Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 2 Ss 747/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Strafverfahren: Verwertungsverbot für eine Spontanäußerung in der ersten Vernehmung vor erfolgter Belehrung eines nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten
- Justiz Baden-Württemberg
Strafverfahren: Verwertungsverbot für eine Spontanäußerung in der ersten Vernehmung vor erfolgter Belehrung eines nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Belehrungspflicht bei einer Beschuldigtenvernehmung und Verwertungsverbot; Beginn der Beschuldigteneigenschaft; Fehlende Vernehmungsfähigkeit; Verwertung von Spontanäußerungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen eines Verwertungsverbots i.R.v. mangels rechtzeitiger Belehrung unter Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) zustande gekommener Aussagen; Zulässigkeit der Vernehmung eines erheblich unter Alkoholeinfluss stehenden und darum ...
Verfahrensgang
- AG Biberach, 29.10.2008 - 25 Js 12005/08
- OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 2 Ss 747/08
Wird zitiert von ... (2)
- LG Stuttgart, 20.10.2014 - 7 Qs 52/14
Strafverfahren: Verwertbarkeit der von dem später das Zeugnis verweigernden …
Demnach muss neben dem Moment, in welchem der Beamte subjektiv von einem Anfangsverdacht ausgeht, auch berücksichtigt werden, wie sich das Verhalten des Beamten nach Außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt bzw. ob aus dem Verhalten des Beamten für den Befragten auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts geschlossen werden kann (BGH NJW 1992, 1663, 1666; siehe auch BGH NJW 2007, 2706, 2708 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009 - Az. 2 Ss 747/08 - Rn. 14 - zitiert nach Juris). - OLG Karlsruhe, 16.11.2016 - 2 (4) Ss 633/16
Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Trunkenheit im Verkehr
Dabei gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht (BGH NStZ 1993, 393; OLG Stuttgart, B. v. 28.04.2009, 2 Ss 747/08, juris Rn. 16; OLG Köln StV 1989, 520, 521).