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   OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl. 52/06, 3 Ausl 52/06   

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https://dejure.org/2006,5383
OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl. 52/06, 3 Ausl 52/06 (https://dejure.org/2006,5383)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2006 - 3 Ausl. 52/06, 3 Ausl 52/06 (https://dejure.org/2006,5383)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 3 Ausl. 52/06, 3 Ausl 52/06 (https://dejure.org/2006,5383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an die Republik Polen auf Grund Europäischen Haftbefehls und zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des Auslieferungsgrundes der Fluchtgefahr

  • Judicialis

    RbEuHb; ; EuHbG; ; IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; IRG §§ 80 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 15 Abs. 1 Nr. 1; IRG §§ 80 ff.
    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Deutschen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund Europäischen Haftbefehls nach Inkrafttreten des (neuen) Gesetzes über den Europäischen Haftbefehl (EuHbG); Rahmenbeschlusskonforme Auslegung des ...

  • archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)

    RbEuHb, EuHbG, §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. IRG
    Auslieferung eines polnisch-deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 613
  • NStZ 2007, 410
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    Das neue Recht ist auch auf Alttaten und auf vor seinem Inkrafttreten eingeleitete Auslieferungsverfahren anwendbar (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 07. September 2004 - 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437); die in BVerfGE 113, 273 (308 f.) hiergegen geäußerten Bedenken betreffen die hier nicht vorliegende Konstellation einer zum Tatzeitpunkt nach deutschem Recht straflosen Tat ohne maßgeblichen Auslandsbezug.

    b) Die dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen sind vollständig im Hoheitsgebiet der Republik Polen begangen worden, wo auch die tatbestandsmäßigen Erfolge eingetreten sind (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 IRG; vgl. BVerfGE 113, 273 [303]).

    Soweit BVerfGE 113, 273 (315 - gegen Senat, Beschluss vom 07. September 2004 - 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437) die Vollständigkeit der Auslieferungsunterlagen als verfassungsrechtlich zwingende Voraussetzung der Zulässigerklärung einer Auslieferung angesehen hat, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Angabe des Wortlauts der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in den Auslieferungsunterlagen von Verfassungs wegen geboten wäre.

    Nach BVerfGE 113, 273 (309 ff.) haben die in § 83 b IRG enthaltenen Ermessenstatbestände individualschützenden Charakter und müssen gerichtlicher Nachprüfung zugänglich sein.

    Nach BVerfGE 113, 273 (307) kann zwar die Einleitung (und Fortführung) eines deutschen Ermittlungsverfahrens individualrechtsschützende, nämlich die Auslieferung hindernde Funktion haben (BVerfGE 113, 273 [307]; krit. zu dieser "Vision eines verfassungsrechtlich gebotenen Verfahrens zur Erzwingung strafrechtlicher Verfolgung der eigenen Person" BVerfGE 113, 273 [332 f.] - abw. M. Lübbe-Wolff; s. auch BT-Drucks. 16/1024: "Es gibt grundsätzlich [...] keinen Anspruch, dass ein Strafverfahren in Deutschland geführt wird").

  • OLG Stuttgart, 07.09.2004 - 3 Ausl 80/04

    Europäischer Haftbefehl: Gleichstellung mit Auslieferungsersuchen; europäischer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    Das neue Recht ist auch auf Alttaten und auf vor seinem Inkrafttreten eingeleitete Auslieferungsverfahren anwendbar (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 07. September 2004 - 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437); die in BVerfGE 113, 273 (308 f.) hiergegen geäußerten Bedenken betreffen die hier nicht vorliegende Konstellation einer zum Tatzeitpunkt nach deutschem Recht straflosen Tat ohne maßgeblichen Auslandsbezug.

    Soweit BVerfGE 113, 273 (315 - gegen Senat, Beschluss vom 07. September 2004 - 3 Ausl. 80/04 = NJW 2004, 3437) die Vollständigkeit der Auslieferungsunterlagen als verfassungsrechtlich zwingende Voraussetzung der Zulässigerklärung einer Auslieferung angesehen hat, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die Angabe des Wortlauts der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in den Auslieferungsunterlagen von Verfassungs wegen geboten wäre.

  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 155/06

    Gebot der Verfahrensbeschleunigung bei Auslieferungshaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    Soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, soll der Rahmenbeschluss bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts beachtet werden (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2005, C-105/03 - Pupino)." Zwar wäre es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 GG (hierzu 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 02. Februar 2006 - 2 BvR 155/06) fragwürdig, dass das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls automatisch den Haftgrund der Fluchtgefahr indizierte (s. Wilkitzki, in: Grützer/Pötz a.a.O. § 15 Rdn. 21).
  • BVerfG, 24.11.2005 - 2 BvR 1667/05

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Deutschland aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    Auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 24. November 2005 - 2 BvR 1667/05) bindet der RbEuHb "weiterhin als völkerrechtlicher Vertrag nach Art. 34 Abs. 2 lit. b EU die Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich des zu erreichenden Ziels.
  • OLG Hamm, 08.02.2001 - 4 Ausl 629/97

    Auslieferung, förmlicher Auslieferungshaftbefehl; Fluchtgefahr; langer Zeitraum;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine mögliche soziale und familiäre Verwurzelung des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland auch gegen seine Bereitschaft sprechen kann, sich der polnischen Strafverfolgung zu stellen (zu dieser zu deutschen Inlandsfällen "spiegelbildlichen" Argumentation Schomburg/Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG, 4. Aufl., § 15 IRG Rdn. 18; verkannt von OLG Hamm StV 2001, 526 [527]; StraFo 2005, 383 [f.]).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2005 - 3 Ausl 1/05

    Voraussetzungen der Auslieferung eines Deutschen an einen EU-Mitgliedstaat

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    1/05 (NJW 2005, 1522 = StV 2005, 146) hieran strengere Anforderungen gestellt, als sie dem Willen des Gesetzgebers (s. BT-Drucks. 16/1024 S. 14 f. und bereits zuvor 15/1718 S. 16) und der überwiegenden Auffassung (z.B. OLG Karlsruhe StV 2005, 32) entsprechen.
  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    Deshalb sieht das Gesetz nunmehr vor, dass die Nichtgeltendmachung von Bewilligungshindernissen nach § 83 b IRG der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Zulässigkeitsverfahren nach § 29 IRG unterliegt (§ 79 Abs. 2 Satz 3 IRG; s. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 14. August 2006 - [4] Ausl. A 378/06 [149/06]).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    Soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, soll der Rahmenbeschluss bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts beachtet werden (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2005, C-105/03 - Pupino)." Zwar wäre es im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 GG (hierzu 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 02. Februar 2006 - 2 BvR 155/06) fragwürdig, dass das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls automatisch den Haftgrund der Fluchtgefahr indizierte (s. Wilkitzki, in: Grützer/Pötz a.a.O. § 15 Rdn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 23.11.2004 - 1 AK 20/04

    Europäischer Haftbefehl: Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Deutschland als

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 3 Ausl 52/06
    1/05 (NJW 2005, 1522 = StV 2005, 146) hieran strengere Anforderungen gestellt, als sie dem Willen des Gesetzgebers (s. BT-Drucks. 16/1024 S. 14 f. und bereits zuvor 15/1718 S. 16) und der überwiegenden Auffassung (z.B. OLG Karlsruhe StV 2005, 32) entsprechen.
  • OLG Karlsruhe, 10.11.2015 - 1 AK 111/14

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines ETA-Terroristen von

    Nach der "Pupino-Entscheidung" des EuGH sind diese allerdings rahmenbeschlusskonform auszulegen, wenn das nationale Recht nicht entgegensteht (EuGH NJW 2005, 2839; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NJW 2007, 613).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2006 - 1 AK 46/06

    Europäischer Haftbefehl: Entscheidungskompetenz hinsichtlich der

    Im Rahmen der vorliegenden Haftfrage bedarf es insoweit keiner Entscheidung, ob es entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. StV 2005, 32) auch für deutsche Staatsangehörige unter Geltung des EuHbG vom 20.7.2006 hierfür genügt, die Auslieferung mit einer entsprechenden Maßgabe für zulässig zu erklären (in diesem Sinne nunmehr auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06, für einen Europäischen Haftbefehl aus Polen bei einem deutschen Staatsangehörigen unter teilweiser Aufgabe der dortigen Rechtsprechung, vgl. NJW 2005, 1522), da die schwedische Generalstaatsanwaltschaft am 27.10.2006 eine entsprechende Zusicherung abgegeben hat.

    Insoweit sieht Art. 12 RbEuHb nämlich ausdrücklich vor, dass die Kompetenz zur Beurteilung der Fluchtgefahr nach erfolgter Festnahme allein dem Vollstreckungsmitgliedsstaat obliegt, so dass dieser unter Anwendung innerstaatlichen Rechts zu beurteilen hat, ob eine Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls tatsächlich und rechtlich möglich ist (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06, dort jedoch einschränkend für die Frage der Haftanordnung selbst).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die österreichischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

    Der Einholung einer entsprechenden Vorabzusicherung der polnischen Behörden bedürfte es nicht (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2007, 410; Senat, Beschlüsse vom 13. November 2009 - [4] Ausl.A. 220/09 [230/09] - und 22. Mai 2008 - [4] Ausl.A. 1239/06 [82/08] - [jeweils betreffend Polen]; s. auch OLG Karlsruhe NJW 2005, 838, 839 [betreffend Italien] und NJW 2007, 2567, 2569 m.w.N.).

    Die Bewilligungsbehörde darf die Situation eines nach langjährigem Aufenthalt beruflich und gesellschaftlich fest integrierten Verfolgten ohne Ermessensfehler anders beurteilen als diejenige eines Ausländers, der - und sei es auch als Freizügigkeit genießender EU-Bürger (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart NJW 2007, 613) - wie der Verfolge erst kürzere Zeit mit geringerer sozialer und wirtschaftlicher Integration hier lebt.

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Nach der "Pupino-Entscheidung" des EuGH sind diese allerdings rahmenbeschlusskonform auszulegen, wenn das nationale Recht nicht entgegensteht ( EuGH NJW 2005, 2839 ff. [EuGH 16.06.2005 - C 105/03] ; vgl. hierzu auch OLG Stuttgart NJW 2007, 613 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16

    Auslieferungshaft zur Strafverfolgung in Frankreich: Vorliegen eines "Mischfalls"

    Insoweit hat es der Senat vorliegend als ausreichend angesehen, die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig zu erklären, dass die französischen Justizbehörden vor Überstellung des Verfolgten eine ausdrückliche Zusicherung abgeben, diesen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer sonstigen Sanktion auf seinen Wunsch zur Strafvollstreckung wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurück zu überstellen (vgl. hierzu Senat StV 2005, 32; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006, 3 Ausl. 52/06).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    [A] 80/06 u.a; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.12.2004, 2 Ausl.A 69/04; so nun auch für Polen OLG Stuttgart NJW 2007, 613 ff. unter teilweise Abkehr vom NJW 2005, 1522 ff.; Grützner/Pötz-Böse, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl. § 80 IRG Rn. 5; vgl. auch BT-Drucks. 16/1024 S. 14 und 15/1718, S. 16), nicht auch auf das Bewilligungsverfahren nach § 83b Abs. 2a IRG zu übertragen.
  • OLG Zweibrücken, 16.01.2008 - 1 Ausl 28/07

    Europäischer Haftbefehl: Zweifel hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer

    Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft für ihre gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart (StV 2004, 546) beruft, hat dasselbe Gericht in einer neueren Entscheidung ein Vorgehen gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 IRG beim Europäischen Haftbefehl ausdrücklich für zulässig erachtet (OLG Stuttgart NStZ 2007, 410, 411).
  • OLG Brandenburg, 01.03.2023 - 1 OAus 1/23
    Die Bewilligungsbehörde darf beispielsweise die Situation eines nach langjährigem Aufenthalt beruflich und gesellschaftlich fest integrierten Verfolgten ohne Ermessensfehler anders beurteilen als diejenige eines Ausländers, der - und sei es auch als Freizügigkeit genießender EU-Bürger (vgl. dazu OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Stuttgart NJW 2007, 613) - mit geringerer sozialer und wirtschaftlicher Integration hier lebt.
  • OLG Bremen, 11.09.2013 - 2 AuslA 4/13

    Überprüfung von Bewilligungshindernissen im Auslieferungsverfahren

    Ergibt sich aus den bekannten Umständen, dass die Bewilligungsbehörde aller Voraussicht nach aufgrund eines auf Null reduzierten Ermessens zur Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses verpflichtet sein wird, ist die Anordnung von Auslieferungshaft unzulässig (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2007, 613, 614 und NJW 2007, 1702; OLG Hamm, NStZ-RR 2010, 209; KG, Beschluss vom 28.08.2012, Az.: (4) 151 Ausl.A 109/12, BeckRS 2013, 01207 und Beschluss vom 10.01.2013, Az.: (4) 151 Ausl.A 145/12 (216/12); Hackner in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, aaO, § 79 IRG, Rn. 9).
  • OLG Braunschweig, 22.10.2014 - 1 Ausl 6/14

    Auslieferung; Menschenwürde; Strafvollstreckung; Überbelegung; Zelle; Wohnfläche;

  • OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15

    Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei

  • OLG Bremen, 14.03.2013 - AuslA 6/13

    Anordnung von Auslieferungshaft wegen Fluchtgefahr; Bestehen hinreichend

  • OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22

    Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach

  • OLG Karlsruhe, 26.06.2007 - 1 AK 16/06

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Auslieferungshindernisses augrund eines

  • OLG Stuttgart, 07.03.2007 - 3 Ausl 6/07

    Europäischer Haftbefehl: Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls wegen

  • OLG Bremen, 16.02.2023 - 1 AuslA 56/22

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Zypern; Ausräumung von Bedenken

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