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   OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13   

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https://dejure.org/2014,44325
OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13 (https://dejure.org/2014,44325)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2014 - 14 W 15/13 (https://dejure.org/2014,44325)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 14 W 15/13 (https://dejure.org/2014,44325)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage in der zweigliedrigen OHG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 133
    Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Auflösungsklage nach § 133 HGB

  • rechtsportal.de

    HGB § 133
    Kostenentscheidung nach Erledigung einer Auflösungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.12.1959 - II ZR 32/59

    Ausschluß eines Gesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13
    Zu erwägen ist allenfalls, ob der hier erhobenen Auflösungsklage von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick darauf fehlte, dass dem Kläger etwa ein einfacherer Weg in Form der außerordentlichen, fristlosen Kündigung zur Verfügung stand (vgl. etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6).

    Sie hätte jedenfalls gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung bedurft (s. OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 30 f. [juris]; vgl. ferner etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6; Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99), die §§ 16, 17 des hier einschlägigen, als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrags (Bl. 7 ff.) nicht enthalten.

  • OLG Celle, 10.11.2010 - 9 U 65/10

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Auflösungskündigung des Gesellschafters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13
    Sie hätte jedenfalls gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung bedurft (s. OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 30 f. [juris]; vgl. ferner etwa BGHZ 31, 295, 300; BGH, LM Nr. 6 zu § 140 HGB; Münchener Kommentar zum HGB/Schmidt, 3. Aufl., § 133 Rn. 6; Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99), die §§ 16, 17 des hier einschlägigen, als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrags (Bl. 7 ff.) nicht enthalten.

    Abgesehen davon ist auch ein solches Recht hier im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen, insbesondere nicht in § 17 Ziffer 1, der das Ausscheiden eines Gesellschafters voraussetzt, aber nicht selbst eine Grundlage für ein solches Ausscheiden schafft; ob ein außerordentliches Recht zur Austrittskündigung auch ohne gesellschaftsvertragliche Bestimmung besteht, ist derzeit offen und stellt damit jedenfalls eine ungeklärte Rechtsfrage dar (s. zu ihr OLG Celle, Urt. v. 10.11.2010 - 9 U 65/10 - Tz. 12 [juris] m. w. N. sowie Heidel, in: Heidel/Schall, HGB, 1. Aufl., § 133 Rn. 9 ff. einerseits und Staub/Schäfer, Großkommentar zum HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 99, § 133 Rn. 3 f. andererseits), die im Verfahren nach § 91 a ZPO nicht zu entscheiden ist, was zur Kostenaufhebung führt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 24, 26 a).

  • OLG Stuttgart, 14.12.2010 - 13 W 64/10

    Kostenentscheidung bei Teilerledigung eines Verkehrsunfallprozesses: Zusatzkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13
    Davon, dass der Kläger die Erledigung verspätet erklärt hätte - was ohnehin lediglich von Bedeutung sein könnte, hätte die Verzögerung zusätzliche Kosten verursacht (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.12.2010 - 13 W 64/10 - Tz. 19 [juris]) - kann somit schon deshalb nicht die Rede sein.
  • OLG Stuttgart, 18.07.2011 - 13 W 34/11

    Kostenentscheidung bei einem Prozessvergleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.01.2014 - 14 W 15/13
    Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben, weil der Verfahrensausgang offen war (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschl. von 18.07.2011 - 13 W 34/11 - Tz. 17 [juris]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91 a Rn. 26).
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