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   OLG Stuttgart, 28.12.1998 - 15 WF 578/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7882
OLG Stuttgart, 28.12.1998 - 15 WF 578/98 (https://dejure.org/1998,7882)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.12.1998 - 15 WF 578/98 (https://dejure.org/1998,7882)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Dezember 1998 - 15 WF 578/98 (https://dejure.org/1998,7882)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Änderung eines Unterhaltstitels auf Grund Änderung der Höhe des Kindergeldes; Gewährung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1999, 659
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 21/05

    Vollstreckung älterer Unterhaltstitel

    Die Alttitel konnten dabei nicht nur hinsichtlich der Dynamisierung, sondern auch bezüglich der Laufzeit dem neuen Recht angepasst werden (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 659).
  • OLG Rostock, 12.01.2000 - 8 UF 402/99

    Anforderungen an die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung

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  • OLG Stuttgart, 24.02.2000 - 18 UF 83/00

    Umfang des Beschwerderechts gegen die Titulierung des Kindesunterhalts

    Daraus folgt, dass ein antragstellendes minderjähriges Kind die Titulierung seines Unterhaltsanspruchs ohne die Befristung auf die Vollendung des 18. Lebensjahres verlangen kann (dazu BT-Drucks. 13/7338 S. 23; FamRefK/Häußermann, § 1612 a BGB Rz. 14; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe ZfJ 1999, 231; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 659).
  • OLG Naumburg, 20.03.2000 - 8 WF 49/00

    Kindesunterhalt nach Regelbetrag-Verordnung - konkrete Forderung - Anrechnung von

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  • OLG Koblenz, 18.04.2000 - 15 UF 160/00

    Anpassung eines Unterhaltstitels nach Altersstufen

    Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass die umzustellenden Unterhaltstitel nicht nur bezüglich der Möglichkeit der Dynamisierung sondern auch bezüglich der vorgesehenen Laufzeit (3 Altersstufen) den neuen Titeln entsprechen sollen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Dezember 1998 FamRZ 1999, 659 und Beschluss vom 15. Juli 1999 DAVorm 1999, 720 f).
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