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   OLG Stuttgart, 26.08.1986 - 8 W 230/86   

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https://dejure.org/1986,1404
OLG Stuttgart, 26.08.1986 - 8 W 230/86 (https://dejure.org/1986,1404)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.1986 - 8 W 230/86 (https://dejure.org/1986,1404)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. August 1986 - 8 W 230/86 (https://dejure.org/1986,1404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 17 Abs. 1 § 37 Abs. 1
    Handelsname des Vollkaufmanns; Fahrschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fahrschule; Geschäftsbezeichnung; Namenszusatz; Inhaberzusatz; Handelsgeschäft eines Vollkaufmanns

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1709
  • NJW-RR 1987, 928 (Ls.)
  • MDR 1987, 59
  • DNotZ 1987, 241
  • BB 1987, 147
  • Rpfleger 1986, 481
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 30.06.1980 - 20 W 675/79

    Geschäftsbezeichnungen; Inhaber des Unternehmens; Hinweis auf Unternehmen; Firma;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.1986 - 8 W 230/86
    Dafür findet sich im Gesetz zwar keine Regelung, doch hat es sich als Brauch entwickelt (OLG Frankfurt DB 81, 153; Staub-Hüffer, HGB , 4. Aufl., § 137 , Rdn. 9).
  • BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 3 Z 117/88

    Keine Fortführung der Firma eines nicht eingetragenen Großhandwerkers

    Von einem Nicht-Kaufmann oder von einem Minderkaufmann ( § 4 HGB ) kann unter keinen Umständen ein Recht zur Firmenfortführung hergeleitet werden (vgl. z. B. KG HRR 1939 Nr. 93; OLG Hamm BB 1959, 463 ; OLG Stuttgart BB 1962, 386; OLG Köln NJW 1963, 541 ; OLG Frankfurt NJW 1969, 330 und OLGZ 1978, 43 /44; OLG Zweibrücken NJW-RR 1988, 998 ; Baumbach/Duden/Hopt Anm. 1 F, Staub/Hüffer Rdnr. 15, Schlegelberger HGB 5. Aufl. Rdnr. 4, je zu § 22; Bokelmann Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen 3. Aufl. Rdnr.656; Wessel Die Firmengründung 5. Aufl. Rdnr.484; ders. BB 1987, 147 /148).

    Jedenfalls dann, wenn eine Firmenbezeichnung mit dem Vor- und Familiennamen eines Vorinhabers beginnt, kann ein nicht geringer Teil der durch sie angesprochenen Kreise zu der Auffassung gelangen, es werde die Firma des benannten Vorinhabers fortgeführt, da der Inhaber eines nicht in Gesellschaftsform betriebenen Handelsunternehmens nach § 18 Abs. 1 HGB mit seinem Vor- und Familiennamen zu firmieren hat (vgl. OLG Frankfurt NJW 1969, 330 /331 und OLGZ 1978, 43 /44; Bandasch HGB 3. Aufl. §§ 17118 Rdnr. 6; Bokelmann Rdnr. 656; Wessel BB 1987, 147 /148; Gustavus aaO).

    Dabei wird dem Grundsatz nach auch ein Inhaberzusatz nicht beanstandet, wenn er nicht firmenähnlich ist (vgl. z. B. OLG Hamm OLGZ 1968, 97 ; OLG Stuttgart NJW 1987, 1709 [= DNotZ 1987, 241]; Karsten Schmidt DB 1987, 1181 und JuS 1987, 658; Bokelmann NJW 1987, 1683 ; Wessel DB 1987, 1673; Zwernemann BB 1987, 774 /776).

  • OLG Nürnberg, 04.02.1999 - 8 U 3465/98

    Firmenfortführung unter altem Firmennamen

    Nach altem Recht war es auch dem Übernehmer einer BGB -Gesellschaft gestattet, den alten "Firmen-Namen" mit einem Inhaber-Zusatz weiterzuführen (vgl. OLG Stuttgart BB 87, 147; OLG Karlsruhe, DB 91, 272; Karsten Schmidt, aaO, § 12 1, 2, m.w.N.).
  • OLG Bremen, 11.02.1993 - 2 U 62/92

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung; Voraussetzungen für die Geltendmachung

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