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   OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01   

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https://dejure.org/2002,15019
OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01 (https://dejure.org/2002,15019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2002 - 9 U 216/01 (https://dejure.org/2002,15019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2002 - 9 U 216/01 (https://dejure.org/2002,15019)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Einziehung von Forderungen vor Insolvenzeröffnung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und die Entnahme von Verwertungskosten aus Erlös für die Insolvenzmasse; Verwertungsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit dem Vorgriff ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO §§ 21 169 S. 2 § 170
    Entnahme von Verwertungskosten bei Einziehung von Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Voraussetzungen der Zinsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hechingen - 2 O 226/01
  • OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.06.1994 - VIII ZR 178/93

    Umfang der Hemmung der Rechtskraft durch Einlegung der Berufung; Beseitigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01
    Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klaganspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (vgl. BGH NJW 1994, 2896/2897; BGH NJW-RR 1996, 1276; BGH NJW 1999, 2118/2119; Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 263, Rz. 11 b).

    Daraus folgt aber zugleich, dass die Klägerin mit dem im Berufungsrechtszug gestellten Leistungsantrag die Beseitigung ihrer durch Abweisung ihres auf Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten gerichteten erstinstanzlichen Klagantrages geschaffenen Beschwer erstrebt (BGH NJW 1994, 2896/2897).

  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/96

    Zulässigkeit der Berufung bei Klageänderung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01
    Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klaganspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (vgl. BGH NJW 1994, 2896/2897; BGH NJW-RR 1996, 1276; BGH NJW 1999, 2118/2119; Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 263, Rz. 11 b).
  • BGH, 07.06.2001 - I ZR 157/98

    Widerruf der Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01
    Ein nunmehr in der Berufungsinstanz erfolgter neuerlicher Übergang von der Feststellungsklage zur entsprechenden Leistungsklage ist wegen der freien Widerruflichkeit der einseitigen Erledigungserklärung ohne weiteres möglich, da eine unmittelbar prozessgestaltende Wirkung von der Erledigungserklärung, solange sie einseitig bleibt, nicht ausgeht (vgl. Zöller, a.a.O., § 91 a, Rz. 35; BGH, Urteil vom 07.06.2001, I ZR 157/98).
  • BGH, 06.05.1999 - IX ZR 250/98

    Klagebegründung mit neuem Lebenssachverhalt in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2002 - 9 U 216/01
    Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klaganspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also - im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt (vgl. BGH NJW 1994, 2896/2897; BGH NJW-RR 1996, 1276; BGH NJW 1999, 2118/2119; Zöller, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 263, Rz. 11 b).
  • OLG Naumburg, 18.10.2005 - 9 U 8/05

    Abwälzung von Nebenkosten, die nicht im Mietvertrag genannt werden

    Die Abwälzung von Nebenkosten, die nicht im Mietvertrag genannt werden, kommt nur in Betracht, wenn es sich um - objektbezogen - neu entstandene Nebenkosten handelt, die bei der Bemessung des Mietzinses und/oder der Nebenkosten nicht berücksichtigt werden konnten (Bestätigung von 9 U 216/01).

    Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an den Grundsätzen fest, die sich aus dem Urteil vom 5.2.2002 (9 U 216/01) ergeben.

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