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   OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21   

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https://dejure.org/2021,34361
OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21 (https://dejure.org/2021,34361)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.07.2021 - 16 UF 55/21 (https://dejure.org/2021,34361)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - 16 UF 55/21 (https://dejure.org/2021,34361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 Abs 1 S 2 VersAusglG vom 03.04.2009, § 51 Abs 1 VersAusglG vom 03.04.2009, § 51 Abs 5 VersAusglG vom 03.04.2009, § 225 Abs 2 FamFG, § 225 Abs 3 FamFG
    Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durch überlebenden - insgesamt ausgleichspflichtigen - Ehegatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Bei einem Verfahren auf Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durch den überlebenden - insgesamt ausgleichspflichtigen - Ehegatten gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich zukünftig ...

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Unzulässigkeit eines Abänderungsverfahrens; Überlebender Ehegatte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 264
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Koblenz, 19.02.2021 - 11 UF 11/21
    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
    Wirkt sich die Gesamtbilanz ungünstig für den überlebenden Ehegatten aus, ist für ihn das Abänderungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn er sich auf eine wesentliche Änderung eines einzelnen für ihn günstigeren Anrechts berufen kann (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG) - entgegen OLG Koblenz Beschluss vom 19.02.2021 - 11 UF 11/21 - .

    Nach dem Regelungszweck des § 225 Abs. 5 FamFG und in Anbetracht der Möglichkeit einer Totalrevision muss für den Antragsteller durch die Abänderung im Hinblick auf den Saldo eine Verbesserung im Vergleich zur Erstentscheidung eintreten (Borth FamRZ 2020, 746; Götsche in: Götsche / Rehbein / Breuers, Versorgungausgleichsrecht, 3. Aufl., § 51 VersAusglG, Rz 59; Holzwarth in: Johannsen / Henrich / Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 51 VersAusglG, Rz 24), wobei - wie oben dargelegt - § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG außer Betracht zu bleiben hat (OLG Rostock FamRZ 2021, 847; a. A. OLG Koblenz Beschluss vom 19.02.2021 - 11 UF 11/21 - veröffentlicht in , das die wesentliche Änderung eines Anrechts zu Gunsten des überlebenden Ehegatten genügen lässt).

  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
    Im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten kann die Abänderung deshalb dazu führen, dass der überlebende - insgesamt ausgleichspflichtige - Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (BGH FamRZ 2018, 1238).

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (BGH FamRZ 2018, 1496; BGH FamRZ 2018, 1238).

  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
    Mit dieser Vorschrift soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in erster Linie verhindert werden, dass ein antragsberechtigter Versorgungsträger eine Abänderung begehrt, die sich allein zu seinen Gunsten auswirken würde (BGH FamRZ 2020, 743).

    Die Rückgängigmachung eines nach früherem Recht angeordneten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist aber nicht das primäre Ziel des Abänderungsverfahrens, so dass es sachwidrig wäre, beim Vorversterben des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auch solchen überlebenden Ehegatten den Zugang zum Abänderungsverfahren zu eröffnen, für die sich aus dem Wegfall der Abänderungsmöglichkeiten nach früherem Recht keine oder keine wesentlichen Nachteile ergeben haben (BGH FamRZ 2020, 743).

  • OLG Rostock, 03.02.2021 - 11 UF 91/20

    Voraussetzungen der Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleichs;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
    Nach dem Regelungszweck des § 225 Abs. 5 FamFG und in Anbetracht der Möglichkeit einer Totalrevision muss für den Antragsteller durch die Abänderung im Hinblick auf den Saldo eine Verbesserung im Vergleich zur Erstentscheidung eintreten (Borth FamRZ 2020, 746; Götsche in: Götsche / Rehbein / Breuers, Versorgungausgleichsrecht, 3. Aufl., § 51 VersAusglG, Rz 59; Holzwarth in: Johannsen / Henrich / Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 51 VersAusglG, Rz 24), wobei - wie oben dargelegt - § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG außer Betracht zu bleiben hat (OLG Rostock FamRZ 2021, 847; a. A. OLG Koblenz Beschluss vom 19.02.2021 - 11 UF 11/21 - veröffentlicht in , das die wesentliche Änderung eines Anrechts zu Gunsten des überlebenden Ehegatten genügen lässt).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (BGH FamRZ 2018, 1496; BGH FamRZ 2018, 1238).
  • BGH, 08.11.2017 - XII ZB 105/16

    Versorgungsausgleich: Bestimmung der konkreten Wesentlichkeitsgrenze im Rahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
    Dies ist anhand der Rentenbeträge zu überprüfen, wenn es sich um die Abänderung einer unter der Geltung des bis zum 31.08.2009 gültigen Rechtszustands ergangenen Entscheidung handelt (BGH FamRZ 2018, 176).
  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 391/17

    Behandlung eines endgehaltsbezogenen Versorgungsanrechts im Abänderungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21
    Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden, wobei auch Anrechte, die nicht dem Regelsicherungssystem angehören (§ 32 VersAusglG) davon erfasst werden (BGH FamRZ 2018, 1233).
  • OLG Hamm, 25.01.2023 - 2 UF 96/22
    Es darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein, dass sich die Abänderung zugunsten des vorverstorbenen Ehegatten auswirken könnte (vgl. BGH, Beschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 - FamRZ 2020, 743, zit. nach juris, Rn. 20, 26; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.7.2021 - 16 UF 55/21 - zit. nach juris, Rn. 30, 32), wobei es auf die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses ankommt (vgl. BGH, Beschluss v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21 - FamRZ 2022, 258, zit. nach juris, Rn. 15, 18; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.7.2021 - 16 UF 55/21 - a. a. O., Rn. 38).
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