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   OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12   

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https://dejure.org/2012,43693
OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12 (https://dejure.org/2012,43693)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.12.2012 - 17 UF 237/12 (https://dejure.org/2012,43693)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Dezember 2012 - 17 UF 237/12 (https://dejure.org/2012,43693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Auswirkung der Pfändung von Anrechten in der privaten Altersvorsorge auf den Versorgungsausgleich

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG §§ 2, 5, 10, 11, 19, 29; ZPO §§ 829, 835; BGB §§ 135, 136
    Versorgungsausgleich - Pfändung von Anrechten in der privaten Altersvorsorge

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung gepfändeter Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung gepfändeter Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auswirkung der Pfändung von Anrechten in der privaten Altersvorsorge auf den Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anrechte der privaten Altersvorsorge unterliegen auch bei ihrer Pfändung dem Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2125
  • FamRZ 2013, 1658
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Stuttgart, 01.06.2012 - 15 UF 81/12

    Einbeziehung einer abgetretenen Lebensversicherung in denVersorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Denn der Bestand des Versorgungsanrechtes wäre vom Zahlungsverhalten bzw. der Liquidität des Ausgleichverpflichteten abhängig und damit hinsichtlich seines (wirtschaftlichen) Bestandes von dessen Person gerade nicht unabhängig (OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12).

    Denn der bestehende Konflikt zwischen der auf dem Pfändungspfandrecht basierenden Rechtsposition des Drittgläubigers, dessen Recht nicht angetastet werden darf, dem Interesse der Ehefrau, an den vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten beteiligt zu werden, und dem schützenswerten Interesse des Versorgungsträgers, nicht auf das Anrecht einwirken zu können und damit Gefahr zu laufen, Leistungen sowohl an die Ehefrau als auch an den Drittgläubiger erbringen zu müssen, kann dadurch gelöst werden, dass bezüglich des betreffenden Anrechts der Wertausgleich nach der Scheidung entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vorbehalten bleibt (KG, a. a. O.; OLG Schleswig, FamRz 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187; Schwamb, a. a. O.).

  • OLG Schleswig, 16.04.2012 - 10 UF 322/11

    Abgetretene Versorgungsansprüche im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Denn der Bestand des Versorgungsanrechtes wäre vom Zahlungsverhalten bzw. der Liquidität des Ausgleichverpflichteten abhängig und damit hinsichtlich seines (wirtschaftlichen) Bestandes von dessen Person gerade nicht unabhängig (OLG Schleswig, FamRZ 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12).

    Denn der bestehende Konflikt zwischen der auf dem Pfändungspfandrecht basierenden Rechtsposition des Drittgläubigers, dessen Recht nicht angetastet werden darf, dem Interesse der Ehefrau, an den vom Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten beteiligt zu werden, und dem schützenswerten Interesse des Versorgungsträgers, nicht auf das Anrecht einwirken zu können und damit Gefahr zu laufen, Leistungen sowohl an die Ehefrau als auch an den Drittgläubiger erbringen zu müssen, kann dadurch gelöst werden, dass bezüglich des betreffenden Anrechts der Wertausgleich nach der Scheidung entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG vorbehalten bleibt (KG, a. a. O.; OLG Schleswig, FamRz 2012, 1220; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2012, 15 UF 81/12; Gutdeutsch, Abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich - die Zweite, FamRB 2012, 187; Schwamb, a. a. O.).

  • OLG Naumburg, 08.08.2011 - 3 UF 116/11

    Rechtsfolgen der Pfändung von Anrechten nach Scheidung aber vor Abschluss des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Auch bei dem Umstand, dass das Anrecht nunmehr mit einem Pfändungspfandrecht belastet ist, handelt es sich um eine rechtliche Veränderung, die im Ergebnis auf das Ehezeitende zurückwirkt und bei der tatrichterlichen Entscheidung zu berücksichtigen ist (siehe auch OLG Naumburg, FamRZ 2012, 1057; Kemper/Norpoth, Abgetretene, verpfändete und gepfändete Anrechte im Versorgungsausgleich, FamRB 2011, 284, 287).

    Das OLG Naumburg hat hierzu die Auffassung vertreten (FamRZ 2012, 1057), dass das Leistungsverbot gemäß § 29 VersAusglG dazu führe, dass hierdurch dem Versorgungsausgleich unterliegende Ansprüche vor einem Zugriff durch Dritte geschützt seien, weshalb eine Pfändung nach Ehezeitende bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs unbeachtlich bleibe.

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Der BGH hat noch unter der Geltung des bis August 2009 anzuwendenden materiellen Rechts des Versorgungsausgleichs entschieden, dass selbst ein Anrecht, das zur Sicherheit abgetreten ist, nach wie vor im Versorgungsausgleich auszugleichen ist, da es wirtschaftlich noch dem Versicherten/Sicherungsgeber und nicht dem Sicherungsnehmer zustehe (BGH, FamRZ 2011, 963).

    Da die gepfändete Forderung weder aus dem Vermögen der Antragstellerin ausgeschieden noch die Zwangsvollstreckung beendet ist, unterliegt sie trotz Bestehens eines vorrangigen Rechts dem Versorgungsausgleich (BGH, FamRZ 2011, 963 zum alten Recht; KG FamRZ 2012, 1218).

  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Ein solches Anrecht kann nicht mehr im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2012, 1039; FamRZ 2011, 1931).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 325/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Rentenversicherungen mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Ein solches Anrecht kann nicht mehr im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2012, 1039; FamRZ 2011, 1931).
  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Das gelte entsprechend, wenn ein ehezeitlich erworbenes Anrecht im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch mit einem geringeren Wert vorhanden ist (BGH, FamRZ 2012, 694).
  • BGH, 08.05.2007 - XI ZR 278/06

    Änderung des Streitgegenstandes bei Herleitung der Aktivlegitimation aus Pfändung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Die Überweisung einer Forderung zur Einziehung bewirkt - im Gegensatz zur Sicherungsabtretung - keinen Forderungsübergang und steht deshalb einer Forderungsabtretung nicht gleich (BGH, NJW 2007, 2560).
  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    In Folge der in zulässiger Weise durch die Beschwerdeführerin beschränkten Anfechtung fällt der angegriffene Beschluss dem Senat nur in dem Umfang der Beschwerde, d.h. nur hinsichtlich des bei der Allianz Pensionskasse AG bestehenden Anrechts, zur Überprüfung an (BGH, FamRZ 2011, 547).
  • OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.12.2012 - 17 UF 237/12
    Zum Teil wird vertreten, dass ungeachtet eines an dem Versorgungsanrecht bestehenden Sicherungsrechts eines Drittgläubigers (für eine Sicherungsabtretung: OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2012, 1221; auch für eine Pfändung: Götsche, jurisPR-FamR 15/2012 Anm. 6) der Versorgungsausgleich im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG durch Übertragung des Ausgleichswerts durchgeführt werden kann.
  • OLG Saarbrücken, 26.01.2012 - 9 UF 161/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Absicherung eines Darlehens

  • OLG Hamm, 20.08.2013 - 9 UF 1/13

    Durchführung

    Außerdem führt die Bewertung der privaten Altersvorsorge des Antragsgegners als auszugleichendes Anrecht i. S. d. § 2 VersAusglG zu einer - gebotenen - Gleichbehandlung mit den Fällen der Pfändung einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung, die keinen Forderungsübergang auf den Pfändungsgläubiger bewirken und nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur die Eigenschaft des gepfändeten Anrechts als auszugleichendes Anrecht i. S. d. § 2 VersAusglG nicht verändern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6.6.2013 - 2 UF 250/13 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 14; KG FamRZ 2012, 1218, 1219; OLG Stuttgart NJW 2013, 2125, 2127; OLG Naumburg FamRZ 2012, 1057).
  • LG Wiesbaden, 11.03.2020 - 5 S 9/19

    Schadensersatz gegen Drittschuldner wegen der Verletzung von

    Dieser Konflikt zwischen einerseits der ausgleichsberechtigten Person und andererseits dem betroffenen Versorgungsträger lasse sich nach wiederum teilweise vertretener Ansicht nur lösen, indem das gepfändete Anrecht dem Ausgleich nach der Scheidung gem. § 20 ff. VersAusglG vorbehalten bleibe (so OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1658; KG FamRZ 2012, 1218; OLG Naumburg FamRZ 2012, 1057).
  • OLG Frankfurt, 26.07.2017 - 3 UF 56/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife von gepfändeten Anrechten aus privater

    Zur Frage, ob diesen Ausführungen auch im Falle eines gepfändeten Anrechts zu folgen ist, liegen - soweit ersichtlich - bisher nur Entscheidungen vor, die vor bzw. vor Kenntnisnahme des oben genannten Beschlusses des BGH ergangen sind (OLG Stuttgart, FamRZ 2013, 1658 ff; OLG Hamm, FamRZ 2013, 1909 ff; KG, FamRZ 2012, 1218 ff; OLG Naumburg, FamRZ 2012, 1057).
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