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   OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15   

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https://dejure.org/2015,42421
OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15 (https://dejure.org/2015,42421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2015 - 5 U 46/15 (https://dejure.org/2015,42421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - 5 U 46/15 (https://dejure.org/2015,42421)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gegen einen in Liechtenstein ansässigen Vermögensverwalter

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Nr 3 VollstrZustÜbk 1988, Art 15 Abs 1 VollstrZustÜbk 1988, Art 16 Abs 1 VollstrZustÜbk 1988, Art 17 VollstrZustÜbk 1988, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 KredWG
    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz wegen unerlaubter Ausübung von Finanzdienstleistungen: Handlungsort bei Vertragsanbahnung durch einen Vertriebsmitarbeiter in Deutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LugÜ Art. 5 Nr. 3
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche gegen einen in Liechtenstein ansässigen Vermögensverwalter

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage wegen der Erbringung von Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 840
  • WM 2016, 1781
  • NZG 2016, 669
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 24.6.2014, Az. VI ZR 315/13, offen gelassen, wo im Falle eines Verstoßes gegen das KWG der Handlungsort anzunehmen ist.

    Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag; insoweit fehlt es dann an dem Erfordernis einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung (BGH, 24.6.2014, VI ZR 347/12, BeckRS 2014, 16775, Rn. 22-26; BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 22-26; für die deliktische Qualifikation der Durchgriffshaftung vgl. auch EuGH, 18.7.2013, Rs. C-147/12).

    Ist schon die Herbeiführung oder Anbahnung eines Rechtsgeschäfts rechtswidrig, so stellt der Ort den Erfolgsort dar, an dem dieses Fehlverhalten des Schädigers die erste Wirkung entfaltet hat; der BGH spricht insofern vom "Handlungswirkungsort" (BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 36, unter Hinweis auf S. Huber, IPRax 2009, 134, 137).

    Der BGH hat in Fallkonstellationen, in denen die Kläger nach Anrufen durch ein Callcenter am Arbeitsplatz bzw. in ihrer Wohnung zu Beratungsgesprächen aufgesucht wurden, offen gelassen, ob hierdurch bereits ein Handlungsort in Deutschland gegeben sei (BGH, 24.6.2014, VI ZR 347/12, BeckRS 2014, 16775, Rn. 29; BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 30).

  • BGH, 07.07.2015 - VI ZR 372/14

    Bankenaufsicht: Schutzzweck der Erlaubnispflicht von Einlagengeschäften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Zweifel an diesem Schutzzweckzusammenhang könnten sich aus einer Entscheidung des BGH vom 7. Juli 2015 ergeben (BGH, 7.7.2015, VI ZR 372/14, ZIP 2015, 1772).

    So liegen die Dinge auch hier (anders als im o.a. Fall BGH - Urteil vom 7.7.2015, VI ZR 372/14, ZIP 2015, 1772).

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag; insoweit fehlt es dann an dem Erfordernis einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung (BGH, 24.6.2014, VI ZR 347/12, BeckRS 2014, 16775, Rn. 22-26; BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 22-26; für die deliktische Qualifikation der Durchgriffshaftung vgl. auch EuGH, 18.7.2013, Rs. C-147/12).

    Der BGH hat in Fallkonstellationen, in denen die Kläger nach Anrufen durch ein Callcenter am Arbeitsplatz bzw. in ihrer Wohnung zu Beratungsgesprächen aufgesucht wurden, offen gelassen, ob hierdurch bereits ein Handlungsort in Deutschland gegeben sei (BGH, 24.6.2014, VI ZR 347/12, BeckRS 2014, 16775, Rn. 29; BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 30).

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/12

    Erlaubnispflichtige Anlagevermittlung: Vorbereitung und Abwicklung von Geschäften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Er grenzt die eigene Entscheidung von anderen Entscheidungen des BGH ab (Rn. 32), in denen der Schutzzweckzusammenhang bejaht wurde und in denen es stets um Finanzdienstleistungen ging, beispielsweise in Form der Anlagevermittlung (etwa BGH, 5.12.2013, III ZR 73/12, NJW-RR 2014, 307).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Durch die Melzer -Entscheidung des EuGH (16.5.2013, C-228/11, EuZW 2013, 544, mit Anm. R. Wagner 546; IPRax 2013, 555, mit Anm. von Hein 505) ist eine wechselseitige Zurechnung des Handlungsortes fragwürdig geworden.
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Die Gerichte am Wohnsitz des Geschädigten können in diesem Sinne auch dann zuständig sein, wenn sich der behauptete Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto des Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat (vgl. EuGH, 28.1.2005, Rs. C-375/13, Kolossa/Barclays Bank, NJW 2015, 1581).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Werden gegen das Organ der Vertragspartnerin Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, so bilden den Gegenstand des Verfahrens nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag; insoweit fehlt es dann an dem Erfordernis einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung (BGH, 24.6.2014, VI ZR 347/12, BeckRS 2014, 16775, Rn. 22-26; BGH, 24.6.2014, VI ZR 315/13, BeckRS 2014, 15813, Rn. 22-26; für die deliktische Qualifikation der Durchgriffshaftung vgl. auch EuGH, 18.7.2013, Rs. C-147/12).
  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 159/09

    Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach dem LugÜ: Anspruch aus einem Vertrag;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Auch Schadensersatzansprüche, die nach nationalem Recht deliktisch einzustufen sind, wie derjenige aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 KWG, können grundsätzlich als Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 15 Abs. 1 LugÜ qualifiziert werden, so dass für sie auch grundsätzlich der Verbrauchergerichtsstand des § 16 Abs. 1 LugÜ in Betracht kommt (vgl. für das ältere LugÜ BGH, 5.10.2010, VI ZR 159/09, IPRspr. 2010, Nr. 184b, S. 462, 466).
  • OLG Brandenburg, 27.03.2014 - 12 U 182/12

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche gegen eine schweizer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15
    Dagegen hat das OLG Brandenburg angenommen, dass zu der verbotswidrigen Erbringung von Finanzdienstleistungen im Inland schon die entsprechende Geschäftsanbahnung durch einen Vertriebsmitarbeiter gehört (OLG Brandenburg, 27.3.2014, 12 U 182/12, BeckRS 2014, 07701).
  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 32 SA 36/17

    Gerichtsstandbestimmung; Gehhilfe; deliktische Tat; Verweisung; Bindungswirkung

    Dazu genügt - unabhängig von der Frage, wo der endgültige Kauf- und Abtretungsvertrag abgeschlossen wurde - schon die entsprechende Geschäftsanbahnung (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2014 - VI ZR 315/13 - zitiert nach juris, dort Tz. 36 f.; OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2013 - 6 U 215/11 - zitiert nach juris, dort Tz. 28; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 27.03.2014 - 12 U 182/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 19; OLG T, Urt. v. 26.10.2015 - 5 U 46/15 - zitiert nach juris: WM 2016, 1781, 1782 f. - alle zur internationalen Zuständigkeit).
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