIP 1995, 1146, 1150; Huismanns in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht 2001, 725).

  • OLG Hamburg, 03.08.2000 - 11 W 36/95
    Sie sind [DB 2000 S. 2009]auch sonst nicht ersichtlich.
  • AG Berlin-Mitte, 18.03.2004 - 16 C 401/03
    Nach dieser Vorschrift gestattet die Insolvenzordnung die Aufrechnung gegen noch nicht fällige Forderungen des Insolvenzschuldners: Wenn die Aufrechnungslage zu Gunsten des Gläubigers erst im Laufe des Insolvenzverfahrens eintritt, wird die Forderung des lnsolvenzgläubigers im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO vor derjenigen des Insolvenzschuldners im Laufe des Verfahrens aufrechenbar (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO; BGH ZIP 2001, Seite 82, 85 linke Spalte).
  • LG Frankenthal, 04.09.2007 - 8 O 15/07

    Insolvenzrechtliche Zulässigkeit einer vom Insolvenzschuldner erklärten

    Wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner vom Kläger zitierten Entscheidung vom 27.07.2000 (Az.: 20 U 18/00, NZG 2001, 88 [OLG Stuttgart 26.07.2000 - 20 U 18/00] ) zutreffend ausführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 104, 351 ff ) in Fällen der vorliegenden Art die Verpfändung des (künftigen) Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unwirksam, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (hier also der Kündigung durch den Insolvenzverwalter) in Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits sein Verfügungsrecht an dem Anspruch verloren hat ( § 80 Abs. 1 InsO ).
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