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   OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99   

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OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99 (https://dejure.org/1999,10157)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.1999 - 1 Ws 157/99 (https://dejure.org/1999,10157)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 1999 - 1 Ws 157/99 (https://dejure.org/1999,10157)
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"lex Pakelli"

§ 359 Nr. 6 StPO, "Beruhen", § 366 Abs. 1 StPO, Anforderungen an den Wiederaufnahmeantrag, keine analoge Anwendbarkeit des § 338 Nr. 5 StPO;

Art. 6 Abs. 3 c, 46 MRK

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2000, 243
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EGMR, 25.04.1983 - 8398/78

    Pakelli ./. Deutschland

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde des Verurteilten entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( EGMR ) auf Antrag des Verurteilten am 25. April 1983 durch Urteil (NStZ 1983, 373 ), in der Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers für die Revisionshauptverhandlung liege ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3c MRK .

    Die Antragsteller tragen nur vor, es sei eindeutig, daß das Revisionsurteil auf dem Verfahrensverstoß beruhe und berufen sich hierfür auf das Urteil des EuGMR vom 25. April 1983 (NStZ 1983, 373, 374).

  • OLG Stuttgart, 04.05.1999 - 1 Ws 59/99

    Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Mit Beschwerdebeschluß des Senats vom 04. Mai 1999 (NStZ 1999, 587 ) wurde Rechtsanwalt W. dem Antragsteller I. P. für das Wiederaufnahmeverfahren zum Verteidiger bestellt.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.1992 - 1 Ws 494/92
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1993, 159 ; OLG Hamm NJW 1980, 717; OLG Stuttgart NJW 1965, 1239) und Schrifttum (vgl. Gössel in LR, StPO , 25. Auflage, § 366 Rdnr. 2; Schmidt in KK, StPO , 4. Auflage, § 366 Rdnr. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Auflage, § 366 Rdnr. 1; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rdnr. 87) ist dazu ebenso wie bei der Revisionsbegründungsschrift (§ 345 Abs. 2 StPO ) und bei der Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ) eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche schlüssige Darstellung der Tatsachen erforderlich, die die Wiederaufnahme begründen sollen.
  • BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83

    Marinus van der Lubbe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Soweit die Antragsteller mit ihrem Hauptantrag die Einstellung des Verfahrens erstreben, ist dieser auch deswegen unzulässig, weil § 371 Abs. 1 StPO bei einem verstorbenen Verurteilten nur das Wiederaufnahmeziel der Freisprechung oder Teilfreisprechung zu läßt (vgl. BGHSt 31, 365, 368).
  • OLG Hamm, 16.11.1979 - 4 Ws 695/79
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1993, 159 ; OLG Hamm NJW 1980, 717; OLG Stuttgart NJW 1965, 1239) und Schrifttum (vgl. Gössel in LR, StPO , 25. Auflage, § 366 Rdnr. 2; Schmidt in KK, StPO , 4. Auflage, § 366 Rdnr. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Auflage, § 366 Rdnr. 1; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rdnr. 87) ist dazu ebenso wie bei der Revisionsbegründungsschrift (§ 345 Abs. 2 StPO ) und bei der Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ) eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche schlüssige Darstellung der Tatsachen erforderlich, die die Wiederaufnahme begründen sollen.
  • OLG Stuttgart, 18.02.1965 - 3 Ws 196/64
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1993, 159 ; OLG Hamm NJW 1980, 717; OLG Stuttgart NJW 1965, 1239) und Schrifttum (vgl. Gössel in LR, StPO , 25. Auflage, § 366 Rdnr. 2; Schmidt in KK, StPO , 4. Auflage, § 366 Rdnr. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 44. Auflage, § 366 Rdnr. 1; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rdnr. 87) ist dazu ebenso wie bei der Revisionsbegründungsschrift (§ 345 Abs. 2 StPO ) und bei der Antragsschrift im Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ) eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche schlüssige Darstellung der Tatsachen erforderlich, die die Wiederaufnahme begründen sollen.
  • OLG Stuttgart, 13.02.1985 - 1 Ws 19/85

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Strafurteil eines deutschen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwarf der Senat mit Beschluß vom 13. Februar 1985 (Die Justiz 1985, 177) mangels eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes als unbegründet.
  • BVerfG, 11.10.1985 - 2 BvR 336/85

    Keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Entscheidung des EGMR

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten nahm das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht an (BVerfG NJW 1986, 1425 ).
  • BGH, 27.10.1998 - 1 StR 631/76
    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
    Am 05. März 1999 beantragte Rechtsanwalt W. namens und unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Sohnes des Verurteilten, I. P., die Wiederaufnahme gegen das rechtskräftige Urteil des Bundesgerichtshofs - 1 StR 631/76 - vom 29. November 1977 zuzulassen, dieses Urteil aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Verurteilten einzustellen, hilfsweise ihn freizusprechen.
  • OLG Frankfurt, 08.07.2022 - 1 Ws 21/22

    (Keine) Wiederaufnahme des Verfahrens nach stattgebender Entscheidung des

    Diese für die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis 5 StPO entwickelten Grundsätze gelten auch für die durch das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 09. Juli 1998 mit Wirkung vom 15. Juli 1998 eingeführte Bestimmung des § 359 Nr. 6 StPO (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. z.B. Beschl. vom 29. April 2013, 1 Ws 32/13 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Oktober 1999, 1 Ws 157/99, NStZ-RR 2000, 243-244).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2012 - 1 Ws 3/12

    Zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO

    Die dort vorgeschriebene Form des Antrags (Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt oder Anbringung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) soll sicherstellen, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 Ws 157/99).
  • OLG Bamberg, 05.03.2013 - 1 Ws 98/13

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen einen Sexualstraftäter mit der

    Diese Fallgruppe betrifft nämlich ausschließlich die Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus der EMRK in den der gerichtlichen Entscheidung vorausgehenden Verfahrensabschnitten (vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ-RR 2000, 243; Marxen/Tiemann Rn. 277 mit 280).
  • LG Kassel, 10.03.2022 - 3610 Js 34448/21
    Verweisungen auf andere Schriftstücke sind dabei unzulässig (OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 Ws 157/99, beckonline; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Auflage 2021, § 366 Rn. 1 und § 359 Rn. 52).

    Nach Ansicht der Kammer ist § 338 Nr. 3 StPO nicht anwendbar, eine gesetzliche Vermutung zwischen einer festgestellten Konventionswidrigkeit und einem rechtskräftigen deutschen Strafurteil gibt es nicht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.1999 - 1 Ws 157/99 und Schmidt in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 359 Rn. 40).

  • LG Cottbus, 26.09.2019 - 23 KLs 24/19
    Dazu ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche schlüssige Darstellung der Tatsachen erforderlich, die die Wiederaufnahme begründen sollen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 1999 - 1 Ws 157/99, Rn. 6, juris; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 62. Auflage 2019, § 366 Rn. 1; Gössel, in: LR-StPO, 26. Auflage 2012, § 366 Rn. 2).
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