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   OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12   

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OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12 (https://dejure.org/2013,16130)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.2013 - 20 U 5/12 (https://dejure.org/2013,16130)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Mai 2013 - 20 U 5/12 (https://dejure.org/2013,16130)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit zur Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Einreichung eines Schriftsatzes

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    § 84 Abs 3
    Abberufung des Fremdgeschäftsführers, Aktiengesellschaft vertreten durch den Aufsichtsrat, Nachschieben von Ausschlussgründen, Nachschieben von Gründen, Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 GmbHG, vorsätzliche Pflichtverletzung, Wichtiger Grund

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 84 Abs 3 AktG, § 111 Abs 4 S 2 AktG, § 112 S 1 AktG, § 156 Abs 1 ZPO, § 283 ZPO
    Aktiengesellschaft: Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 84 Nr. 3
    Abberufung des Vorstands einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund; Nachschieben von Gründen; Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Einreichung eines Schriftsatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Abberufung des Vorstands wegen bewusster Nichtbedienung eines Darlehens der AG

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 84 Abs. 3, § 111 Abs. 4 Satz 2, § 112
    Abberufung des Vorstands wegen bewusster Nichtbedienung eines Darlehens der AG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wer vertritt eine AG im Prozess?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1576 (Ls.)
  • NZG 2013, 1101
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamburg, 04.05.2001 - 11 U 274/00
    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    Die Zustellung konnte wirksam an das in der Klage bezeichnete Mitglied des Aufsichtsrats erfolgen (§§ 112 Satz 2, 78 Abs. 2 Satz 2 AktG und 170 Abs. 3 ZPO; vgl. nur OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 45, 50; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 112 Rn. 4 a).

    a) Sind nach §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bereits in einer Klage bezeichnet (zur Frage der Erforderlichkeit dieser Angabe s. etwa Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 61 f.) oder ist eine Person benannt, an die die Zustellung - etwa, wie hier, nach § 170 Abs. 3 ZPO - erfolgen soll (vgl. etwa Bacher, in: Vorwerk/Wolf, Beck-OK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 253 Rn. 47 mit 47.1), so ist die jeweilige Bezeichnung vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus auszulegen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 39).

    Eine Klage gegen eine Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, ist - wie in Rechtsprechung und Literatur anerkannt ist (s. OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 39; Habersack, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 112 Rn. 33; Hopt/Roth, in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 112 Rn. 112) - mangels anderer Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat als Gesamtorgan vertreten und die Klage an den Aufsichtsratsvorsitzenden zugestellt werden soll.

    bb) Abgesehen von der missverständlichen Formulierung in dem auf S. 1 der Klagschrift (Bl. 1) angegebenen Rubrum liegen weitere objektive Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe - auch nur irrtümlich - die Klage gegen die Beklagte, alleinvertreten durch das benannte Aufsichtsratsmitglied, erheben wollen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 39), nicht vor.

    Im Gegenteil bringt den Bezug auch der erwähnten missverständlichen Formulierung auf S. 1 der Klagschrift auf den Aufsichtsrat als vertretungsberechtigtes Gesamtorgan bereits der Umstand zum Ausdruck, dass das namentlich benannte Aufsichtsratsmitglied gerade in dieser Funktion benannt worden ist (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 04.05.2001 - 11 U 274/00 - Tz. 39).

  • OLG Hamm, 07.07.2010 - 8 U 119/09

    Zulässigkeit der Beschwerde des Vorstandes einer Aktiengesellschaft gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist mit der Gestaltungsklage anzufechten, begehrt - wie es hier der Kläger tut - das Vorstandsmitglied, die Abberufung für unwirksam zu erklären, weil ein wichtiger Grund fehle, der sie trage; ist eine Beschlussfassung nämlich nur überhaupt erfolgt und dem Vorstandsmitglied mitgeteilt worden, ist der Widerruf wirksam (s. § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG) und bedarf es einer gerichtlichen, in der entsprechenden Feststellung liegenden Gestaltung, um diese Wirkung zu beseitigen (vgl. etwa OLG Hamm, AG 2010, 789 - Tz. 35; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 135 f.; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 34; Oltmanns, in: Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27; Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 132 f.).

    Die Frage, ob nach Ablauf der Amtsperiode nur mehr noch eine allgemeine Feststellungsklage in Betracht komme (so etwa Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 137; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 135; Oltmanns, in: Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27) oder ob auch dann noch Raum für eine Gestaltungsklage sein kann (in diesem Sinne OLG Hamm, AG 2010, 789 - Tz. 37 f.), muss der Senat nicht entscheiden.

    Richtig ist allerdings, dass ein - hier angesichts des Umstands, dass die Amtsperiode des Klägers noch nicht abgelaufen ist, es also im vorliegenden Rechtsstreit um dessen Wiedereinsetzung geht (s. oben unter I 2), im Prinzip zulässiges (vgl. Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 135, 140; Oltmanns, in: Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27) - Nachschieben von Widerrufsgründen eines weiteren ausdrücklichen Beschlusses des Aufsichtsrates bedarf, wonach die Abberufung auch auf diesen Grund gestützt werden soll (s. OLG Hamm, AG 2010, 789 - Tz. 51; Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 140; Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 133; Seibt, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 53; Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 134).

  • BGH, 30.04.1992 - VII ZR 159/91

    Schadensersatzpflicht aus Rahmenvertrag zwischen Architekten und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    bb) Dass entsprechende Auftragsvolumina erst aufgrund noch konkret auf der Basis der Rahmenverträge abzuschließender Einzelaufträge entstehen, erlaubt entgegen der Auffassung des Klägers ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass dem Vertragspartner - wie es dem Regelfall entspricht (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 977, 978; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 145 Rn. 19) - aus den Rahmenverträgen keine durchsetzbaren Ansprüche gegen die X ... GmbH & Co. KG auf Abschluss entsprechender Einzelaufträge erwachsen sein mögen.

    (1) Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil das Nichtabschließen von Einzelverträgen eine Verletzung von Pflichten aus der Rahmenvereinbarung sein kann, die zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 977, 978; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., Einf v § 145 Rn. 19).

  • OLG Stuttgart, 07.11.2006 - 8 W 388/06

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    Vertrauliche Angaben können alle Informationen sein, die das Vorstandsmitglied in dieser Eigenschaft, nicht notwendig durch eigene Tätigkeit, erlangt hat; für die Einstufung als vertraulich entscheidend ist eine objektiv am Interesse der AG und ihres Unternehmens ausgerichtete Beurteilung, nach der die Weitergabe der Information nachteilig sein kann (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 72, 74; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 93 Rn. 7; Münchener Kommentar zum AktG/Spindler, 3. Aufl., § 93 Rn. 103).

    Geheimnisse der Gesellschaft sind Tatsachen, die nicht offenkundig sind und nach dem geäußerten oder aus dem Geschäftsinteresse ableitbaren mutmaßlichen Willen der Gesellschaft auch nicht offenkundig werden sollen, sofern ein objektives Geheimhaltungsbedürfnis besteht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 72, 74; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 93 Rn. 7; Münchener Kommentar zum AktG/Spindler, 3. Aufl., § 93 Rn. 100).

  • BGH, 05.07.1990 - VII ZR 352/89

    Wegfall der Entbehrlichkeit der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    Selbst wenn darin - wie die Beklagte meint - eine "endgültige Zahlungsverweigerung" gelegen haben sollte, stellte eine solche - zumindest aus der Sicht des deutschen Rechts und nach den Grundsätzen der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - von vornherein keine rechtsgeschäftliche, das Vertragsverhältnis verändernde Erklärung dar (vgl. für die Erfüllungsverweigerung BGH, NJW-RR 1990, 1300, 1301; a. A. Staudinger/Otto/Schwarze, BGB, Neubearbeitung 2009, § 323 Rn. B 92).
  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 239/90

    Verwirkung von Gründen zur Abberufung des GmbH-Geschäftsführers - Nachschieben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    Überdies ist eine solche nachträgliche Geltendmachung, lagen die nachgeschobenen Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Abberufungsbeschlusses vor und waren sie dem Aufsichtsrat damals schon bekannt, entweder schon regelmäßig nach Grundsätzen der Verwirkung ausgeschlossen (so Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 133; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 34; wohl noch weitergehend Oltmanns, in: Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 84 AktG Rn. 27; Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 134) oder zumindest dann, wenn mit der Geltendmachung solcher Gründe so lange zugewartet worden ist, dass das Vorstandsmitglied nach Treu und Glauben annehmen durfte, die Abberufung werde sich auf die zunächst angegebenen Gründe beschränken (so Mertens/Cahn, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 140; ähnlich wohl Seibt, in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 53; vgl. auch BGH, NJW-RR 1992, 292, 293 f. [zur GmbH]).
  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    Als Grundlage in Betracht kommt in erster Linie § 7 Abs. 1 lit. f der Geschäftsordnung des Vorstands der Beklagten (Anlage B 7), doch dürfte der Aufsichtsrat der Beklagten unter den hier gegebenen Umständen auch nicht gehindert gewesen sein, einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt ad hoc zu beschließen (s. zur Rechtslage insoweit etwa BGHZ 124, 111, 127; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 111 Rn. 18 m. w. N.; Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG, 2. Aufl., § 111 Rn. 65 m. w. N.; Hopt/Roth, Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 111 Rn. 594 f., 650 f.; Götz, ZGR 1990, 633, 642 f.).
  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 5/11

    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung: Einführung von neuem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 20 U 5/12
    Die Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist allerdings geboten, berücksichtigt das Gericht von einem Schriftsatzrecht nach § 283 ZPO gedecktes neues Vorbringen, zu dem der Partei, deren verspäteter Vortrag das Schriftsatzrecht auslöste, noch rechtliches Gehör zu gewähren ist (vgl. etwa Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 283 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 283 Rn. 6; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 4. Aufl., § 283 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 283 Rn. 32; vgl. auch BGH, NJW-RR 2011, 1558 - Tz. 5).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2013 - 20 U 5/13

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH:

    Die Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs war Gegenstand des zwischen dem Kläger und der M. X AG u.a. vor dem Senat geführten Vorprozesses (s. den Senatsbeschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12).

    Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger wegen eigener Pflichtverletzungen als Geschäftsführer der Beklagten sowie nach § 84 Abs. 3 AktG wirksam (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 28.05.2013 - 20 U 5/12) als Vorstand der M. X AG abberufen worden ist (vgl. dazu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 35 Rn. 250 ff.; ferner Schneider/Sethe, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 35 Rn. 354; Jaeger, in: Münchener Kommentar zum GmbHG, 1. Aufl., § 35 Rn. 328).

    Auf die Schadensentstehung ist es - noch weitergehend - nicht einmal für die Frage entscheidend angekommen, ob die Abberufung des Klägers als Vorstand der M. X AG aus wichtigem Grund nach § 84 Abs. 3 AktG wirksam war (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 64).

    (aaaa) Insoweit lässt sich die Ersatzpflicht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht darauf stützen, dass etwa ein durchsetzbarer Anspruch des Hauptaktionärs gegen die M. X AG in Höhe der im Streit stehenden Summe bestanden habe (offen gelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 64).

    Die Schadenszurechnung könnte jedoch der Sache nach aus den Gründen zu bejahen sein, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 59 ff. dargelegt hat, im Kern unter dem Aspekt, dass die "Strafzahlung" in Höhe von 39.000,00 EUR zumindest erforderlich gewesen sein könnte, um das Risiko auszuschließen, dass die Darlehensgeberin weitere Konsequenzen zog (vgl. Senat, Beschl. v. 28.05.2013 - 20 U 5/12 - Tz. 64).

  • OLG Hamm, 16.01.2019 - 20 U 45/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen das Zustandekommen eines

    Damit war jedoch Vorbringen nur insoweit zulässig, als es einen Bezug zu den Ausführungen der Zeugin im Termin vom 16.01.2019 hatte (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12, juris).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 18 U 146/13

    Widerruf der Bestellung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund

    Weitere Voraussetzung ist, dass die nachgeschobenen Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Abberufungsbeschlusses bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs vorlagen und dem Aufsichtsrat nicht bekannt waren (BGH, Urteil vom 14.10.1991 - II ZR 239/90, NJW-RR 1992, 292, zitiert nach juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.05.2013 - 20 U 5/12, AG 2013, 599, zitiert nach juris Rn. 38; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 84 Rn. 42).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 45-IV-15
    (2) Nach dem tragenden fachgerichtlichen Verständnis dieser Vorschriften ist eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO geboten, wenn das Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung von einem Schriftsatzrecht gemäß § 283 ZPO gedecktes neues Vorbringen berücksichtigt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. September 2011, NJW-RR 2011, 1558 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Mai 2013 - 20 U 5/12 - juris).
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