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   OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16   

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https://dejure.org/2017,29471
OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16 (https://dejure.org/2017,29471)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.07.2017 - 15 UF 251/16 (https://dejure.org/2017,29471)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juli 2017 - 15 UF 251/16 (https://dejure.org/2017,29471)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 11 Abs 1 S 2 Nr 1 VersAusglG, § 19 VersAusglG, § 40 VersAusglG, § 1587a BGB vom 02.01.2002
    Versorgungsausgleich: Zeitratierliche Bewertung von Versorgungsanwartschaften eines Gesellschafter-Geschäftsführers; Ausgleich bei bestehender Rückdeckungsversicherung; Insolvenzschutzgewährung durch Teilungsordnung des Versorgungsträgers; Pfandrecht an der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch eine Rückdeckungsversicherung abgesicherter Versorgungsanrechte eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers; Anforderungen an die Absicherung des Ausgleichsberechtigten und an die Sicherstellung ...

  • rechtsportal.de

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich durch eine Rückdeckungsversicherung abgesicherter Versorgungsanrechte eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1923
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16
    Bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist für den Beginn der gem. § 40 VersAusglG im Rahmen der zeitratierlichen Bewertung einzustellenden Gesamtzeit regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem dem Gesellschafter-Geschäftsführer die Versorgungszusage erteilt wurde (vgl. BGH FamRZ 2007, 891 Rn. 11 zu § 1587a BGB aF).

    Für den Beginn der Gesamtzeit ist bei Versorgungsanwartschaften eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig das Datum maßgeblich, an dem ihm die Versorgungszusage erteilt wurde (BeckOGK BGB/Siede § 40 VersAusglG Rn. 47; MüKoBGB/Scholer 7. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 15; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 373; Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 182; vgl. BGH FamRZ 2007, 891 Rn. 11 zu § 1587a BGB aF).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 480/13

    ´(Versorgungsausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16
    Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - 15 UF 142/16 - FamRZ 2017, 795, 797; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist).
  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16
    Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - 15 UF 142/16 - FamRZ 2017, 795, 797; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16
    c) Die Rechtsposition des betrieblichen Versorgungsträgers, insbesondere die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit des Versorgungsträgers im wirtschaftlichen Bereich (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1173, 1175), rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise.
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 633/11

    Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16
    Keinen Bezug zur Ehezeit bzw. zum ehezeitlichen Erwerbstatbestand weisen auch Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe oder Laufbahnwechsel auf (BT-Drucks 16/10144 S. 49; BGH FamRZ 2013, 1362 Rn. 8 mwN; Senatsbeschluss vom 22.12.2016 - 15 UF 142/16 - FamRZ 2017, 795, 797; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 1343 Rn. 13, wonach zwischen personenbezogenen und anrechtsbezogenen Umständen zu unterscheiden ist).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2013 - 17 UF 308/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer Pensionszusage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16
    Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Antragsteller vor der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der GmbH ausscheidet, ohne dass das Ausscheiden auf einer Berufsunfähigkeit beruht (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2013, 1908).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 455/13

    Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung betrieblicher Altersversorgung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2017 - 15 UF 251/16
    Das Gesetz ist aber nicht anzuwenden auf Gesellschafter-Geschäftsführer, die allein oder zusammen mit anderen Gesellschafter-Geschäftsführern eine Beteiligungsmehrheit halten und nach der Verkehrsanschauung ihr eigenes Unternehmen leiten (BGH FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 11.09.2019 - XII ZB 627/15

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der negativen Entwicklung der

    Aus diesem Grund stehen auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte atypische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1925; BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: Mai 2019] § 19 Rn. 27 und 41.1).

    bb) Maßgebend für den Beginn der Gesamtzeit bei Versorgungsanrechten unternehmerisch tätiger Personen ist der in der Versorgungszusage für den Erwerb des Anrechts tatsächlich festgelegte Erdienensverlauf (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1926; MünchKommBGB/Scholer 7. Aufl. § 40 VersAusglG Rn. 15; Hufer/Karst BetrAV 2016, 297, 301; vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 - XII ZB 247/16 - FamRZ 2017, 705 Rn. 16 mwN).

    Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; OLG Hamm FamRZ 2016, 139; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 378).

    Zum weiteren Verfahren ist noch auf das Folgende hinzuweisen: Wenn die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig abdeckt, kann deren Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig zugeordnet werden, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 2 Rn. 379).

  • BGH, 15.07.2020 - XII ZB 363/19

    Versorgungsausgleich: Einordnung des Versorgungsanrechts an der betrieblichen

    Dieses Pfandrecht ist anteilig der Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zuzuordnen, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht (Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 36, 42; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kapitel 2 Rn. 377; Schu BetrAV 2010, 237, 239; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 446a; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Mai 2020] VersAusglG § 11 Rn. 3; MünchKommBGB/Siede 8. Aufl. § 11 VersAusglG Rn. 13).

    Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15 - FamRZ 2019, 1993 Rn. 11 mwN), sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand (aA OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927 f.).

    Sind - wie hier aufgrund Statuswechsels - zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927).

  • LG Marburg, 29.11.2021 - 5 O 19/21
    Soweit man insoweit die bestrittene Auffassung vertreten mag, dass ein im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG hinreichender Insolvenzschutz nur dann gewährleistet ist, wenn eine Zuordnung des Rückdeckungsbetrages zum Ausgleichswert in der (familiengerichtlichen) Beschlussformel so erfolgt, dass die Rückdeckungsversicherung auch den Ausgleichswert erfasst (OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2014 - 6 UF 86/14), und man darüber hinaus für den Fall, dass bezüglich der Rückdeckungssumme (wie hier) zusätzlich eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vorliegt, auch eine Zuordnung des gewährten Pfandrechts in Höhe des Ausgleichswerts an den Ausgleichsberechtigten - für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - für notwendig hält (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2019 - XII ZB 627/15; OLG Stuttgart NZFam 2017, 835 = FamRZ 2017, 1923; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Aufl., Kap. 2 Rn. 378), ist dies anlässlich der Entscheidung des Amtsgerichts Kirchhain vom 11.09.2015 jedenfalls nicht erfolgt.
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